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Das oberösterreichische Vereinshandbuch

Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.

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3. Rund um‘s Geld<br />

3.1 GRUNDSÄTZE DER<br />

FINANZGEBARUNG<br />

DIE RECHNUNGSLEGUNG<br />

Die Rechnungslegung dient der zahlenmäßigen (mengen-<br />

und wertmäßigen) Erfassung der betrieblichen<br />

Vorgänge. Es soll Erkenntnisse über die Vergangenheit<br />

und Entscheidungsgrundlagen für die Zukunft liefern.<br />

Warum nun dieser bürokratisch erscheinende Aufwand?<br />

Die Sinnhaftigkeit, Daten des Wirtschaftslebens aufzuzeichnen,<br />

ergibt sich nicht nur aufgrund der bestehenden<br />

Gesetze, sondern vielmehr aus der Unmöglichkeit,<br />

sich alle Vorgänge zu merken.<br />

Die Aufzeichnungen dienen somit als Gedächtnisstütze<br />

und bieten darüber hinaus allen, die am Verein interessiert<br />

sind, entsprechenden Einblick.<br />

Die Rechnungslegung hat somit die Aufgabe, die am<br />

Verein interessierten Personen und Organisationen mit<br />

Informationen zu versorgen.<br />

Grundsätzlich sind die Organe des Vereines nach dem<br />

Vereinsgesetz 2002 verpflichtet, in der Mitgliederversammlung<br />

die Mitglieder über die Tätigkeit und die<br />

finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Ein<br />

Zehntel der Mitglieder kann diese Informationen unter<br />

Angabe von Gründen innerhalb von vier Wochen vom<br />

Vereinsvorstand begehren (§ 20 Vereinsgesetz).<br />

Jeder Verein hat grundsätzlich die Pflicht, ein seinen Anforderungen<br />

entsprechendes Rechnungswesen einzurichten,<br />

jedenfalls aber die laufende Aufzeichnung der<br />

Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen. Zum Ende<br />

des Rechnungsjahres hat der Vereinsvorstand innerhalb<br />

von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung<br />

samt Vermögensübersicht zu erstellen.<br />

Die RechnungsprüferInnen haben die Finanzgebarung<br />

des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit<br />

der Rechnungslegung und die statutengemäße<br />

Verwendung der Mittel innerhalb von vier<br />

Monaten nach Erstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung<br />

zu prüfen. Dabei hat der Vereinsvorstand<br />

die Pflicht, die erforderlichen Unterlagen<br />

den RechnungsprüferInnen zu übermitteln. Stellen<br />

die RechnungsprüferInnen Unregelmäßigkeiten fest,<br />

die nicht anders abgestellt werden können, haben sie<br />

die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen.<br />

Sind in zwei aufeinander folgenden Jahren die gewöhnlichen<br />

Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils<br />

höher als 1.000.000 Euro, so ist der Verein verpflichtet,<br />

an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen<br />

Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)<br />

aufzustellen. Auch dieser Jahresabschluss muss von<br />

zwei Rechnungsprüfern überprüft werden (§ 22 Abs. 1<br />

Vereinsgesetz).<br />

Sind in zwei aufeinander folgenden Jahren die gewöhnlichen<br />

Einnahmen oder Ausgaben jeweils höher als<br />

3.000.000 Euro oder gesammelte Spenden höher als<br />

1.000.000 Euro, dann ist der Vereinsvorstand - ähnlich<br />

wie bei einer Kapitalgesellschaft - zu einem erweiterten<br />

Jahresabschluss verpflichtet. (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,<br />

Anhang, §22 Abs. 2 Vereinsgesetz). Hierbei<br />

ist wichtig zu erwähnen, dass dieser erweiterte<br />

Jahresabschluss von einem/r AbschlussprüferIn überprüft<br />

werden muss. Als AbschlussprüferInnen können<br />

beeidete WirtschaftsprüferInnen und SteuerberaterInnen<br />

oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften,<br />

beeidete BuchprüferInnen und<br />

SteuerberaterInnen oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften<br />

sowie RevisorInnen im Sinne des<br />

Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 herangezogen<br />

werden.<br />

Subventions-Rechenkreise können von der Berechnung<br />

der Schwellenwerte und der Abschlussprüfung ausgenommen<br />

werden, wenn sie von einem öffentlichen<br />

Subventionsgeber einer gleichwertigen Prüfung unterzogen<br />

werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen über<br />

die Rechnungslegung auf jeden solchen Rechnungskreis<br />

gesondert anzuwenden.<br />

C<br />

OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH 39

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