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Das oberösterreichische Vereinshandbuch

Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.

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Beim entbehrlichen Hilfsbetrieb und beim begünstigungsschädlichen<br />

Hilfsbetrieb besteht daher insgesamt<br />

ein Freibetrag von 10.000 Euro (ab 2013). Steuerpflichtig<br />

dabei sind nur die Gewinne, die diesen Freibetrag überschreiten.<br />

Werden in einzelnen Jahren keine Gewinne<br />

erzielt, in anderen Jahren hingegen höhere Gewinne<br />

(z.B. weil ein Jubiläumsfest veranstaltet wird), kann der<br />

Freibetrag in einem 10jährigen Zeitraum kumuliert vorgetragen<br />

werden. Insoweit gilt der Betrag von 10.000<br />

Euro erst ab 2013, für die vorangegangenen Jahre können<br />

nur 7.300 Euro vorgetragen werden.<br />

Begünstigungsschädlicher<br />

Geschäftsbetrieb bei Einnahmen<br />

bis zu 30.000 Euro netto<br />

(alle Betriebe)<br />

Begünstigungsschädlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

gungsschädlichen Geschäftsbetrieb)<br />

Kleinunternehmerregelung,<br />

das heißt keine<br />

Umsatzsteuerpflicht<br />

Steuerpflicht bei Einahmen<br />

ab 30.000 Euro<br />

D<br />

Wirtschaftliche Tätigkeit<br />

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb<br />

Entbehrlicher Hilfsbetrieb<br />

Begünstigungsschädlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

Körperschaftsteuer<br />

Keine KÖSt.<br />

Steuerpflicht ab einem<br />

Jahreseinkommen des<br />

Vereins von 10.000 €<br />

Steuerpflicht ab einem<br />

Jahreseinkommen des<br />

Vereins von 10.000 €<br />

Hat ein Verein in einem Jahr größere Investitionen zu<br />

tätigen, mit denen auch die Zahlung von Umsatzsteuer<br />

verbunden ist, kann er zur Umsatzsteuerpflicht optieren<br />

und somit diese Umsatzsteuer als Vorsteuer vom<br />

Finanzamt zurückbekommen (20 Jahre Beobachtungszeitraum).<br />

Dies gilt jedoch nicht für Sportvereine; diese<br />

können Vorsteuer nur für einen begünstigungsschädlichen<br />

Betrieb (z.B. für die Errichtung einer Sportplatzkantine)<br />

sowie für vermietete Objekte (z.B. Kantine oder<br />

Wohnung für den Platzwart) geltend machen.<br />

4.7. DIE UMSATZSTEUER<br />

4.8. BELEGERTEILUNGS- UND<br />

REGISTRIERKASSENPFLICHT<br />

Grundsätzlich unterliegen alle Leistungen des Vereins,<br />

die gegen Entgelt erbracht werden, der Umsatzsteuer.<br />

Es bestehen aber nach den Vereinsrichtlinien folgende<br />

Ausnahmen:<br />

Wirtschaftliche Tätigkeit<br />

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb<br />

Entbehrlicher Hilfsbetrieb<br />

Begünstigungsschädlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

Umsatzsteuer<br />

Keine Umsatzsteuer<br />

(Liebhaberei)<br />

Keine Umsatzsteuer<br />

(Liebhaberei)<br />

Steuerpflicht ab einem<br />

Jahresumsatz von<br />

7.500 Euro (für jeden<br />

einzelnen begünsti-<br />

Die Einzelaufzeichnungspflicht der Bareinnahmen in der<br />

Form der Belegerteilung- und Führung einer Registrierkasse<br />

kann auch Vereine treffen. Generell gilt Registrierkassenpflicht<br />

wenn ein Betrieb den Jahresumsatz von<br />

EUR 15.000 übersteigt und davon mehr als EUR 7.500<br />

Barumsätze erwirtschaftet. Eine Registrierkasse ist ab<br />

dem vierten Monat nach Überschreiten beider Grenzen<br />

notwendig. Die Belegerteilung gilt ab dem ersten Euro.<br />

Für Vereine gibt es jedoch gewisse Erleichterungen.<br />

In der ideellen Vereinssphäre (echte Mitgliedsbeiträge,<br />

Subventionen) und im unentbehrlichen Hilfsbetrieb besteht<br />

keine Einzelaufzeichnungspflicht. Im Bereich des<br />

entbehrlichen Hilfsbetriebes sind kleine Vereinsfeste<br />

von der Einzelaufzeichnungspflicht befreit und im Bereich<br />

des begünstigungsschädlichen Betriebes sind kleine<br />

Kantinen befreit. Kantinenumsätze sind dann befreit,<br />

wenn die Kantine nicht mehr als 52 Tage im Jahr betrieben<br />

wird und der Umsatz EUR 30.000 pro Kalenderjahr<br />

nicht überschreitet.<br />

OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH 55

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