Das oberösterreichische Vereinshandbuch
Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.
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G<br />
7.2 VERANSTALTUNGS-<br />
SICHERHEITSGESETZ<br />
Geltungsbereich<br />
<strong>Das</strong> Landesgesetz gilt für alle öffentlichen Veranstaltungen,<br />
die nicht ausdrücklich vom gesetzlichen Anwendungsbereich<br />
ausgenommen sind. Die Erwerbsabsicht<br />
ist unerheblich.<br />
• Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn sie allgemein<br />
zugänglich ist oder allgemein (zB. in Zeitungen oder<br />
im Internet, durch Plakate oder Flugzettel) beworben<br />
wird.<br />
• Alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen,<br />
Darbietungen und Belustigungen, der<br />
Betrieb von Museumsbahnen sowie die Durchführung<br />
von Film-, Video- oder DVD-Projektionen gelten<br />
als Veranstaltungen.<br />
Folgende Veranstaltungen unterliegen nicht dem Veranstaltungssicherheitsgesetz:<br />
• Veranstaltungen mit religiösem Hintergrund, ausgenommen<br />
solche, die überwiegend der Unterhaltung<br />
dienen, zB. Pfarrbälle<br />
• Veranstaltungen von Bildungseinrichtungen, ausgenommen<br />
solche, die überwiegend der Unterhaltung<br />
dienen, zB. Maturabälle und Mensafeste<br />
• Bildungsveranstaltungen wie zB. Ausstellungen,<br />
Vorträge, Kurse und Vorlesungen<br />
• Brauchtumsveranstaltungen (sowohl Inhalt und<br />
Umfang als auch Zeit und Ort müssen im Brauchtum<br />
begründet sein), zB. Sonnwendfeuer<br />
• Hausmessen und Bauernmärkte (ohne Ausschank)<br />
• der Betrieb von Badeanlagen und Spielplätzen<br />
• der Betrieb von Sportstätten für Sportarten, die keine<br />
Gefährdung der Zuschauer erwarten lassen, zB. Tennisplätze,<br />
Golfplätze und Fußballplätze (keine Stadien)<br />
• Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen,<br />
soweit sie durch andere Gesetze geregelt<br />
sind.<br />
NEUE SYSTEMATIK<br />
Die bisherige Bewilligungspflicht gilt nur mehr für Veranstaltungen<br />
im Tourneebetrieb (zB. Zirkus, Autodrom<br />
und andere Jahrmarktbelustigungen). Alle anderen Veranstaltungen<br />
sind entweder anzeigepflichtig oder überhaupt<br />
nur mehr meldepflichtig. Neu eingeführt wird<br />
aber eine Veranstaltungsstättenbewilligung.<br />
Veranstaltungsstättenbewilligung<br />
Veranstaltungsstätten, die überwiegend für Veranstaltungszwecke<br />
bestimmt sind (zB. Kulturhäuser, Mehrzwecksäle<br />
und Kinos) benötigen eine Bewilligung. Für<br />
Liegenschaften, die fallweise für Veranstaltungszwecke<br />
verwendet werden (zB. Festwiese, Maschinenhalle),<br />
kann um eine Bewilligung angesucht werden. Die Bewilligung<br />
umfasst nicht nur die Veranstaltungsstätte, sondern<br />
auch einen Katalog von Veranstaltungsarten, die<br />
vorweg bewilligt („typisiert“) werden. Antragsberechtigt<br />
ist der/die Verfügungsberechtigte (zB. Eigentümer)<br />
der Veranstaltungsstätte.<br />
Meldepflichtige Veranstaltungen<br />
Kein Verfahren ist durchzuführen, wenn eine Veranstaltung<br />
im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung<br />
oder in Gastgewerbebetrieben im Rahmen der<br />
Betriebsanlagengenehmigung durchgeführt wird. Hier<br />
reicht die bloße Meldung durch den Veranstalter. Die<br />
Meldung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der<br />
Veranstaltung bei der Gemeinde, in der die Veranstaltung<br />
stattfindet, einzubringen. Sie hat die Daten des<br />
Veranstalters sowie Bezeichnung (Art), Tag und Uhrzeit<br />
der Veranstaltung zu enthalten. Die Gemeinde trifft keine<br />
weiteren Veranlassungen, sondern gibt sie an die<br />
Überwachungsbehörde weiter.<br />
Anzeigepflichtige Veranstaltungen<br />
Alle Veranstaltungen, die nicht im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung<br />
oder Betriebsanlagengenehmigung<br />
durchgeführt werden, sind anzeigepflichtig.<br />
Für die Anzeige gibt es die – bereits bisher schon<br />
bewährten, aber überarbeiteten – Formulare, die spätestens<br />
sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung<br />
bei der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet,<br />
einzubringen sind. Die Gemeinde bearbeitet die An-<br />
90 OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH