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Steirisches Jahrbuch für Politik 2004 - Steirische Volkspartei

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Österreich-Konvent – Aller guten Dinge<br />

sind nicht immer drei 1<br />

Reinhard Rack<br />

Aller guten Dinge sind drei, sagt jedenfalls das Sprichwort. Demnach hätte man sich<br />

<strong>für</strong> den Österreich-Konvent – nach dem EU-Grundrechtekonvent 1999/2000 2 und dem<br />

Europäischen Verfassungskonvent 2002/2003 3 die dritte derartige „Versammlung“ –<br />

einen durchschlagenden Erfolg erwarten können. Leider ist es dazu nicht gekommen.<br />

Zwar hat die Arbeit in den vergangenen 19 Monaten eine Reihe durchaus brauchbarer<br />

Zwischenergebnisse in den verschiedensten Bereichen gebracht. 4 Der große Wurf – eine<br />

umfassende Erneuerung der österreichischen Bundesverfassung – ist aber nicht<br />

gelungen.<br />

Fragt man sich nach dem Grund da<strong>für</strong>, dass es ausgerechnet beim dritten Mal nicht<br />

geklappt hat, dann gibt es da<strong>für</strong> zahlreiche Antworten. Die Länder und ihr ungebremster<br />

Egoismus waren schuld, ist die vor allem aus bundeshauptstädtischen Kreisen am häu-<br />

figsten zu hörende Schuldzuweisung. Die große Anzahl lediglich an Besitzstandswahrung<br />

interessierter Mitglieder stellt die zweithäufigste, unrealistische Erwartungshaltung insbe-<br />

sondere, was die zu erreichenden finanziellen Einsparungen 5 betrifft, den nächsten run-<br />

ner-up in der Hitparade der Beschuldigungen dar.<br />

Sicht von „innen“<br />

Aus der Sicht eines Mitglieds in allen drei genannten Konventsveranstaltungen der<br />

letzten Jahre sind ganz andere Gründe da<strong>für</strong> verantwortlich, dass der österreichische Ver-<br />

fassungskonvent nur bescheidene Erfolge zu verzeichnen hat.<br />

An erster Stelle war der Versuch, über die Bezeichnung als Konvent den Erfolg der<br />

europäischen Vorbilder herbeireden oder vorweg absichern zu wollen, eine Fehlspekula-<br />

tion. Wichtigste Voraussetzung <strong>für</strong> das Gelingen der europäischen Projekte war das Wis-<br />

sen um das politisch Mögliche. Auf der europäischen Ebene gab es bei den Grundrechten<br />

und beim Verfassungsprojekt jeweils einen sehr weit gediehenen Vorauskonsens darüber,<br />

was machbar war und daher konsensfähig sein sollte, und woran nicht einmal im Traum<br />

zu denken war. 6 Das Maß aller Dinge war dabei der jeweils zuletzt, das heißt im Rahmen<br />

der mehrmaligen Reformen der Römischen Verträge, akkordierte Entwicklungsstand in<br />

den jeweiligen Strukturfragen und/oder <strong>Politik</strong>bereichen.<br />

An einigen konkreten Beispielen lässt sich das demonstrieren. Auf dem Weg von<br />

Paris 7 bis Nizza 8 hat sich <strong>für</strong> weite Bereiche des europäischen Gesetzgebungsverfahrens<br />

in einer 50-jährigen Entwicklungsreihe jenes Modell durchgesetzt, das der Konvent zwei<br />

Jahre später als „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ und damit als Regel festschrei-<br />

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