Das oberösterreichische Vereinshandbuch
Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.
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3. Rund um‘s Geld<br />
3.1 GRUNDSÄTZE DER<br />
FINANZGEBARUNG<br />
DIE RECHNUNGSLEGUNG<br />
Die Rechnungslegung dient der zahlenmäßigen (mengen-<br />
und wertmäßigen) Erfassung der betrieblichen<br />
Vorgänge. Es soll Erkenntnisse über die Vergangenheit<br />
und Entscheidungsgrundlagen für die Zukunft liefern.<br />
Warum nun dieser bürokratisch erscheinende Aufwand?<br />
Die Sinnhaftigkeit, Daten des Wirtschaftslebens aufzuzeichnen,<br />
ergibt sich nicht nur aufgrund der bestehenden<br />
Gesetze, sondern vielmehr aus der Unmöglichkeit,<br />
sich alle Vorgänge zu merken.<br />
Die Aufzeichnungen dienen somit als Gedächtnisstütze<br />
und bieten darüber hinaus allen, die am Verein interessiert<br />
sind, entsprechenden Einblick.<br />
Die Rechnungslegung hat somit die Aufgabe, die am<br />
Verein interessierten Personen und Organisationen mit<br />
Informationen zu versorgen.<br />
Grundsätzlich sind die Organe des Vereines nach dem<br />
Vereinsgesetz 2002 verpflichtet, in der Mitgliederversammlung<br />
die Mitglieder über die Tätigkeit und die<br />
finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Ein<br />
Zehntel der Mitglieder kann diese Informationen unter<br />
Angabe von Gründen innerhalb von vier Wochen vom<br />
Vereinsvorstand begehren (§ 20 Vereinsgesetz).<br />
Jeder Verein hat grundsätzlich die Pflicht, ein seinen Anforderungen<br />
entsprechendes Rechnungswesen einzurichten,<br />
jedenfalls aber die laufende Aufzeichnung der<br />
Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen. Zum Ende<br />
des Rechnungsjahres hat der Vereinsvorstand innerhalb<br />
von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung<br />
samt Vermögensübersicht zu erstellen.<br />
Die RechnungsprüferInnen haben die Finanzgebarung<br />
des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit<br />
der Rechnungslegung und die statutengemäße<br />
Verwendung der Mittel innerhalb von vier<br />
Monaten nach Erstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung<br />
zu prüfen. Dabei hat der Vereinsvorstand<br />
die Pflicht, die erforderlichen Unterlagen<br />
den RechnungsprüferInnen zu übermitteln. Stellen<br />
die RechnungsprüferInnen Unregelmäßigkeiten fest,<br />
die nicht anders abgestellt werden können, haben sie<br />
die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen.<br />
Sind in zwei aufeinander folgenden Jahren die gewöhnlichen<br />
Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils<br />
höher als 1.000.000 Euro, so ist der Verein verpflichtet,<br />
an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen<br />
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)<br />
aufzustellen. Auch dieser Jahresabschluss muss von<br />
zwei Rechnungsprüfern überprüft werden (§ 22 Abs. 1<br />
Vereinsgesetz).<br />
Sind in zwei aufeinander folgenden Jahren die gewöhnlichen<br />
Einnahmen oder Ausgaben jeweils höher als<br />
3.000.000 Euro oder gesammelte Spenden höher als<br />
1.000.000 Euro, dann ist der Vereinsvorstand - ähnlich<br />
wie bei einer Kapitalgesellschaft - zu einem erweiterten<br />
Jahresabschluss verpflichtet. (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,<br />
Anhang, §22 Abs. 2 Vereinsgesetz). Hierbei<br />
ist wichtig zu erwähnen, dass dieser erweiterte<br />
Jahresabschluss von einem/r AbschlussprüferIn überprüft<br />
werden muss. Als AbschlussprüferInnen können<br />
beeidete WirtschaftsprüferInnen und SteuerberaterInnen<br />
oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften,<br />
beeidete BuchprüferInnen und<br />
SteuerberaterInnen oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften<br />
sowie RevisorInnen im Sinne des<br />
Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 herangezogen<br />
werden.<br />
Subventions-Rechenkreise können von der Berechnung<br />
der Schwellenwerte und der Abschlussprüfung ausgenommen<br />
werden, wenn sie von einem öffentlichen<br />
Subventionsgeber einer gleichwertigen Prüfung unterzogen<br />
werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen über<br />
die Rechnungslegung auf jeden solchen Rechnungskreis<br />
gesondert anzuwenden.<br />
C<br />
OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH 39