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Das oberösterreichische Vereinshandbuch

Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.

Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.

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G<br />

7.2 VERANSTALTUNGS-<br />

SICHERHEITSGESETZ<br />

Geltungsbereich<br />

<strong>Das</strong> Landesgesetz gilt für alle öffentlichen Veranstaltungen,<br />

die nicht ausdrücklich vom gesetzlichen Anwendungsbereich<br />

ausgenommen sind. Die Erwerbsabsicht<br />

ist unerheblich.<br />

• Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn sie allgemein<br />

zugänglich ist oder allgemein (zB. in Zeitungen oder<br />

im Internet, durch Plakate oder Flugzettel) beworben<br />

wird.<br />

• Alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen,<br />

Darbietungen und Belustigungen, der<br />

Betrieb von Museumsbahnen sowie die Durchführung<br />

von Film-, Video- oder DVD-Projektionen gelten<br />

als Veranstaltungen.<br />

Folgende Veranstaltungen unterliegen nicht dem Veranstaltungssicherheitsgesetz:<br />

• Veranstaltungen mit religiösem Hintergrund, ausgenommen<br />

solche, die überwiegend der Unterhaltung<br />

dienen, zB. Pfarrbälle<br />

• Veranstaltungen von Bildungseinrichtungen, ausgenommen<br />

solche, die überwiegend der Unterhaltung<br />

dienen, zB. Maturabälle und Mensafeste<br />

• Bildungsveranstaltungen wie zB. Ausstellungen,<br />

Vorträge, Kurse und Vorlesungen<br />

• Brauchtumsveranstaltungen (sowohl Inhalt und<br />

Umfang als auch Zeit und Ort müssen im Brauchtum<br />

begründet sein), zB. Sonnwendfeuer<br />

• Hausmessen und Bauernmärkte (ohne Ausschank)<br />

• der Betrieb von Badeanlagen und Spielplätzen<br />

• der Betrieb von Sportstätten für Sportarten, die keine<br />

Gefährdung der Zuschauer erwarten lassen, zB. Tennisplätze,<br />

Golfplätze und Fußballplätze (keine Stadien)<br />

• Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen,<br />

soweit sie durch andere Gesetze geregelt<br />

sind.<br />

NEUE SYSTEMATIK<br />

Die bisherige Bewilligungspflicht gilt nur mehr für Veranstaltungen<br />

im Tourneebetrieb (zB. Zirkus, Autodrom<br />

und andere Jahrmarktbelustigungen). Alle anderen Veranstaltungen<br />

sind entweder anzeigepflichtig oder überhaupt<br />

nur mehr meldepflichtig. Neu eingeführt wird<br />

aber eine Veranstaltungsstättenbewilligung.<br />

Veranstaltungsstättenbewilligung<br />

Veranstaltungsstätten, die überwiegend für Veranstaltungszwecke<br />

bestimmt sind (zB. Kulturhäuser, Mehrzwecksäle<br />

und Kinos) benötigen eine Bewilligung. Für<br />

Liegenschaften, die fallweise für Veranstaltungszwecke<br />

verwendet werden (zB. Festwiese, Maschinenhalle),<br />

kann um eine Bewilligung angesucht werden. Die Bewilligung<br />

umfasst nicht nur die Veranstaltungsstätte, sondern<br />

auch einen Katalog von Veranstaltungsarten, die<br />

vorweg bewilligt („typisiert“) werden. Antragsberechtigt<br />

ist der/die Verfügungsberechtigte (zB. Eigentümer)<br />

der Veranstaltungsstätte.<br />

Meldepflichtige Veranstaltungen<br />

Kein Verfahren ist durchzuführen, wenn eine Veranstaltung<br />

im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung<br />

oder in Gastgewerbebetrieben im Rahmen der<br />

Betriebsanlagengenehmigung durchgeführt wird. Hier<br />

reicht die bloße Meldung durch den Veranstalter. Die<br />

Meldung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der<br />

Veranstaltung bei der Gemeinde, in der die Veranstaltung<br />

stattfindet, einzubringen. Sie hat die Daten des<br />

Veranstalters sowie Bezeichnung (Art), Tag und Uhrzeit<br />

der Veranstaltung zu enthalten. Die Gemeinde trifft keine<br />

weiteren Veranlassungen, sondern gibt sie an die<br />

Überwachungsbehörde weiter.<br />

Anzeigepflichtige Veranstaltungen<br />

Alle Veranstaltungen, die nicht im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung<br />

oder Betriebsanlagengenehmigung<br />

durchgeführt werden, sind anzeigepflichtig.<br />

Für die Anzeige gibt es die – bereits bisher schon<br />

bewährten, aber überarbeiteten – Formulare, die spätestens<br />

sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung<br />

bei der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet,<br />

einzubringen sind. Die Gemeinde bearbeitet die An-<br />

90 OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH

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