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DI Dr. Wolfgang J.<br />
Oberndorfer, MS<br />
o. Univ. Prof. i. R. TU Wien;<br />
1959 – 1964 Studium Bauingenieurwesen<br />
TH Wien;<br />
1964 – 1965 Assistent an<br />
der UC Berkeley, Master<br />
of Science in Structural<br />
Engineering; 1965 – 1966<br />
VOEST-Stahlbau (Technisches<br />
Büro); 1966 – 1976<br />
Fa. Mayreder (Bauleiter,<br />
Statiker; Betriebswirtschaft,<br />
EDV, Organisation);<br />
1976 – 1981 Fa. STUAG<br />
(Prokurist); 1981 – 2004<br />
Professor für Bauwirtschaft<br />
an der TU Wien; 1987, 1988:<br />
Gastprofessor an der ETH<br />
Zürich; 2001: Sabbatical an<br />
der Universität Fribourg (CH),<br />
Purdue University (Indiana),<br />
Columbia University (New<br />
York), University of Reading<br />
(UK), TU Darmstadt (D)<br />
2.4 Ethik im Vergabewesen<br />
Wolfgang Oberndorfer<br />
Unter Ethik werden „allgemeingültige Normen und Maximen der Lebensführung,<br />
die sich aus der Verantwortung gegenüber anderen herleiten“ (Duden)<br />
verstanden. Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Abwicklung von Bauprojekten<br />
– und nur dazu fühlt sich der Verfasser kompetent, etwas von sich zu<br />
geben – geht es um den optimalen Einsatz von Methoden und Ressourcen, um<br />
BauherrInnenziele und ökologische und soziale Ziele der Gesellschaft in einer<br />
Synthese zu harmonisieren. Dieses Spannungsfeld kann hier nur mit einigen<br />
Facetten bewusst gemacht werden; alles Weitere würde einen anderen<br />
Rahmen benötigen.<br />
Im Vergabewesen wird ja durch das Bundesvergabegesetz ein wettbewerbs-,<br />
transparenz- und fairnessförderndes Verfahren vorgegeben, das auch für private<br />
BauherrInnen Vorbild haben sollte. Darüber hinaus werden exemplarisch<br />
einige Freiräume der BauherrInnen angeführt, in denen gesellschaftlich optimale<br />
Verhaltensweisen möglich sind, aber vom Gesetz nicht unbedingt so gefordert<br />
werden:<br />
• Die Vergabe geistiger Leistungen sollte sich vornehmlich an der Kompetenz,<br />
Erfahrung, Fähigkeit zur Netzwerkbildung und am Humankapital der PlanerInnen<br />
orientieren und nur in geringstem Maß am Honorar. Planungsqualität<br />
hat ihren Preis.<br />
• Kein Planer hat ein Monopol auf die beste Idee; das Potenzial für bessere Ideen<br />
ist immer vorhanden. Warum versperren sich BauherrInnen den Zugang dazu<br />
durch einen Ausschluss von Alternativangeboten? (Meistens nur deshalb, weil<br />
es der vergaberechtlich einfachste Weg ist.)<br />
Baukultur : Verantwortung<br />
Ethik im Vergabewesen 2.4<br />
• Planungs- und Systemwettbewerbe fördern die Kreativität und den Wettbewerb.<br />
Sie können auch mit dem System der TotalunternehmerInnen realisiert<br />
werden. Dass dabei die PlanerInnen nicht unter die Räder der Baufirmen kommen,<br />
können BauherrInnen sehr wohl steuern.<br />
• Bei der Planung neuartiger oder sehr komplexer Tragkonstruktionen müssen<br />
BauherrInnen sich bewusst sein, dass auch den besten PlanerInnen Fehler<br />
unterlaufen können. Das Argument „die StatikerInnen haften sowieso“ geht<br />
zweifach ins Leere: Erstens wenn StatikerInnen durch einen Schadensfall in den<br />
Konkurs getrieben werden, und zweitens wenn es Verletzte oder gar Tote zu<br />
beklagen gibt. Deshalb ist eine begleitende Kontrolle bei komplexen Tragkonstruktionen<br />
(= PrüfstatikerIn) schon längst „best practice“.<br />
• Als klassischer Managementfehler hat sich erwiesen, Planung und örtliche Bauaufsicht<br />
– ÖBA in eine Hand zu legen. Wie sollen da durch die ÖBA Planungsfehler<br />
entdeckt werden?<br />
• Die Vergabe einer externen begleitenden Kontrolle in der Ausführungsphase<br />
bietet grundsätzlich viele positive Effekte, wenn sie von erfahrenen Damen/<br />
Herren mit technischem, bauwirtschaftlichem und bauvertraglichem Verständnis<br />
ausgeübt wird. Wenn sie jedoch von BauherrInnen verwendet wird, um in die<br />
Projektorganisation „hineinzuregieren“, wird die Effizienz letzterer unterlaufen<br />
und es werden unklare Verhältnisse geschaffen.<br />
Auch im Vertragswesen existieren zwar Vertragsnormen (ÖNORMEN), die jedoch<br />
oft in unsinniger Weise verändert werden und so zu einer Riskenverteilung<br />
führen, die nicht selten von den JuristInnen als „gröbliche Benachteiligung“<br />
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