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Lauterach (1991, 3/0), Wolfurt (1987, 3/0) und Rankweil (2000, 2/0); ebenso in<br />

Gemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern: Zwischenwasser (1992, 2/0), Röthis<br />

(1992, 3/0), Göfis (1994, 4/0), Ludesch (2001, 2/0), Bludesch (2002, 2/0), Thüringen<br />

(2002, 2/0), Klaus (2002, 3/0), Eichenberg (2003, 2/0), Nüziders (2003, 2/0) und<br />

Vandans (2002, 3/0). 9<br />

In den Landeshauptstädten Innsbruck und Graz steht die Gründung eines Beirates<br />

bevor, während Eisenstadt zwar einen Gestaltungsbeirat (2004, 5/0) eingesetzt,<br />

die Sitzungen derzeit aber ausgesetzt hat. Den einzigen Beirat in Kärnten<br />

hat die Stadt Villach (1997, 5/2) bestellt. Der einzige steirische (und auch jüngste)<br />

Beirat ist für die Gemeinden Gamlitz, Spielfeld und St. Johann/Saggautal (März<br />

2006, 3/0) zuständig.<br />

Vergleichbare Kommissionen in Österreich<br />

Schon länger als die oben genannten Gestaltungsbeiräte bestehen zahlreiche<br />

Gremien für spezifische Aufgaben wie Ortsbild- oder Altstadtschutz: Ortsbildbeiräte<br />

in Oberösterreich10 , Ortsbildkommissionen in der Steiermark11 , Ortsbildpflegekommissionen<br />

in Kärnten12 , Sachverständigenbeiräte in Tirol 13 und Ortsbildschutzkommissionen<br />

in Salzburg14 sowie die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission,<br />

der (erweiterte) Sachverständigenbeirat für die Innsbrucker Altstadt<br />

oder die Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung der Stadt<br />

Salzburg. Allen diesen Beratungsgremien gemein ist aufgrund der historischen<br />

9 Gemeinden mit externen GutachterInnen: Bildstein, Schwarzach, Hörbranz (2 Sachverständige) u.a.;<br />

Gemeinden mit externen BeraterInnen im Bauausschuss: Hittisau, Krumbach, Andelsbuch,<br />

Schwarzenberg u.a.<br />

10 Diese agieren in vier räumlich abgegrenzten Regionen mit unterschiedlicher Besetzung aus ständigen<br />

Mitgliedern als überregionale und regionale VertreterInnen (freie und beamtete Sachverständige) und<br />

ggf. nicht-ständigen Mitgliedern.<br />

11 66 Ortsbildschutz-Gemeinden, die aus der Liste der von der Landesregierung bestellten Sachverständigen<br />

für die Dauer von zwei Jahren eine/n BeraterIn zur Erstellung von Gutachten (für die Baubewilligung)<br />

und Mithilfe beim Ortsbildkonzept wählen. Die Geschäftsstelle der 7-köpfigen Ortsbildkommission<br />

ist beim Land Steiermark eingerichtet.<br />

12 Keine Schutzzonen wie in der Steiermark; der jeweiligen Kommission, die auf fünf Jahre bestellt wird,<br />

gehören zumindest ein/e beamtete/r ArchitektIn aus dem jeweiligen (Nachbar-)Bezirk, eine/r aus dem<br />

Landesdienst und der/die Sachverständige der Gemeinde an.<br />

13 Eingsetzt in 11 Schutzzonen (Stadtteile, Altstadtkerne und Gemeinden) nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz<br />

(SOG 2003).<br />

14 Sechs Ortsbildschutzkommissionen für sieben Schutzzonen-Gemeinden. Die Kommissionen bestehen<br />

im Schnitt aus sechs Mitgliedern und sind personell ähnlich besetzt wie die Gestaltungsbeiräte im<br />

Land Salzburg.<br />

Baukultur : Verantwortung<br />

Qualitätssicherung durch Etablierung von Gestaltungsbeiräten 2.10<br />

Institutionalisierung eine gesetzliche Verankerung, die es für die Gestaltungsbeiräte<br />

in dieser Explizitheit nicht gibt. Lediglich das Salzburger Raumordnungsgesetz<br />

von 1998 sieht die Verpflichtung der Einrichtung von Gestaltungsbeiräten<br />

vor bzw. räumt den Behörden die Möglichkeit dazu ein; eine solche<br />

Möglichkeit ist weiters nur in der OÖ. Bauordnung von 1998 und im Tiroler<br />

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz von 2003 ausdrücklich festgeschrieben. 15<br />

Ebenso setzen sich die Ortsbild- oder Altstadtschutzgremien ex lege zumeist<br />

aus „beamteten“ Sachverständigen zuständiger Institutionen16 zusammen,<br />

während für die Gestaltungsbeiräte keine derartigen Verpflichtungen bestimmter<br />

Mitgliedschaften existieren, wodurch die Wahl dieser BeraterInnen<br />

freier gestaltet und deren Unabhängigkeit garantiert werden kann. Zuletzt sind<br />

noch Gremien erwähnt, welche die Qualitätssicherung im Zuge von Förderungsvergaben<br />

gewährleisten sollen: der Grundstücksbeirat des Wiener Bodenbereitstellungs-<br />

und Stadterneuerungsfonds (1995, 9/10) und die Gestaltungsbeiräte<br />

nach der Wohnungsförderungsrichtlinie des Landes Niederösterreich (2006, 5/0) 17 .<br />

Abgesehen von letztgenannten Beiräten, die sich lediglich einem ausgewählten<br />

Bereich des Bauwesens (Wohnbau, Neubau) widmen, divergiert das Selbstverständnis<br />

von „Schutz“-Kommissionen und Gestaltungsbeiräten per definitionem:<br />

Liegt ersteren zumeist ein (vor neuen Einflüssen) bewahrender und erhaltender<br />

Gedanke, also eine protektiv-konservierende Haltung zugrunde, pflegen letztere<br />

eine fördernde, progressiv-permissive Handhabung der Aufgabenstellung.<br />

Durch diese unterschiedlichen Ansprüche entsteht oftmals eine unterschwellige Rivalität,<br />

obwohl allen Gremien aus fachlicher Sicht bei der prinzipiellen Tätigkeit – der Qualitätssicherung<br />

bei Bauvorhaben durch die Begutachtung von Planungsvorlagen – die gleiche<br />

Entscheidungsfindung abverlangt wird.<br />

15 Die Beiziehung externer Sachverständiger für Beweisaufnahme und gutachterliche Tätigkeit ist jedoch<br />

nach allen Landesgesetzen gegeben und kann als Rechtsgrundlage eines Gestaltungsbeirates angesehen<br />

werden.<br />

16 Z.B. Denkmalämter, Landeskonservatoriate, Landes- und Gemeindedienststellen.<br />

17 Die Gestaltungsbeiräte für die fünf Hauptregionen Niederösterreichs bestehen aus fünf Mitgliedern:<br />

einem/einer VertreterIn der jeweiligen Gemeinde sowie des Bauträgers, je einem/einer FachgutachterIn<br />

aus dem GutachterInnenkreis nach Wahl des Bauträgers und nach Wahl des Landes sowie einem/<br />

einer FachgutachterIn als Vorsitzende/r, welche/r vom Steuerungskomitee bestimmt wird.<br />

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