Das oberösterreichische Vereinshandbuch
Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.
Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.
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Beim entbehrlichen Hilfsbetrieb und beim begünstigungsschädlichen<br />
Hilfsbetrieb besteht daher insgesamt<br />
ein Freibetrag von 10.000 Euro (ab 2013). Steuerpflichtig<br />
dabei sind nur die Gewinne, die diesen Freibetrag überschreiten.<br />
Werden in einzelnen Jahren keine Gewinne<br />
erzielt, in anderen Jahren hingegen höhere Gewinne<br />
(z.B. weil ein Jubiläumsfest veranstaltet wird), kann der<br />
Freibetrag in einem 10jährigen Zeitraum kumuliert vorgetragen<br />
werden. Insoweit gilt der Betrag von 10.000<br />
Euro erst ab 2013, für die vorangegangenen Jahre können<br />
nur 7.300 Euro vorgetragen werden.<br />
Begünstigungsschädlicher<br />
Geschäftsbetrieb bei Einnahmen<br />
bis zu 30.000 Euro netto<br />
(alle Betriebe)<br />
Begünstigungsschädlicher<br />
Geschäftsbetrieb<br />
gungsschädlichen Geschäftsbetrieb)<br />
Kleinunternehmerregelung,<br />
das heißt keine<br />
Umsatzsteuerpflicht<br />
Steuerpflicht bei Einahmen<br />
ab 30.000 Euro<br />
D<br />
Wirtschaftliche Tätigkeit<br />
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb<br />
Entbehrlicher Hilfsbetrieb<br />
Begünstigungsschädlicher<br />
Geschäftsbetrieb<br />
Körperschaftsteuer<br />
Keine KÖSt.<br />
Steuerpflicht ab einem<br />
Jahreseinkommen des<br />
Vereins von 10.000 €<br />
Steuerpflicht ab einem<br />
Jahreseinkommen des<br />
Vereins von 10.000 €<br />
Hat ein Verein in einem Jahr größere Investitionen zu<br />
tätigen, mit denen auch die Zahlung von Umsatzsteuer<br />
verbunden ist, kann er zur Umsatzsteuerpflicht optieren<br />
und somit diese Umsatzsteuer als Vorsteuer vom<br />
Finanzamt zurückbekommen (20 Jahre Beobachtungszeitraum).<br />
Dies gilt jedoch nicht für Sportvereine; diese<br />
können Vorsteuer nur für einen begünstigungsschädlichen<br />
Betrieb (z.B. für die Errichtung einer Sportplatzkantine)<br />
sowie für vermietete Objekte (z.B. Kantine oder<br />
Wohnung für den Platzwart) geltend machen.<br />
4.7. DIE UMSATZSTEUER<br />
4.8. BELEGERTEILUNGS- UND<br />
REGISTRIERKASSENPFLICHT<br />
Grundsätzlich unterliegen alle Leistungen des Vereins,<br />
die gegen Entgelt erbracht werden, der Umsatzsteuer.<br />
Es bestehen aber nach den Vereinsrichtlinien folgende<br />
Ausnahmen:<br />
Wirtschaftliche Tätigkeit<br />
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb<br />
Entbehrlicher Hilfsbetrieb<br />
Begünstigungsschädlicher<br />
Geschäftsbetrieb<br />
Umsatzsteuer<br />
Keine Umsatzsteuer<br />
(Liebhaberei)<br />
Keine Umsatzsteuer<br />
(Liebhaberei)<br />
Steuerpflicht ab einem<br />
Jahresumsatz von<br />
7.500 Euro (für jeden<br />
einzelnen begünsti-<br />
Die Einzelaufzeichnungspflicht der Bareinnahmen in der<br />
Form der Belegerteilung- und Führung einer Registrierkasse<br />
kann auch Vereine treffen. Generell gilt Registrierkassenpflicht<br />
wenn ein Betrieb den Jahresumsatz von<br />
EUR 15.000 übersteigt und davon mehr als EUR 7.500<br />
Barumsätze erwirtschaftet. Eine Registrierkasse ist ab<br />
dem vierten Monat nach Überschreiten beider Grenzen<br />
notwendig. Die Belegerteilung gilt ab dem ersten Euro.<br />
Für Vereine gibt es jedoch gewisse Erleichterungen.<br />
In der ideellen Vereinssphäre (echte Mitgliedsbeiträge,<br />
Subventionen) und im unentbehrlichen Hilfsbetrieb besteht<br />
keine Einzelaufzeichnungspflicht. Im Bereich des<br />
entbehrlichen Hilfsbetriebes sind kleine Vereinsfeste<br />
von der Einzelaufzeichnungspflicht befreit und im Bereich<br />
des begünstigungsschädlichen Betriebes sind kleine<br />
Kantinen befreit. Kantinenumsätze sind dann befreit,<br />
wenn die Kantine nicht mehr als 52 Tage im Jahr betrieben<br />
wird und der Umsatz EUR 30.000 pro Kalenderjahr<br />
nicht überschreitet.<br />
OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH 55