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Das oberösterreichische Vereinshandbuch

Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.

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3.4 HAUSSAMMLUNG<br />

Eine Möglichkeit die Vereinsaktivitäten mitzufinanzieren,<br />

ist die Haussammlung. Allerdings kann der Verein<br />

die nicht einfach beschließen und ohne Genehmigung<br />

starten.<br />

Landesweit tätige Vereine haben meist „ihren“ Sammelmonat<br />

festgelegt und durch die Landesregierung festgelegt.<br />

Körperschaften wie die Freiwillige Feuerwehr oder<br />

manche Vereine sammeln auf Ortsebene. Haussammlungen<br />

in der Gemeinde sind immer beim Gemeindeamt<br />

zu beantragen. Erst, wenn die Genehmigung erteilt wird,<br />

darf die Sammeltätigkeit gestartet werden. Voraussetzung<br />

ist, dass ausschließlich in der Heimatgemeinde des<br />

Vereins gesammelt wird und die Spendengelder ebenfalls<br />

für Aktivitäten im Ort verbleiben. Ist ein Verein in einer<br />

Region tätig und möchte deshalb auch in der Nachbarschaft<br />

um Spenden fragen, ist eine Genehmigung durch<br />

die Landesregierung erforderlich. Entsprechende Ansuchen<br />

sind zu richten an:<br />

Amt der OÖ. Landesregierung<br />

Direktion Inneres und Kommunales<br />

Bahnhofplatz 1, 4021 Linz<br />

Telefon: 0732/7720-11269, Fax: 214815<br />

E-Mail: ikd.post@ooe.gv.at<br />

HAUSSAMMLUNGEN<br />

1. Gemeinde für Genehmigung von Haussammlungen<br />

innerhalb der Gemeindegrenzen zuständig.<br />

2. Sammlungen in mehreren Gemeinden müssen<br />

durch die Landesregierung genehmigt sein.<br />

3. Genehmigte Zeiten für die Sammeltätigkeit genau<br />

einhalten.<br />

4. Information der Bevölkerung über den Verein<br />

und den Zweck der Sammlung über Medien, Gemeindeblatt,<br />

Flugblatt, kleine Broschüre.<br />

5. Sammlerausweis für alle Sammlerinnen und<br />

Sammler (schriftliche Bestätigung vom Verein).<br />

Neben der genauen Information über den Verein<br />

und über den Zweck der Haussammlung ist auch der<br />

Zeitraum der Sammlung anzugeben. Dadurch soll<br />

verhindert werden, dass in einem Gebiet zur selben<br />

Zeit mehrere Sammlertrupps unterwegs sind. Nicht<br />

gestattet ist, die Frist eigenmächtig zu verlängern,<br />

wenn im genehmigten Zeitraum nicht alle Haushalte<br />

erreicht werden konnten.<br />

Nicht bewilligungspflichtig sind Sammelaktionen mit<br />

zugesandten Erlagscheinen, Sammelbüchsen in Geschäften<br />

u. ä.<br />

Bevölkerung informieren<br />

Wenn Feuerwehr oder MusikantInnen in Uniform an die<br />

Türe klopfen, ist der Zweck der Haussammlung meist<br />

klar. Bei landesweiten Sammlungen wird über die Medien<br />

rechtzeitig informiert. Startet ein Verein auf Ortsebene<br />

eine Haussammlung, empfiehlt sich eine ausreichende<br />

Vorinformation der Bevölkerung. Angaben<br />

über die Jugendarbeit, das geplante Vereinsheim o.<br />

ä. können zum Verständnis und zum guten Sammelergebnis<br />

beitragen. Sinnvoll ist ein Merkblatt oder<br />

eine kleine Vereinsbroschüre, die an SpenderInnen<br />

übergeben wird. Sie kann über die Sammlung hinaus<br />

Interesse am Vereinsgeschehen wecken.<br />

Sammlerausweis<br />

Selbstverständlich müssen sich SammlerInnen ausweisen<br />

können. Ein Vereinsausweis, eine schriftliche<br />

Bestätigung der Vereinsleitung tragen dazu bei, Misstrauen<br />

abzubauen. Ebenso ist eine Sammelliste mit<br />

Namen und Beträgen anzuraten.<br />

Erlöse aus Sammelaktionen sind als Spendengelder<br />

ohne Gegenleistung grundsätzlich von Steuern befreit,<br />

sofern der Verein als „gemeinnützig“ anzusehen<br />

ist.<br />

3.5 WARUM BEZAHLE ICH A.K.M.?<br />

Eine Überraschung erleben manche Vereine, wenn<br />

einige Tage oder Wochen nach einer Veranstaltung<br />

eine Rechnung der A.K.M. ins Haus flattert. Wird irgendwo<br />

musiziert, tritt die „Gesellschaft der Autoren,<br />

C<br />

OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH 45

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