Das oberösterreichische Vereinshandbuch
Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.
Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.
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3.4 HAUSSAMMLUNG<br />
Eine Möglichkeit die Vereinsaktivitäten mitzufinanzieren,<br />
ist die Haussammlung. Allerdings kann der Verein<br />
die nicht einfach beschließen und ohne Genehmigung<br />
starten.<br />
Landesweit tätige Vereine haben meist „ihren“ Sammelmonat<br />
festgelegt und durch die Landesregierung festgelegt.<br />
Körperschaften wie die Freiwillige Feuerwehr oder<br />
manche Vereine sammeln auf Ortsebene. Haussammlungen<br />
in der Gemeinde sind immer beim Gemeindeamt<br />
zu beantragen. Erst, wenn die Genehmigung erteilt wird,<br />
darf die Sammeltätigkeit gestartet werden. Voraussetzung<br />
ist, dass ausschließlich in der Heimatgemeinde des<br />
Vereins gesammelt wird und die Spendengelder ebenfalls<br />
für Aktivitäten im Ort verbleiben. Ist ein Verein in einer<br />
Region tätig und möchte deshalb auch in der Nachbarschaft<br />
um Spenden fragen, ist eine Genehmigung durch<br />
die Landesregierung erforderlich. Entsprechende Ansuchen<br />
sind zu richten an:<br />
Amt der OÖ. Landesregierung<br />
Direktion Inneres und Kommunales<br />
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz<br />
Telefon: 0732/7720-11269, Fax: 214815<br />
E-Mail: ikd.post@ooe.gv.at<br />
HAUSSAMMLUNGEN<br />
1. Gemeinde für Genehmigung von Haussammlungen<br />
innerhalb der Gemeindegrenzen zuständig.<br />
2. Sammlungen in mehreren Gemeinden müssen<br />
durch die Landesregierung genehmigt sein.<br />
3. Genehmigte Zeiten für die Sammeltätigkeit genau<br />
einhalten.<br />
4. Information der Bevölkerung über den Verein<br />
und den Zweck der Sammlung über Medien, Gemeindeblatt,<br />
Flugblatt, kleine Broschüre.<br />
5. Sammlerausweis für alle Sammlerinnen und<br />
Sammler (schriftliche Bestätigung vom Verein).<br />
Neben der genauen Information über den Verein<br />
und über den Zweck der Haussammlung ist auch der<br />
Zeitraum der Sammlung anzugeben. Dadurch soll<br />
verhindert werden, dass in einem Gebiet zur selben<br />
Zeit mehrere Sammlertrupps unterwegs sind. Nicht<br />
gestattet ist, die Frist eigenmächtig zu verlängern,<br />
wenn im genehmigten Zeitraum nicht alle Haushalte<br />
erreicht werden konnten.<br />
Nicht bewilligungspflichtig sind Sammelaktionen mit<br />
zugesandten Erlagscheinen, Sammelbüchsen in Geschäften<br />
u. ä.<br />
Bevölkerung informieren<br />
Wenn Feuerwehr oder MusikantInnen in Uniform an die<br />
Türe klopfen, ist der Zweck der Haussammlung meist<br />
klar. Bei landesweiten Sammlungen wird über die Medien<br />
rechtzeitig informiert. Startet ein Verein auf Ortsebene<br />
eine Haussammlung, empfiehlt sich eine ausreichende<br />
Vorinformation der Bevölkerung. Angaben<br />
über die Jugendarbeit, das geplante Vereinsheim o.<br />
ä. können zum Verständnis und zum guten Sammelergebnis<br />
beitragen. Sinnvoll ist ein Merkblatt oder<br />
eine kleine Vereinsbroschüre, die an SpenderInnen<br />
übergeben wird. Sie kann über die Sammlung hinaus<br />
Interesse am Vereinsgeschehen wecken.<br />
Sammlerausweis<br />
Selbstverständlich müssen sich SammlerInnen ausweisen<br />
können. Ein Vereinsausweis, eine schriftliche<br />
Bestätigung der Vereinsleitung tragen dazu bei, Misstrauen<br />
abzubauen. Ebenso ist eine Sammelliste mit<br />
Namen und Beträgen anzuraten.<br />
Erlöse aus Sammelaktionen sind als Spendengelder<br />
ohne Gegenleistung grundsätzlich von Steuern befreit,<br />
sofern der Verein als „gemeinnützig“ anzusehen<br />
ist.<br />
3.5 WARUM BEZAHLE ICH A.K.M.?<br />
Eine Überraschung erleben manche Vereine, wenn<br />
einige Tage oder Wochen nach einer Veranstaltung<br />
eine Rechnung der A.K.M. ins Haus flattert. Wird irgendwo<br />
musiziert, tritt die „Gesellschaft der Autoren,<br />
C<br />
OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH 45