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Das oberösterreichische Vereinshandbuch

Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.

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durch Vereinsmitglieder oder deren Angehörige<br />

unentgeltlich vorgenommen. In unwesentlichem<br />

Ausmaß (25%) können somit auch Nichtmitglieder<br />

(z.B. Mitglieder befreundeter Vereine) mitwirken,<br />

sofern auch unentgeltlich erfolgt. Reine Kostenersätze<br />

und eine übliche Verköstigung gelten noch<br />

nicht als entgeltlich. Tätigkeiten, deren Durchführung<br />

durch einen Professionisten behördlich angeordnet<br />

ist (z.B. Securitydienst), deren Durchführung<br />

durch Nichtprofessionisten verboten ist (z.B. Feuerwerk)<br />

oder deren Vornahme Vereinsmitgliedern<br />

unzumutbar ist (Aufstellen Festzelt), können ohne<br />

Bedenken auch von Dritten durchgeführt werden.<br />

• Auch die Verpflegung ist grundsätzlich von den<br />

Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird die Verpflegung<br />

teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer<br />

(z.B. Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen<br />

Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und<br />

ist für das Vereinsfest unschädlich.<br />

• Auch die Unterhaltungsdarbietung (Musik-, Showund<br />

Tanzeinlagen) haben grundsätzlich nur durch<br />

Vereinsmitglieder zu erfolgen. Werden Musikgruppen<br />

oder andere Künstlergruppen für die Durchführung<br />

von Unterhaltungsdarbietungen beauftragt,<br />

ist dies unschädlich, wenn dies keine Wettbewerbsverzerrung<br />

darstellt. Davon kann ausgegangen<br />

werden, wenn diese Musik- oder Künstlergruppen<br />

nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde (netto) für ihre<br />

Unterhaltungsdarbietungen verrechnen.<br />

• Die Dauer solcher Veranstaltungen (alle Feste in<br />

einem Jahr) dürfen insgesamt 72 Stunden im Jahr<br />

nicht übersteigen. Es wird auf den reinen Festbetrieb<br />

abgestellt. Vorbereitungs- und Nachbereitungsaktivitäten<br />

(z.B. Abbau des Festzeltes) sind<br />

unbeachtlich. Bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides<br />

oder Anmeldung des Festes (bzw. einer<br />

behördlichen Bestätigung der Anmeldung) ist<br />

auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in<br />

denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt<br />

wird (Ausschankstunden). Wenn nicht in der Form<br />

nachgewiesen, wird eine gastgewerbliche Betätigung<br />

vom Beginn bis zum Ende der geselligen<br />

Veranstaltung vermutet. Die 72 Stunden gelten für<br />

jede Ortsgruppe gesondert. Als kleinste örtliche<br />

Zuordnung gilt die Katastralgemeinde.<br />

Veranstalten mehrere Vereine gemeinsam ein Fest, sind<br />

die Kriterien pro Verein zu überprüfen. Für jeden Verein<br />

ist die gesamte Stundenanzahl zu berücksichtigen (kein<br />

Aufteilen möglich).<br />

Der entbehrliche Hilfsbetrieb „kleines Vereinsfest“ umfasst<br />

alle geselligen Veranstaltungen der genannten<br />

Art, die insgesamt einen Zeitraum von 72 Stunden im<br />

Kalenderjahr nicht übersteigen. Es kann daher aus zeitlicher<br />

Sicht ein Fest von Freitag bis Sonntag dauern oder<br />

können mehrere kürzere Veranstaltungen durchgeführt<br />

werden.<br />

Beispiel: Ein Verein veranstaltet einen Faschingsball, ein<br />

Sommerfest, im Herbst eine Hundertjahrfeier und ein<br />

Nikolokränzchen, alle Einnahmen und Ausgaben sind<br />

dem entbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen.<br />

Im Rahmen solcher Veranstaltungen anfallende Gewinne<br />

sind in der Regel als Zufallsgewinne zu behandeln<br />

und können der Körperschaftsteuer unterliegen.<br />

Eine Umsatzsteuerpflicht besteht nicht, wie auch keine<br />

Registrierkasse geführt oder Belege erteilt werden müssen.<br />

Großes Vereinsfest<br />

Werden die Kriterien des kleinen Vereinsfestes nicht zur<br />

Gänze erfüllt, liegt ein großes Vereinsfest vor und demnach<br />

ein begünstigungsschädlicher Betrieb.<br />

Diese Feste unterliegen somit grundsätzlich der Körperschaftsteuer<br />

sowie Umsatzsteuer. Zudem ist eine Belegerteilung<br />

erforderlich und die Registrierkasse kann ein<br />

Thema sein. Weiters ist beim Finanzamt um eine Ausnahmegenehmigung<br />

anzusuchen.<br />

Betriebsausgabenpauschale<br />

Mitglieder von Vereinen erbringen im Zuge von wirtschaftlichen<br />

Betätigungen eines Vereins häufig Arbeitsleistungen,<br />

denen trinkgeldähnliche bzw. nicht näher<br />

konkretisierbare oder gar keine Leistungen des Vereins<br />

gegenüberstehen. Im Hinblick auf Schwierigkeiten<br />

bei der Erfassung dieser Leistungen können Aufwendungen<br />

für solche Leistungen in Höhe von 20% der<br />

erzielten Einnahmen (ohne Umsatzsteuer) pauschal geltend<br />

gemacht werden.<br />

D<br />

OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH 53

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