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Lauterach (1991, 3/0), Wolfurt (1987, 3/0) und Rankweil (2000, 2/0); ebenso in<br />
Gemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern: Zwischenwasser (1992, 2/0), Röthis<br />
(1992, 3/0), Göfis (1994, 4/0), Ludesch (2001, 2/0), Bludesch (2002, 2/0), Thüringen<br />
(2002, 2/0), Klaus (2002, 3/0), Eichenberg (2003, 2/0), Nüziders (2003, 2/0) und<br />
Vandans (2002, 3/0). 9<br />
In den Landeshauptstädten Innsbruck und Graz steht die Gründung eines Beirates<br />
bevor, während Eisenstadt zwar einen Gestaltungsbeirat (2004, 5/0) eingesetzt,<br />
die Sitzungen derzeit aber ausgesetzt hat. Den einzigen Beirat in Kärnten<br />
hat die Stadt Villach (1997, 5/2) bestellt. Der einzige steirische (und auch jüngste)<br />
Beirat ist für die Gemeinden Gamlitz, Spielfeld und St. Johann/Saggautal (März<br />
2006, 3/0) zuständig.<br />
Vergleichbare Kommissionen in Österreich<br />
Schon länger als die oben genannten Gestaltungsbeiräte bestehen zahlreiche<br />
Gremien für spezifische Aufgaben wie Ortsbild- oder Altstadtschutz: Ortsbildbeiräte<br />
in Oberösterreich10 , Ortsbildkommissionen in der Steiermark11 , Ortsbildpflegekommissionen<br />
in Kärnten12 , Sachverständigenbeiräte in Tirol 13 und Ortsbildschutzkommissionen<br />
in Salzburg14 sowie die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission,<br />
der (erweiterte) Sachverständigenbeirat für die Innsbrucker Altstadt<br />
oder die Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung der Stadt<br />
Salzburg. Allen diesen Beratungsgremien gemein ist aufgrund der historischen<br />
9 Gemeinden mit externen GutachterInnen: Bildstein, Schwarzach, Hörbranz (2 Sachverständige) u.a.;<br />
Gemeinden mit externen BeraterInnen im Bauausschuss: Hittisau, Krumbach, Andelsbuch,<br />
Schwarzenberg u.a.<br />
10 Diese agieren in vier räumlich abgegrenzten Regionen mit unterschiedlicher Besetzung aus ständigen<br />
Mitgliedern als überregionale und regionale VertreterInnen (freie und beamtete Sachverständige) und<br />
ggf. nicht-ständigen Mitgliedern.<br />
11 66 Ortsbildschutz-Gemeinden, die aus der Liste der von der Landesregierung bestellten Sachverständigen<br />
für die Dauer von zwei Jahren eine/n BeraterIn zur Erstellung von Gutachten (für die Baubewilligung)<br />
und Mithilfe beim Ortsbildkonzept wählen. Die Geschäftsstelle der 7-köpfigen Ortsbildkommission<br />
ist beim Land Steiermark eingerichtet.<br />
12 Keine Schutzzonen wie in der Steiermark; der jeweiligen Kommission, die auf fünf Jahre bestellt wird,<br />
gehören zumindest ein/e beamtete/r ArchitektIn aus dem jeweiligen (Nachbar-)Bezirk, eine/r aus dem<br />
Landesdienst und der/die Sachverständige der Gemeinde an.<br />
13 Eingsetzt in 11 Schutzzonen (Stadtteile, Altstadtkerne und Gemeinden) nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz<br />
(SOG 2003).<br />
14 Sechs Ortsbildschutzkommissionen für sieben Schutzzonen-Gemeinden. Die Kommissionen bestehen<br />
im Schnitt aus sechs Mitgliedern und sind personell ähnlich besetzt wie die Gestaltungsbeiräte im<br />
Land Salzburg.<br />
Baukultur : Verantwortung<br />
Qualitätssicherung durch Etablierung von Gestaltungsbeiräten 2.10<br />
Institutionalisierung eine gesetzliche Verankerung, die es für die Gestaltungsbeiräte<br />
in dieser Explizitheit nicht gibt. Lediglich das Salzburger Raumordnungsgesetz<br />
von 1998 sieht die Verpflichtung der Einrichtung von Gestaltungsbeiräten<br />
vor bzw. räumt den Behörden die Möglichkeit dazu ein; eine solche<br />
Möglichkeit ist weiters nur in der OÖ. Bauordnung von 1998 und im Tiroler<br />
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz von 2003 ausdrücklich festgeschrieben. 15<br />
Ebenso setzen sich die Ortsbild- oder Altstadtschutzgremien ex lege zumeist<br />
aus „beamteten“ Sachverständigen zuständiger Institutionen16 zusammen,<br />
während für die Gestaltungsbeiräte keine derartigen Verpflichtungen bestimmter<br />
Mitgliedschaften existieren, wodurch die Wahl dieser BeraterInnen<br />
freier gestaltet und deren Unabhängigkeit garantiert werden kann. Zuletzt sind<br />
noch Gremien erwähnt, welche die Qualitätssicherung im Zuge von Förderungsvergaben<br />
gewährleisten sollen: der Grundstücksbeirat des Wiener Bodenbereitstellungs-<br />
und Stadterneuerungsfonds (1995, 9/10) und die Gestaltungsbeiräte<br />
nach der Wohnungsförderungsrichtlinie des Landes Niederösterreich (2006, 5/0) 17 .<br />
Abgesehen von letztgenannten Beiräten, die sich lediglich einem ausgewählten<br />
Bereich des Bauwesens (Wohnbau, Neubau) widmen, divergiert das Selbstverständnis<br />
von „Schutz“-Kommissionen und Gestaltungsbeiräten per definitionem:<br />
Liegt ersteren zumeist ein (vor neuen Einflüssen) bewahrender und erhaltender<br />
Gedanke, also eine protektiv-konservierende Haltung zugrunde, pflegen letztere<br />
eine fördernde, progressiv-permissive Handhabung der Aufgabenstellung.<br />
Durch diese unterschiedlichen Ansprüche entsteht oftmals eine unterschwellige Rivalität,<br />
obwohl allen Gremien aus fachlicher Sicht bei der prinzipiellen Tätigkeit – der Qualitätssicherung<br />
bei Bauvorhaben durch die Begutachtung von Planungsvorlagen – die gleiche<br />
Entscheidungsfindung abverlangt wird.<br />
15 Die Beiziehung externer Sachverständiger für Beweisaufnahme und gutachterliche Tätigkeit ist jedoch<br />
nach allen Landesgesetzen gegeben und kann als Rechtsgrundlage eines Gestaltungsbeirates angesehen<br />
werden.<br />
16 Z.B. Denkmalämter, Landeskonservatoriate, Landes- und Gemeindedienststellen.<br />
17 Die Gestaltungsbeiräte für die fünf Hauptregionen Niederösterreichs bestehen aus fünf Mitgliedern:<br />
einem/einer VertreterIn der jeweiligen Gemeinde sowie des Bauträgers, je einem/einer FachgutachterIn<br />
aus dem GutachterInnenkreis nach Wahl des Bauträgers und nach Wahl des Landes sowie einem/<br />
einer FachgutachterIn als Vorsitzende/r, welche/r vom Steuerungskomitee bestimmt wird.<br />
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