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Nr. 69 - Winter 2018-2019

Weihnachten im Jura: vom Rosenkranz zum Spielzeugland Provence: Tanzende Flamingos in der Camargue Elsass: Kaysersberg: eines der Lieblingsdörfer der Franzosen Notre-Dame-du-Haut in Ronchamp: eine Rechenaufgabe für Le Corbusier Chantals Rezept: les encornets à la Sétoise

Weihnachten im Jura: vom Rosenkranz zum Spielzeugland
Provence: Tanzende Flamingos in der Camargue
Elsass: Kaysersberg: eines der Lieblingsdörfer der Franzosen
Notre-Dame-du-Haut in Ronchamp: eine Rechenaufgabe für Le Corbusier
Chantals Rezept: les encornets à la Sétoise

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des Werks von Saint-Exupéry sowie daraus abgeleitete Merchandisingprodukte zu<br />

genehmigen oder auch nicht.<br />

Die Beziehungen zwischen den beiden Lagern waren schnell angespannt. Anlässlich<br />

einer in der Pariser Bibliothèque nationale de France (BNF) organisierten Ausstellung<br />

wurde ein Katalog veröffentlicht, in dem unterschwellig angedeutet wurde,<br />

Consuelo sei eine Art « Irrtum » im Leben Saint-Exupérys gewesen. Es ist nachvollziehbar,<br />

dass dies José Martínez Fructuoso sehr verletzte. 2005 publizierte dieser auf<br />

der Basis des geerbten Materials ein Buch mit bis dato unveröffentlichten Briefen<br />

von Saint-Exupéry an Consuelo (Antoine et Consuelo de Saint-Exupéry, un amour de<br />

légende, Éditions Les Arènes). Er kümmerte sich nicht darum, dafür die Erlaubnis<br />

von der Erbengemeinschaft Succession Antoine de Saint-Exupéry-d’Agay einzuholen.<br />

Damit begann eine lange Serie von Familienstreitigkeiten. Die « blutsverwandten »<br />

Erben gingen vor Gericht und erwirkten die Verurteilung des Verlages Les Arènes zu<br />

einer Geldstrafe von 68 500 Euro wegen Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht.<br />

In der Folge begann die Erbengemeinschaft damit, « moderne » Nutzungen des<br />

Werks von Saint-Exupéry zu entwickeln und an die neuzeitlichen Anforderungen<br />

« des Marktes » anzupassen. So wurden zahlreiche Handelsgesellschaften gegründet,<br />

Merchandisingprodukte kreiert und audiovisuelle Bearbeitungen des Petit Prince<br />

lanciert. Dies alles verschärfte die Auseinandersetzungen zwischen den Erben, die<br />

sich bereits 20 Jahre lang unaufhörlich um die Rechte aus der Nutzung des Werkes<br />

von Saint-Exupéry stritten. Eine gerichtliche Auseinandersetzung folgte auf die<br />

andere, die Entscheidungen fielen einmal zugunsten der einen Seite, das nächste<br />

Mal zugunsten der anderen Seite aus. Bis vor Kurzem nun das Kassationsgericht auf<br />

höchster Ebene ein Urteil fällte, das die Vereinbarung aus dem Jahr 1947 bestätigt:<br />

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist in der Tat auf die « blutsverwandten Erben »<br />

beschränkt.<br />

Eines ist sicher: Die Summen, die auf dem Spiel stehen, sind erheblich. Die genaue<br />

Höhe ist jedoch ein gut gehütetes Geheimnis. Der französische Herausgeber<br />

des Petit Prince, der Verlag Gallimard, hat zwar den Auftrag, die Vergütungen für<br />

die Rechte einzuziehen, die im Ausland für die zahlreichen Übersetzungen anfallen,<br />

und diese zu gleichen Teilen an die Erben auszuzahlen, doch dies läuft mit<br />

höchster Diskrektion ab, und es werden keinerlei Zahlen veröffentlicht. Aus dem<br />

« Lager » Martínez hört man, dass dort pro Jahr « rund 150 000 Euro von Gallimard<br />

und zwischen 30 000 und 100 000 Euro aus Merchandisingprodukten » eingehen.<br />

Schätzungen zufolge soll die Nutzung der Figur des Kleinen Prinzen rund « drei<br />

Millionen Euro pro Jahr » einbringen. Eine Information, die sich allerdings nicht<br />

überprüfen lässt.<br />

Allerdings ist verständlich, warum sich die gerichtlichen Auseinandersetzungen<br />

und die Streitigkeiten zwischen den beiden Lagern in den letzten Jahren häuften:<br />

Was die Einnahmen aus den Rechten am Werk von Saint-Exupéry angeht, so läuft<br />

der Countdown. In vielen Ländern erlosch bereits 2015 das Urheberrecht und das<br />

Werk wurde Gemeingut. In Frankreich wird dies zwar erst 2032 der Fall sein, dennoch<br />

war es höchste Zeit, alles daranzusetzen, Nutzungsrechte für sich zu beanspruchen<br />

beziehungsweise bereits erworbene Rechte zu bewahren. Die Ansprüche<br />

aus dem geistigen Eigentum werden sich dann nämlich deutlich reduzieren. Das<br />

Urheberpersönlichkeitsrecht kann dagegen immer geltend gemacht werden. Die<br />

Inhaber, also die « blutsverwandten Erben » haben demnach bei der Nutzung des<br />

Werks von Saint-Exupéry immer ein Wörtchen mitzureden und können beispielsweise<br />

für die Prüfung derartiger Nutzungsanfragen eine Vergütung verlangen. Eine<br />

Situation also, die zweifellos bei den Erben des Urheberpersönlichkeitsrechts weitere<br />

Begehrlichkeiten wecken könnte … Die großen Leute sind entschieden ganz<br />

ungewöhnlich …<br />

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