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Steirisches Jahrbuch für Politik 2004 - Steirische Volkspartei

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Im Zuge des Begutachtungsverfahrens gingen zahlreiche Stellungnahmen von ver-<br />

schiedenster Seite ein. 19 Einerseits wurde die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bis<br />

zum 50. Lebensjahr begrüßt, andererseits kritisiert und abgelehnt. Wiederholt wurde dar-<br />

auf hingewiesen, dass auch eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist das Problem der<br />

anschließenden Zerstörung von Embryonen bei Nichteinsetzung nicht lösen könne und<br />

daher vorgeschlagen, von einer Kryokonservierung von Embryonen überhaupt Abstand zu<br />

nehmen. Das beabsichtigte explizite Klonverbot entzündete erst recht die Debatte, da es<br />

die geteilten Meinungen zum Umfang (nur reproduktives Klonen oder auch therapeuti-<br />

sches bzw. Forschungsklonen) offenbarte. Die Diskussion spiegelte sich sinnvollerweise<br />

auch in den Medien. Der Wechsel an der Spitze des Justizministeriums tat sein Übriges,<br />

um die Überarbeitung der Novelle auf den Herbst <strong>2004</strong> zu verschieben. Im Juli veröffent-<br />

lichte die Bioethikkommission ihren umfassenden Bericht zur Präimplantationsdiagnostik<br />

(PID) 20 : Bezüglich der Ablehnung einer uneingeschränkten Zulassung der PID wurde Ein-<br />

stimmigkeit erzielt, in abzuwägenden Grenzfällen jedoch eine PID <strong>für</strong> zulässig erachtet,<br />

wobei verschiedene Auffassungen über die Reichweite und Beschaffenheit dieser Einzel-<br />

fälle bestehen blieben. Anfang Juli hatte die Aktion Leben rund 64.000 Unterschriften<br />

gegen PID und Klonen sowie <strong>für</strong> die Förderung der Forschung an adulten Stammzellen<br />

dem Nationalrat als Bürgerinitiative überreicht.<br />

Eine bescheidene Novelle<br />

Im Herbst ging alles sehr rasch. Im November wurde eine stark abgeschwächte<br />

Regierungsvorlage in den NR eingebracht, beschlossen und Ende Dezember die Novelle<br />

des FMedG 21 kundgemacht. Anstatt der ursprünglich vorgesehenen Aufbewahrungsfrist<br />

bis zum 50. Lebensjahr wurde die Aufbewahrungsfrist <strong>für</strong> Embryonen auf zehn Jahre<br />

beschränkt, jene <strong>für</strong> Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe nur mit dem<br />

Widerruf bzw. Tod der Person, von der sie stammen, begrenzt (§ 17 Abs. 1 FMedG). Die<br />

Zustimmung beider Ehegatten oder Lebensgefährten (gleichgeschlechtliche Partnerschaf-<br />

ten bleiben weiterhin von medizinisch unterstützter Fortpflanzung ausgeschlossen) darf<br />

zum Zeitpunkt der Einbringung nicht älter als ein Jahr sein (§ 8 Abs. 3 FMedG), der Wech-<br />

sel des behandelnden Arztes wurde ermöglicht (§ 17 Abs. 2 FMedG).<br />

Analyse und Kritik<br />

Die Entstehung der FMedG-Novelle liefert ein anschauliches Beispiel einer pragmati-<br />

schen Umgangsweise der <strong>Politik</strong> mit ethisch durchwirkten Bereichen. Ohne Zweifel sind hier<br />

handfeste finanzielle und forschungsstrategische Interessen involviert. Zugleich stehen

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