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Das oberösterreichische Vereinshandbuch

Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.

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2. Datenschutz im Verein<br />

In den meisten Vereinen wurde das Thema Datenschutz<br />

bislang kaum beachtet. Grund dafür, dass sich nunmehr<br />

auch das Vereinswesen damit befassen muss, ist die am<br />

25. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung<br />

der Europäischen Union (kurz: DSGVO), mit der<br />

vor allem eine massive Verschärfung der Strafen und<br />

Haftungen im Datenschutzrecht einhergeht. Zudem<br />

verlangt die DSGVO dem einzelnen Verein ein hohes<br />

Maß an Eigenverantwortung bei der Umsetzung des<br />

Datenschutzrechts ab.<br />

Ein Ignorieren dieser Pflichten ist daher in Zukunft keine<br />

Option mehr; jeder Verein wird sich mit der Umsetzung<br />

der DSGVO auseinanderzusetzen haben. Vorstandsmitglieder<br />

werden auch ein vitales Eigeninteresse an einer<br />

korrekten Umsetzung haben, um eine persönliche Haftung<br />

für Datenschutzverstöße zu vermeiden. Der Vereinsvorstand<br />

ist nämlich für die Einhaltung der Datenschutzvorgaben<br />

verantwortlich.<br />

Mit dem „Datenschutz-Deregulierungsgesetz 2018“<br />

wurde kurz vor Inkrafttreten der DSGVO mit einem<br />

österreichischen Sondergesetz geregelt, dass bei Erstverstößen<br />

gegen das Datenschutzrecht Verwarnungen<br />

ausgesprochen sowie das Prinzip „Beraten statt Strafen“<br />

greifen soll. Gerade für den ehrenamtlichen Bereich ist<br />

diese Regelung eine bedeutende Entlastung. Selbstverständlich<br />

werden dadurch dauerhafte oder wiederholte<br />

Verstöße nicht legitimiert und führen weiterhin zu möglicherweise<br />

hohen Strafen und Haftungen.<br />

2.1 Was sind überhaupt „Daten“?<br />

In Artikel 4 der DSGVO heißt es kryptisch: „Daten sind<br />

alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder<br />

identifizierbare natürliche Person beziehen“.<br />

Daten sind somit sämtliche Informationen, die mit einer<br />

natürlichen Person in Verbindung stehen oder in<br />

Verbindung gebracht werden können, also persönliche<br />

Daten. <strong>Das</strong> Speichermedium oder das Dateiformat<br />

(Excel-Tabelle eines kleinen Vereins, Datenbanksystem<br />

eines großen Vereins etc.) mit denen die Daten<br />

gespeichert werden, ist für den Datenbegriff irrelevant.<br />

Wesentlich ist, ob es sich inhaltlich um Angaben<br />

über Personen handelt.<br />

Unter diese Datenbegriff fallen etwa:<br />

Name, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail, Telefonnummer,<br />

Einkommen, Bankverbindung, Lebenslauf, Persönliche<br />

Präferenzen, Einkaufsverhalten, Werturteile,<br />

Zahlungsmoral, IP-Adresse, Gesundheitsdaten und<br />

viele mehr.<br />

2.2 Der Grundsatz im Datenschutzrecht<br />

Der wichtigste Grundsatz im Datenschutzrecht lautet:<br />

Die Speicherung und Verwendung von persönlichen<br />

Daten ist grundsätzlich verboten, außer eine gesetzliche<br />

Ausnahme greift.<br />

Für jede Verwendung von persönlichen Daten im Verein<br />

ist daher zu prüfen, ob eine gesetzliche Ausnahme<br />

vorliegt.<br />

Diese Ausnahmen sind etwa:<br />

- Erfüllung eines Vertrages<br />

Diese Ausnahme stellt für Vereine den praktisch wichtigsten<br />

Rechtfertigungsgrund für Speicherung von Mitgliederdaten<br />

dar. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist<br />

rechtlich eine Art Vertrag; somit ist die Datenspeicherung<br />

und –verwendung durch die Vertragserfüllung gerechtfertigt.<br />

Soweit die Datenverarbeitung zur Verwaltung<br />

des Mitgliedsverhältnisses notwendig ist, ist dies<br />

daher ohne Zustimmung möglich. Besondere Vorsicht<br />

ist bei der Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte geboten<br />

(siehe unten).<br />

- Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung<br />

Sämtliche gesetzlich angeordneten Datenspeicherungen<br />

oder Datenübermittlungen werden von dieser<br />

Ausnahme erfasst.<br />

Darunter fällt etwa die Datenspeicherung im Zuge der<br />

verpflichtenden Führung einer Buchhaltung und deren<br />

Aufbewahrung. Auch Auskunfts- und Meldepflichten<br />

gegenüber Behörden können demnach natürlich nicht<br />

mit der Berufung auf „Datenschutz“ vermieden werden.<br />

B<br />

OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH 29

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