Das oberösterreichische Vereinshandbuch
Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.
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4. Der Verein im<br />
Steuerrecht<br />
Die nachfolgenden Ausführungen bieten einen Überblick<br />
über die wesentlichsten Fragen, die bei den mehr<br />
als 10.000 <strong>oberösterreichische</strong>n Vereinen im Zusammenhang<br />
mit einer möglichen Steuerpflicht auftreten<br />
können.<br />
Bei schwierigen Fragen empfiehlt sich eine rechtzeitige<br />
Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Finanzamt (siehe<br />
hiezu Pkt. 2.8)!<br />
Grundsätzlich gibt es bei den Vereinen zwei Ausformungen:<br />
den wirtschaftlichen Verein den ideellen Verein.<br />
Der wirtschaftliche Verein ist wie ein Unternehmen<br />
auf Gewinnmaximierung eingestellt und wird daher<br />
nicht steuerlich begünstigt. Der ideelle Verein, der dem<br />
Vereinsgesetz unterliegt hingegen will seinen Vereinszweck<br />
ohne Gewinnorientierung verwirklichen. Der<br />
ideelle Verein ist bei Vorliegen der Gemeinnützigkeit im<br />
Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung<br />
(§§ 34 bis 47; unter www.bka.ris.at abrufbar) steuerlich<br />
begünstigt. Er fällt dann auch unter die Vereinsrichtlinien<br />
2001, die ein Erlass des Bundesministeriums für<br />
Finanzen sind (abrufbar unter findok.bmf.gv.at, Titel<br />
„VereinsR“).<br />
Achtung: Nicht jedem „ideellen“ Verein kommen automatisch<br />
abgabenrechtliche Begünstigungen zu!<br />
4.1. GEMEINNÜTZIGKEIT<br />
Die Abgabengesetze und die Vereinsrichtlinien begünstigen<br />
ideelle Vereine, die nach der BAO gemeinnützige,<br />
mildtätige oder kirchliche (im Folgenden als „gemeinnützig“<br />
bezeichnete) Zwecke verfolgen. Unter Umständen<br />
können auch Kapitalgesellschaften gemeinnützig<br />
sein.<br />
Die Zweckverfolgung muss weiters ausschließlich und<br />
unmittelbar sein, weiters muss sie sowohl nach den<br />
Statuten als auch dem tatsächlichen „Vereinsleben“ und<br />
das ganze Jahr über vorliegen.<br />
Gemeinnützig ist ein Verein, wenn die Erfüllung des Vereinszwecks<br />
die Allgemeinheit fördert. Diese Förderung<br />
sollte auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem<br />
Gebiet geschehen und muss in den Statuten<br />
verankert sein. Darunter fallen etwa Bildungs-, Brauchtums-,<br />
Kultur- oder Sportvereine.<br />
Mildtätig ist ein Verein dann, wenn er hilfsbedürftige<br />
Menschen unterstützt. Dazu zählen etwa Pflegevereine<br />
(aber nicht solche, die Personal bloß vermitteln) oder<br />
Rettungsorganisationen.<br />
Ein Verein ist dann kirchlich, wenn er gesetzlich anerkannte<br />
Religionsgemeinschaften fördert.<br />
Folgende Formulierung sollte daher in der Satzung<br />
Platz finden:<br />
„Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige,<br />
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung<br />
und ist allein nicht auf Gewinn ausgerichtet“.<br />
Diese Formulierung reicht aber noch nicht für<br />
die steuerliche Begünstigung aus.“<br />
Folgende Voraussetzungen sind daher noch zu erfüllen:<br />
• Vereinstatuten müssen den Hinweis auf Verfolgung<br />
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke<br />
beinhalten<br />
• Keine Gewinnabsicht. Verweis in den Statuten unbedingt<br />
erfoderlich<br />
• Keine Ausschüttungen von Bar- oder Sachvermögen<br />
an die Mitglieder (Zuwendungen bis 100 Euro/<br />
Mitglied unbedenklich) bzw. unverhältnismäßig<br />
hohe Vergütungen an Mitglieder oder andere Personen<br />
• Gemeinnützige Vereine müssen allen Interessierten<br />
offen stehen. Geschlossene Klubs (z.B. Betriebssportverein)<br />
können Probleme mit der Gemeinnützigkeit<br />
haben.<br />
• Tatsächliche Geschäftsführung (=Vereinsleben) ist<br />
gemeinnützig<br />
• Bei Auflösung (freiwillig oder behördlich) des Vereines:<br />
Zweckzuwendung des Vermögens wiederum<br />
für gemeinnützige Zwecke<br />
D<br />
OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH 49