Das oberösterreichische Vereinshandbuch
Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.
Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.
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durch Vereinsmitglieder oder deren Angehörige<br />
unentgeltlich vorgenommen. In unwesentlichem<br />
Ausmaß (25%) können somit auch Nichtmitglieder<br />
(z.B. Mitglieder befreundeter Vereine) mitwirken,<br />
sofern auch unentgeltlich erfolgt. Reine Kostenersätze<br />
und eine übliche Verköstigung gelten noch<br />
nicht als entgeltlich. Tätigkeiten, deren Durchführung<br />
durch einen Professionisten behördlich angeordnet<br />
ist (z.B. Securitydienst), deren Durchführung<br />
durch Nichtprofessionisten verboten ist (z.B. Feuerwerk)<br />
oder deren Vornahme Vereinsmitgliedern<br />
unzumutbar ist (Aufstellen Festzelt), können ohne<br />
Bedenken auch von Dritten durchgeführt werden.<br />
• Auch die Verpflegung ist grundsätzlich von den<br />
Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird die Verpflegung<br />
teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer<br />
(z.B. Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen<br />
Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und<br />
ist für das Vereinsfest unschädlich.<br />
• Auch die Unterhaltungsdarbietung (Musik-, Showund<br />
Tanzeinlagen) haben grundsätzlich nur durch<br />
Vereinsmitglieder zu erfolgen. Werden Musikgruppen<br />
oder andere Künstlergruppen für die Durchführung<br />
von Unterhaltungsdarbietungen beauftragt,<br />
ist dies unschädlich, wenn dies keine Wettbewerbsverzerrung<br />
darstellt. Davon kann ausgegangen<br />
werden, wenn diese Musik- oder Künstlergruppen<br />
nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde (netto) für ihre<br />
Unterhaltungsdarbietungen verrechnen.<br />
• Die Dauer solcher Veranstaltungen (alle Feste in<br />
einem Jahr) dürfen insgesamt 72 Stunden im Jahr<br />
nicht übersteigen. Es wird auf den reinen Festbetrieb<br />
abgestellt. Vorbereitungs- und Nachbereitungsaktivitäten<br />
(z.B. Abbau des Festzeltes) sind<br />
unbeachtlich. Bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides<br />
oder Anmeldung des Festes (bzw. einer<br />
behördlichen Bestätigung der Anmeldung) ist<br />
auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in<br />
denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt<br />
wird (Ausschankstunden). Wenn nicht in der Form<br />
nachgewiesen, wird eine gastgewerbliche Betätigung<br />
vom Beginn bis zum Ende der geselligen<br />
Veranstaltung vermutet. Die 72 Stunden gelten für<br />
jede Ortsgruppe gesondert. Als kleinste örtliche<br />
Zuordnung gilt die Katastralgemeinde.<br />
Veranstalten mehrere Vereine gemeinsam ein Fest, sind<br />
die Kriterien pro Verein zu überprüfen. Für jeden Verein<br />
ist die gesamte Stundenanzahl zu berücksichtigen (kein<br />
Aufteilen möglich).<br />
Der entbehrliche Hilfsbetrieb „kleines Vereinsfest“ umfasst<br />
alle geselligen Veranstaltungen der genannten<br />
Art, die insgesamt einen Zeitraum von 72 Stunden im<br />
Kalenderjahr nicht übersteigen. Es kann daher aus zeitlicher<br />
Sicht ein Fest von Freitag bis Sonntag dauern oder<br />
können mehrere kürzere Veranstaltungen durchgeführt<br />
werden.<br />
Beispiel: Ein Verein veranstaltet einen Faschingsball, ein<br />
Sommerfest, im Herbst eine Hundertjahrfeier und ein<br />
Nikolokränzchen, alle Einnahmen und Ausgaben sind<br />
dem entbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen.<br />
Im Rahmen solcher Veranstaltungen anfallende Gewinne<br />
sind in der Regel als Zufallsgewinne zu behandeln<br />
und können der Körperschaftsteuer unterliegen.<br />
Eine Umsatzsteuerpflicht besteht nicht, wie auch keine<br />
Registrierkasse geführt oder Belege erteilt werden müssen.<br />
Großes Vereinsfest<br />
Werden die Kriterien des kleinen Vereinsfestes nicht zur<br />
Gänze erfüllt, liegt ein großes Vereinsfest vor und demnach<br />
ein begünstigungsschädlicher Betrieb.<br />
Diese Feste unterliegen somit grundsätzlich der Körperschaftsteuer<br />
sowie Umsatzsteuer. Zudem ist eine Belegerteilung<br />
erforderlich und die Registrierkasse kann ein<br />
Thema sein. Weiters ist beim Finanzamt um eine Ausnahmegenehmigung<br />
anzusuchen.<br />
Betriebsausgabenpauschale<br />
Mitglieder von Vereinen erbringen im Zuge von wirtschaftlichen<br />
Betätigungen eines Vereins häufig Arbeitsleistungen,<br />
denen trinkgeldähnliche bzw. nicht näher<br />
konkretisierbare oder gar keine Leistungen des Vereins<br />
gegenüberstehen. Im Hinblick auf Schwierigkeiten<br />
bei der Erfassung dieser Leistungen können Aufwendungen<br />
für solche Leistungen in Höhe von 20% der<br />
erzielten Einnahmen (ohne Umsatzsteuer) pauschal geltend<br />
gemacht werden.<br />
D<br />
OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH 53