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Das oberösterreichische Vereinshandbuch

Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.

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E<br />

SportLER/INNEN–<br />

das sog. „Sportlerprivileg“<br />

MannschaftssportlerInnen und TrainerInnen sind<br />

DienstnehmerInnen im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes<br />

(ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).<br />

Daher sind sie bei Überschreiten<br />

der Geringfügigkeitsgrenze von den jeweiligen<br />

Vereinen zur Vollversicherung bzw. bei Nichtüberschreiten<br />

als geringfügig beschäftigte DienstnehmerInnen<br />

anzumelden.<br />

<strong>Das</strong> Sozialversicherungsrecht sieht aber für SportlerInnen,<br />

Schieds(wettkampf)richterInnen und SportbetreuerInnen<br />

(zB. TrainerInnen, MasseurInnen) die<br />

Möglichkeit einer pauschalen Aufwandsentschädigung<br />

vor. Nicht als Entgelt gelten daher pauschale<br />

Fahrt- und Reiseaufwandentschädigungen, die<br />

Sportvereine an diese Personen leisten. Die Befreiung<br />

besteht bis zu einem Betrag von 60,00 € pro Einsatztag,<br />

höchstens aber 540,00 € pro Kalendermonat,<br />

sofern die ausgeübte Tätigkeit nicht den Hauptberuf<br />

und die Haupteinnahmequelle der Einnahmen<br />

bildet. Als Nachweis, dass nur für Einsatztage (Trainings-<br />

oder Wettkampftage) pauschale Kostenersätze<br />

bezahlt wurden, sind vom Verein Aufzeichnungen<br />

über die Einsatztage zu führen. Werden neben den<br />

pauschalen Aufwandsentschädigungen keine weiteren<br />

Zahlungen geleistet, muss der Verein auch kein<br />

Lohnkonto führen und keinen Lohnzettel abgeben.<br />

Voraussetzung dafür ist, dass die SportlerInnen,<br />

Schieds(wettkampf)richterInnen und SportbetreuerInnen<br />

von keinem weiteren Verein beitragsfreie Ersätze<br />

erhalten.<br />

Mit der pauschalen Aufwandsentschädigung sind alle<br />

Aufwendungen abgegolten. Neben den pauschalen<br />

Kostenersätzen dürfen zusätzlich keine (tatsächlichen)<br />

Kosten beitragsfrei ersetzt werden! Nur wenn<br />

in einem Monat die pauschale Aufwandsentschädigung<br />

nicht geltend gemacht wird, können die tatsächlichen<br />

Reiseaufwandentschädigungen bis zu<br />

den Höchstsätzen des Einkommenssteuergesetzes<br />

beitragsfrei behandelt werden.<br />

Wird die Tätigkeit für den Verein hauptberuflich ausgeübt,<br />

findet die Aufwandspauschale im Bereich der<br />

Sozialversicherung keine Anwendung. Eine Tätigkeit<br />

als StudentIn (bei ordentlichem Studienfortgang)<br />

oder Hausfrau/Hausmann (kein Singlehaushalt) gilt<br />

als Hauptberuf, nicht allerdings der Bezug von Arbeitslosengeld.<br />

Im Steuerrecht gilt das „Sportlerprivileg“<br />

auch, wenn die Tätigkeit für den Verein hauptberuflich<br />

ausgeübt wird.<br />

Für andere im Verein tätige Personen (z.B. Vereinsobmann<br />

bzw. Vereinsobfrau, KassierIn, Platzwart etc.)<br />

sind die Regelungen im Zusammenhang mit der pauschalen<br />

Aufwandsentschädigung nicht anwendbar.<br />

5.3 Resümee<br />

Vereinsobleute üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus,<br />

allfällige Bezüge unterliegen nicht dem ASVG und<br />

auch nicht der Lohnsteuer. Sie sind aber unter Umständen<br />

als selbständige Erwerbseinkommen bei der<br />

Einkommenssteuer und im Versicherungsrecht der<br />

Selbständigen Erwerbstätigkeit relevant. Sonstige<br />

Vereinsmitglieder und andere Personen, die für den<br />

Verein gegen Entgelt tätig werden, unterliegen bei<br />

der Ausübung ihrer Tätigkeit als echte Dienstnehmerinnen<br />

und Dienstnehmer der Pflichtversicherung<br />

nach dem ASVG. Wenn sie ein die Geringfügigkeitsgrenze<br />

übersteigendes Entgelt erhalten, sind sie vom<br />

Verein zur Vollversicherung bzw. bei Nichtüberschreiten<br />

als geringfügig beschäftigte DienstnehmerInnen<br />

nur zur Unfallversicherung anzumelden. Die Anmeldung<br />

hat bei der Gebietskrankenkasse zu erfolgen.<br />

Die OÖGKK setzt auf eine kooperative Zusammenarbeit<br />

mit den Vereinen. Wir informieren gerne<br />

und ausführlich - in der individuellen Beratung und<br />

auch bei Vorträgen. Zum Fairplay im Vereinsleben<br />

gehört auch die Anmeldung der DienstnehmerInnen<br />

bei der Sozial-versicherung! Weitere Hinweise<br />

(z.B. Leitfaden zur Sportlerbegünstigung – gemein<br />

sam erstellt vom Bun-desministerium für Finanzen<br />

und der Sozialversicherung) finden Sie unter:<br />

www.ooegkk.at/dienstgeber.<br />

Autor:<br />

Dr. Gerhard Mayr<br />

Dir.-Stv. OÖ Gebietskrankenkasse<br />

60 OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH

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