Das oberösterreichische Vereinshandbuch
Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.
Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.
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E<br />
SportLER/INNEN–<br />
das sog. „Sportlerprivileg“<br />
MannschaftssportlerInnen und TrainerInnen sind<br />
DienstnehmerInnen im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes<br />
(ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).<br />
Daher sind sie bei Überschreiten<br />
der Geringfügigkeitsgrenze von den jeweiligen<br />
Vereinen zur Vollversicherung bzw. bei Nichtüberschreiten<br />
als geringfügig beschäftigte DienstnehmerInnen<br />
anzumelden.<br />
<strong>Das</strong> Sozialversicherungsrecht sieht aber für SportlerInnen,<br />
Schieds(wettkampf)richterInnen und SportbetreuerInnen<br />
(zB. TrainerInnen, MasseurInnen) die<br />
Möglichkeit einer pauschalen Aufwandsentschädigung<br />
vor. Nicht als Entgelt gelten daher pauschale<br />
Fahrt- und Reiseaufwandentschädigungen, die<br />
Sportvereine an diese Personen leisten. Die Befreiung<br />
besteht bis zu einem Betrag von 60,00 € pro Einsatztag,<br />
höchstens aber 540,00 € pro Kalendermonat,<br />
sofern die ausgeübte Tätigkeit nicht den Hauptberuf<br />
und die Haupteinnahmequelle der Einnahmen<br />
bildet. Als Nachweis, dass nur für Einsatztage (Trainings-<br />
oder Wettkampftage) pauschale Kostenersätze<br />
bezahlt wurden, sind vom Verein Aufzeichnungen<br />
über die Einsatztage zu führen. Werden neben den<br />
pauschalen Aufwandsentschädigungen keine weiteren<br />
Zahlungen geleistet, muss der Verein auch kein<br />
Lohnkonto führen und keinen Lohnzettel abgeben.<br />
Voraussetzung dafür ist, dass die SportlerInnen,<br />
Schieds(wettkampf)richterInnen und SportbetreuerInnen<br />
von keinem weiteren Verein beitragsfreie Ersätze<br />
erhalten.<br />
Mit der pauschalen Aufwandsentschädigung sind alle<br />
Aufwendungen abgegolten. Neben den pauschalen<br />
Kostenersätzen dürfen zusätzlich keine (tatsächlichen)<br />
Kosten beitragsfrei ersetzt werden! Nur wenn<br />
in einem Monat die pauschale Aufwandsentschädigung<br />
nicht geltend gemacht wird, können die tatsächlichen<br />
Reiseaufwandentschädigungen bis zu<br />
den Höchstsätzen des Einkommenssteuergesetzes<br />
beitragsfrei behandelt werden.<br />
Wird die Tätigkeit für den Verein hauptberuflich ausgeübt,<br />
findet die Aufwandspauschale im Bereich der<br />
Sozialversicherung keine Anwendung. Eine Tätigkeit<br />
als StudentIn (bei ordentlichem Studienfortgang)<br />
oder Hausfrau/Hausmann (kein Singlehaushalt) gilt<br />
als Hauptberuf, nicht allerdings der Bezug von Arbeitslosengeld.<br />
Im Steuerrecht gilt das „Sportlerprivileg“<br />
auch, wenn die Tätigkeit für den Verein hauptberuflich<br />
ausgeübt wird.<br />
Für andere im Verein tätige Personen (z.B. Vereinsobmann<br />
bzw. Vereinsobfrau, KassierIn, Platzwart etc.)<br />
sind die Regelungen im Zusammenhang mit der pauschalen<br />
Aufwandsentschädigung nicht anwendbar.<br />
5.3 Resümee<br />
Vereinsobleute üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus,<br />
allfällige Bezüge unterliegen nicht dem ASVG und<br />
auch nicht der Lohnsteuer. Sie sind aber unter Umständen<br />
als selbständige Erwerbseinkommen bei der<br />
Einkommenssteuer und im Versicherungsrecht der<br />
Selbständigen Erwerbstätigkeit relevant. Sonstige<br />
Vereinsmitglieder und andere Personen, die für den<br />
Verein gegen Entgelt tätig werden, unterliegen bei<br />
der Ausübung ihrer Tätigkeit als echte Dienstnehmerinnen<br />
und Dienstnehmer der Pflichtversicherung<br />
nach dem ASVG. Wenn sie ein die Geringfügigkeitsgrenze<br />
übersteigendes Entgelt erhalten, sind sie vom<br />
Verein zur Vollversicherung bzw. bei Nichtüberschreiten<br />
als geringfügig beschäftigte DienstnehmerInnen<br />
nur zur Unfallversicherung anzumelden. Die Anmeldung<br />
hat bei der Gebietskrankenkasse zu erfolgen.<br />
Die OÖGKK setzt auf eine kooperative Zusammenarbeit<br />
mit den Vereinen. Wir informieren gerne<br />
und ausführlich - in der individuellen Beratung und<br />
auch bei Vorträgen. Zum Fairplay im Vereinsleben<br />
gehört auch die Anmeldung der DienstnehmerInnen<br />
bei der Sozial-versicherung! Weitere Hinweise<br />
(z.B. Leitfaden zur Sportlerbegünstigung – gemein<br />
sam erstellt vom Bun-desministerium für Finanzen<br />
und der Sozialversicherung) finden Sie unter:<br />
www.ooegkk.at/dienstgeber.<br />
Autor:<br />
Dr. Gerhard Mayr<br />
Dir.-Stv. OÖ Gebietskrankenkasse<br />
60 OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH