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Das oberösterreichische Vereinshandbuch

Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.

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• Periodische Zeitschriften<br />

(mit weniger als 25% Werbeinseraten)<br />

• Leistungen an einen Pflegeverein für die Erbringung<br />

(mobiler) Pflegeleistungen (zB. „24-Stunden-<br />

Betreuung“) oder die Unterbringung in einem Alten-<br />

oder Pflegeheim.<br />

Diese Einnahmen entstehen auf Grund der Ausübung<br />

des ureigensten Zwecks des Vereins. Eine Gewinnabsicht<br />

darf mit ihnen nicht verfolgt werden; derartige<br />

Aktivitäten dürfen also im Prinzip nur auf Kostendeckungsbasis<br />

erfolgen. Entsteht dennoch ein Gewinn,<br />

ist dieser so rasch wie möglich für den ureigensten Vereinszweck<br />

(z.B. Anschaffung von Musikinstrumenten,<br />

Notenmaterial, Sportartikeln oder Trainingsgeräten) zu<br />

verwenden.<br />

Werden anlässlich einer Veranstaltung (z.B. Kultur-,<br />

Sportveranstaltung) Speisen und Getränke verkauft,<br />

gehört die Verabreichung dieser grundsätzlich<br />

auch dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Vereins<br />

an, sofern kein eigenständiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb begründet wird. Ein solcher Geschäftsbetrieb<br />

ist dann nicht begründet, wenn keine<br />

gastronomische Einrichtung vorhanden ist (z.B. nur<br />

Klapptische als Verkaufsstand), nur ein geringfügiges<br />

Speisenangebot bereitgestellt wird (z.B. Würstel,<br />

Kuchen, Saft, Kaffee, Bier, Wein) und der Verkauf nur<br />

durch die Vereinsmitglieder oder deren Angehörige<br />

erfolgt.<br />

Ein eingerichtetes Buffet stellt jedenfalls einen eigenständigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.<br />

Wird für die Veranstaltung eine Örtlichkeit angemietet,<br />

in der gastronomische Einrichtung (z.B. Küche)<br />

vorhanden ist, wird ein eigenständiger gastronomischer<br />

Geschäftsbetrieb nicht begründet, wenn<br />

diese Einrichtung vom Verein nachweislich nicht für<br />

die Verabreichung von Speisen und Getränken verwendet<br />

wird.<br />

Entgeltliche Belustigungen im Rahmen einer Veranstaltung<br />

wie Preisschießen, Preisschnapsen oder<br />

Glücksspiele bilden jedoch mit der Veranstaltung<br />

eine Einheit.<br />

b) Entbehrlicher Hilfsbetrieb<br />

Diese zweite Gruppe an wirtschaftlichen Tätigkeiten<br />

hat keinen direkten Bezug zwischen der Ausübung des<br />

Vereinszwecks und der tatsächlichen Einnahmequelle.<br />

Diese sind zwar in der Satzung vorgeschrieben, stellen<br />

aber nur ein (indirektes) Mittel zur Vereinszweckerreichung<br />

dar. Steuerlich ist diese Gruppe auch von der Umsatzsteuer<br />

befreit, der Verein muss aber einen Gewinn<br />

versteuern und 25 % davon an das Finanzamt (Körperschaftsteuer)<br />

abführen. Eine Körperschaftsteuerpflicht<br />

liegt jedoch erst dann vor, wenn der Gewinnfreibetrag<br />

von EUR 10.000 überschritten wird. Die Überschüsse<br />

müssen dem Vereinszweck dienen.<br />

• Kleines Vereinsfest<br />

• Veranstaltung eines Flohmarktes, Weihnachtsmarkt,<br />

Punschstand (sofern Spendensammelzweck<br />

eindeutig erkennbar)<br />

• Benefizveranstaltungen<br />

• Verkauf von Vereinsartikeln zum Selbstkostenpreis<br />

(Musikkapelle - Verkauf von CDs oder DVDs eigeer<br />

Werke etc.)<br />

• Verkaufsaktionen von gesammelten und<br />

gespendeten Gegenständen<br />

Bei kleinen Vereinsfesten besteht keine Registrierkassen-<br />

und Belegerteilungspflicht. Die Losung kann bspw.<br />

mit Kassensturz erfolgen. Bei allen anderen besteht aufgrund<br />

der Liebhabereivermutung auch keine Belegerteilungspflicht,<br />

eine Registrierkassenpflicht entsteht jedoch<br />

wenn der Gesamtumsatz pro Jahr EUR 15.000 und<br />

davon einen Barumsatz von EUR 7.500 pro wirtschaftlichem<br />

Geschäftsbetrieb überstiegen wird.<br />

Sollten beim Betreiben einer Punschbude keine ausreichenden<br />

Unterlagen zur Gewinnermittlung vorhanden<br />

sein, sieht die Finanz eine Gewinnschätzung von 10%<br />

der Verkaufserlöse vor. Wenn Verkaufserlöse erzielt<br />

werden, die über den gemeinen Wert der angebotenen<br />

Speisen und Getränke hinausgehen (mehr als 100%),<br />

wird das als Spende angesehen und ist somit nicht ertragswirksam.<br />

D<br />

OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH 51

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