Das oberösterreichische Vereinshandbuch
Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.
Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.
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• Periodische Zeitschriften<br />
(mit weniger als 25% Werbeinseraten)<br />
• Leistungen an einen Pflegeverein für die Erbringung<br />
(mobiler) Pflegeleistungen (zB. „24-Stunden-<br />
Betreuung“) oder die Unterbringung in einem Alten-<br />
oder Pflegeheim.<br />
Diese Einnahmen entstehen auf Grund der Ausübung<br />
des ureigensten Zwecks des Vereins. Eine Gewinnabsicht<br />
darf mit ihnen nicht verfolgt werden; derartige<br />
Aktivitäten dürfen also im Prinzip nur auf Kostendeckungsbasis<br />
erfolgen. Entsteht dennoch ein Gewinn,<br />
ist dieser so rasch wie möglich für den ureigensten Vereinszweck<br />
(z.B. Anschaffung von Musikinstrumenten,<br />
Notenmaterial, Sportartikeln oder Trainingsgeräten) zu<br />
verwenden.<br />
Werden anlässlich einer Veranstaltung (z.B. Kultur-,<br />
Sportveranstaltung) Speisen und Getränke verkauft,<br />
gehört die Verabreichung dieser grundsätzlich<br />
auch dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Vereins<br />
an, sofern kein eigenständiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb begründet wird. Ein solcher Geschäftsbetrieb<br />
ist dann nicht begründet, wenn keine<br />
gastronomische Einrichtung vorhanden ist (z.B. nur<br />
Klapptische als Verkaufsstand), nur ein geringfügiges<br />
Speisenangebot bereitgestellt wird (z.B. Würstel,<br />
Kuchen, Saft, Kaffee, Bier, Wein) und der Verkauf nur<br />
durch die Vereinsmitglieder oder deren Angehörige<br />
erfolgt.<br />
Ein eingerichtetes Buffet stellt jedenfalls einen eigenständigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.<br />
Wird für die Veranstaltung eine Örtlichkeit angemietet,<br />
in der gastronomische Einrichtung (z.B. Küche)<br />
vorhanden ist, wird ein eigenständiger gastronomischer<br />
Geschäftsbetrieb nicht begründet, wenn<br />
diese Einrichtung vom Verein nachweislich nicht für<br />
die Verabreichung von Speisen und Getränken verwendet<br />
wird.<br />
Entgeltliche Belustigungen im Rahmen einer Veranstaltung<br />
wie Preisschießen, Preisschnapsen oder<br />
Glücksspiele bilden jedoch mit der Veranstaltung<br />
eine Einheit.<br />
b) Entbehrlicher Hilfsbetrieb<br />
Diese zweite Gruppe an wirtschaftlichen Tätigkeiten<br />
hat keinen direkten Bezug zwischen der Ausübung des<br />
Vereinszwecks und der tatsächlichen Einnahmequelle.<br />
Diese sind zwar in der Satzung vorgeschrieben, stellen<br />
aber nur ein (indirektes) Mittel zur Vereinszweckerreichung<br />
dar. Steuerlich ist diese Gruppe auch von der Umsatzsteuer<br />
befreit, der Verein muss aber einen Gewinn<br />
versteuern und 25 % davon an das Finanzamt (Körperschaftsteuer)<br />
abführen. Eine Körperschaftsteuerpflicht<br />
liegt jedoch erst dann vor, wenn der Gewinnfreibetrag<br />
von EUR 10.000 überschritten wird. Die Überschüsse<br />
müssen dem Vereinszweck dienen.<br />
• Kleines Vereinsfest<br />
• Veranstaltung eines Flohmarktes, Weihnachtsmarkt,<br />
Punschstand (sofern Spendensammelzweck<br />
eindeutig erkennbar)<br />
• Benefizveranstaltungen<br />
• Verkauf von Vereinsartikeln zum Selbstkostenpreis<br />
(Musikkapelle - Verkauf von CDs oder DVDs eigeer<br />
Werke etc.)<br />
• Verkaufsaktionen von gesammelten und<br />
gespendeten Gegenständen<br />
Bei kleinen Vereinsfesten besteht keine Registrierkassen-<br />
und Belegerteilungspflicht. Die Losung kann bspw.<br />
mit Kassensturz erfolgen. Bei allen anderen besteht aufgrund<br />
der Liebhabereivermutung auch keine Belegerteilungspflicht,<br />
eine Registrierkassenpflicht entsteht jedoch<br />
wenn der Gesamtumsatz pro Jahr EUR 15.000 und<br />
davon einen Barumsatz von EUR 7.500 pro wirtschaftlichem<br />
Geschäftsbetrieb überstiegen wird.<br />
Sollten beim Betreiben einer Punschbude keine ausreichenden<br />
Unterlagen zur Gewinnermittlung vorhanden<br />
sein, sieht die Finanz eine Gewinnschätzung von 10%<br />
der Verkaufserlöse vor. Wenn Verkaufserlöse erzielt<br />
werden, die über den gemeinen Wert der angebotenen<br />
Speisen und Getränke hinausgehen (mehr als 100%),<br />
wird das als Spende angesehen und ist somit nicht ertragswirksam.<br />
D<br />
OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH 51