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Das oberösterreichische Vereinshandbuch

Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.

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4. Der Verein im<br />

Steuerrecht<br />

Die nachfolgenden Ausführungen bieten einen Überblick<br />

über die wesentlichsten Fragen, die bei den mehr<br />

als 10.000 <strong>oberösterreichische</strong>n Vereinen im Zusammenhang<br />

mit einer möglichen Steuerpflicht auftreten<br />

können.<br />

Bei schwierigen Fragen empfiehlt sich eine rechtzeitige<br />

Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Finanzamt (siehe<br />

hiezu Pkt. 2.8)!<br />

Grundsätzlich gibt es bei den Vereinen zwei Ausformungen:<br />

den wirtschaftlichen Verein den ideellen Verein.<br />

Der wirtschaftliche Verein ist wie ein Unternehmen<br />

auf Gewinnmaximierung eingestellt und wird daher<br />

nicht steuerlich begünstigt. Der ideelle Verein, der dem<br />

Vereinsgesetz unterliegt hingegen will seinen Vereinszweck<br />

ohne Gewinnorientierung verwirklichen. Der<br />

ideelle Verein ist bei Vorliegen der Gemeinnützigkeit im<br />

Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung<br />

(§§ 34 bis 47; unter www.bka.ris.at abrufbar) steuerlich<br />

begünstigt. Er fällt dann auch unter die Vereinsrichtlinien<br />

2001, die ein Erlass des Bundesministeriums für<br />

Finanzen sind (abrufbar unter findok.bmf.gv.at, Titel<br />

„VereinsR“).<br />

Achtung: Nicht jedem „ideellen“ Verein kommen automatisch<br />

abgabenrechtliche Begünstigungen zu!<br />

4.1. GEMEINNÜTZIGKEIT<br />

Die Abgabengesetze und die Vereinsrichtlinien begünstigen<br />

ideelle Vereine, die nach der BAO gemeinnützige,<br />

mildtätige oder kirchliche (im Folgenden als „gemeinnützig“<br />

bezeichnete) Zwecke verfolgen. Unter Umständen<br />

können auch Kapitalgesellschaften gemeinnützig<br />

sein.<br />

Die Zweckverfolgung muss weiters ausschließlich und<br />

unmittelbar sein, weiters muss sie sowohl nach den<br />

Statuten als auch dem tatsächlichen „Vereinsleben“ und<br />

das ganze Jahr über vorliegen.<br />

Gemeinnützig ist ein Verein, wenn die Erfüllung des Vereinszwecks<br />

die Allgemeinheit fördert. Diese Förderung<br />

sollte auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem<br />

Gebiet geschehen und muss in den Statuten<br />

verankert sein. Darunter fallen etwa Bildungs-, Brauchtums-,<br />

Kultur- oder Sportvereine.<br />

Mildtätig ist ein Verein dann, wenn er hilfsbedürftige<br />

Menschen unterstützt. Dazu zählen etwa Pflegevereine<br />

(aber nicht solche, die Personal bloß vermitteln) oder<br />

Rettungsorganisationen.<br />

Ein Verein ist dann kirchlich, wenn er gesetzlich anerkannte<br />

Religionsgemeinschaften fördert.<br />

Folgende Formulierung sollte daher in der Satzung<br />

Platz finden:<br />

„Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige,<br />

mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung<br />

und ist allein nicht auf Gewinn ausgerichtet“.<br />

Diese Formulierung reicht aber noch nicht für<br />

die steuerliche Begünstigung aus.“<br />

Folgende Voraussetzungen sind daher noch zu erfüllen:<br />

• Vereinstatuten müssen den Hinweis auf Verfolgung<br />

gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke<br />

beinhalten<br />

• Keine Gewinnabsicht. Verweis in den Statuten unbedingt<br />

erfoderlich<br />

• Keine Ausschüttungen von Bar- oder Sachvermögen<br />

an die Mitglieder (Zuwendungen bis 100 Euro/<br />

Mitglied unbedenklich) bzw. unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen an Mitglieder oder andere Personen<br />

• Gemeinnützige Vereine müssen allen Interessierten<br />

offen stehen. Geschlossene Klubs (z.B. Betriebssportverein)<br />

können Probleme mit der Gemeinnützigkeit<br />

haben.<br />

• Tatsächliche Geschäftsführung (=Vereinsleben) ist<br />

gemeinnützig<br />

• Bei Auflösung (freiwillig oder behördlich) des Vereines:<br />

Zweckzuwendung des Vermögens wiederum<br />

für gemeinnützige Zwecke<br />

D<br />

OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH 49

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