Das oberösterreichische Vereinshandbuch
Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.
Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.
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D<br />
Wirtschaftliche Tätigkeit<br />
Unentbehrlicher<br />
Hilfsbetrieb<br />
Entbehrlicher Hilfsbetrieb<br />
Begünstigungsschädlicher<br />
Geschäftsbetrieb<br />
Körperschaftsteuer<br />
Keine<br />
Körperschaftsteuer<br />
Steuerpflicht ab<br />
einem<br />
Jahreseinkommen<br />
von 10.000 €<br />
Steuerpflicht ab<br />
einem Jahreseinkommen<br />
von 10.000 €<br />
• Große Vereinsfeste (= jede gesellige Veranstaltung<br />
außerhalb des Vereinsrahmens)<br />
• Zeitungen, in denen Inserate 50 % der Gesamtseiten<br />
übersteigen.<br />
• Kantine<br />
• Allgemein zugängliches Fitnessstudio eines Sportvereins<br />
• Verkauf von Sport- oder Fanartikeln (in größerem<br />
Rahmen)<br />
c) Begünstigungsschädlicher Betrieb<br />
Alle Tätigkeiten, die in Konkurrenz zu normal steuerpflichtigen<br />
Unternehmen sein können und nicht unter<br />
die unentbehrlichen und entbehrlichen Bereiche<br />
fallen, wirken sich begünstigungsschädlich aus. Diese<br />
Tätigkeiten sind körperschaft- und umsatzsteuerpflichtig<br />
und unterliegen grundsätzlich auch der Registrierkassen-<br />
und Belegerteilungspflicht (Ausnahme: kleine<br />
Kantine). Diese dienen nur noch der Beschaffung der<br />
finanziellen Mittel für den Verein. Bei Vorliegen eines<br />
begünstigungs-schädlichen Hilfsbetriebes verliert der<br />
Verein grundsätzlich sämtliche steuerlichen Begünstigungen.<br />
Ausnahme: Bis zu einer Grenze von 40.000 Euro Umsatz<br />
im begünstigungsschädlichen Bereich tritt diese<br />
Folge noch nicht ein. Der begünstigungsschädliche<br />
Betrieb selbst bleibt aber steuerpflichtig. Sollte die<br />
Grenze von 40.000 Euro Umsatz überschritten werden,<br />
kann ein Verein durch einen Antrag beim zuständigen<br />
Finanzamt formlos um „Ausnahmegenehmigung“<br />
(= Bescheid) ansuchen, wodurch mit Ausnahme der<br />
schädlichen Tätigkeit die Begünstigungen bestehen<br />
bleiben.<br />
Bei einer gemeinsamen Veranstaltung (z.B. mehrere<br />
Vereine) ist der auf die einzelnen Beteiligten entfallende<br />
Umsatz maßgeblich und nicht mehr der Gesamtumsatz.<br />
Unter Anderem sind folgende Tätigkeiten begünstigungsschädlich:<br />
Betreibt ein Verein aber ein Vereinslokal (Clublokal),<br />
ist das kein begünstigungsschädlicher Betrieb, wenn<br />
Speisen und/oder Getränke angeboten werden, die<br />
von den Mitgliedern bereitgestellt werden und gegen<br />
Ersatz der Selbstkosten wiederum ausschließlich<br />
an Mitglieder abgegeben werden und keine gastronomische<br />
Infrastruktur in den Vereinsräumlichkeiten<br />
vorhanden ist. <strong>Das</strong> Vorhandensein eines Kühlschrankes,<br />
einer Kaffeemaschine oder auch einer einfachen<br />
Kochgelegenheit (z.B. mobile Herdplatte) stellt keine<br />
gastronomische Infrastruktur dar.<br />
4.4. DAS VEREINSFEST<br />
Nachhaltig durchgeführte entgeltliche gesellige Veanstaltungen<br />
(Vereinsfeste) stellen keine Tätigkeit zur<br />
unmittelbaren Zweckverwirklichung eines begünstigten<br />
Rechtsträgers dar und sind somit kein unentbehrlicher<br />
Hilfsbetrieb. Für die Beurteilung, ob diese Veranstaltungen<br />
(bzw. wenn mehrere abgehalten wurden,<br />
auch deren Summe) einen entbehrlichen Hilfsbetrieb<br />
(„kleines Vereinsfest“) oder einen begünstigungsschädlichen<br />
Geschäftsbetrieb („großes Vereinsfest“) darstellt,<br />
bestimmt sich nach folgenden Kriterien (die Zahl der BesucherInnen<br />
ist dabei nicht von Bedeutung):<br />
Kleines Vereinsfest<br />
• Die Organisation (von der vorausgehenden Planung<br />
bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der<br />
Veranstaltung) und Durchführung eines Vereinsfestes<br />
wird im Wesentlichen (zu mindestens 75%)<br />
52 OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH