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Ist Weben ein<br />
Mangel?<br />
Pferd<br />
eindecken?<br />
ANONYM FRAGT: Ich habe im März eine<br />
<strong>St</strong>ute gekauft, bei der mir verschwiegen<br />
wurde, dass sie webt. Welche Möglichkeiten<br />
habe ich, den Kaufpreis zu mindern<br />
oder das Pferd zurückzugeben?<br />
Wenn Pferde weben, gilt das juristisch<br />
nicht zwingend als Mangel.<br />
CHRISTIAN WEISS ANTWORTET: Es<br />
ist nicht eindeutig geklärt, ob Weben<br />
rechtlich als Mangel einzustufen ist, der<br />
Sie zur Minderung des Kaufpreises oder<br />
zur Rückgabe des Pferdes berechtigt.<br />
Das Amtsgericht Schleswig wies 2010<br />
eine Klage ab, mit der der Kläger die<br />
Rückzahlung des Kaufpreises für ein<br />
webendes Pferd verlangte. Das Gericht<br />
führte aus, es handle sich beim „Weben“<br />
nicht um einen Sachmangel: Es habe<br />
keine Auswirkung auf Gesundheit oder<br />
Leistung. Im Übrigen ließ das Gericht<br />
erkennen, dass die Annahme eines Mangels<br />
bei Turnierpferden naheliegender<br />
wäre als bei reinen Freizeitpferden. Das<br />
Landgericht Münster wiederum sieht<br />
das Weben ohne nähere Begründung als<br />
Mangel an.<br />
Sollten Sie mit dem Verkäufer des<br />
Pferdes einen bestimmten Zweck<br />
zur Nutzung des Pferdes vertraglich<br />
vereinbart haben und ist Ihnen dies<br />
dementsprechend nicht möglich, dürfte<br />
hier eher ein Mangel anzunehmen sein.<br />
Gleichwohl müssen Sie sich jedoch im<br />
Klaren darüber sein, dass Sie für das<br />
Vorliegen dieses Mangels grundsätzlich<br />
beweispflichtig sind. Sie müssen<br />
im Falle eines Rechtsstreits beweisen,<br />
dass das Pferd bereits zum Zeitpunkt<br />
der Übergabe diese Verhaltensstörung<br />
aufwies. Sollten Sie jedoch das Pferd<br />
von einem Händler erworben haben<br />
(Verbrauchsgüterkauf), hat in der Regel<br />
der Verkäufer die Pflicht zu beweisen,<br />
dass der Mangel erstmalig beim Käufer<br />
entstanden ist. Diese Umkehr der<br />
Beweislast zu Ihren Gunsten ist jedoch<br />
aufgrund der Art des Mangels in der<br />
Praxis eher schwer anwendbar, da diese<br />
Verhaltensstörung erheblich von der<br />
Haltung, Pflege und der Belastung des<br />
Pferdes abhängt.<br />
Es ist nicht ausgeschlossen, dass nicht<br />
mehr aufklärbar ist, zu welchem Zeitpunkt<br />
die Verhaltensstörung erstmalig<br />
aufgetreten ist.<br />
Foto: www.slawik.com<br />
KLARA BECK FRAGT: Unseren<br />
14-jährigen Wallach (Dressur bis<br />
Kl. L) haben wir im Sommer von der<br />
Box in einen Offenstall umgestellt.<br />
Es gibt einen Unterstand, aber an<br />
der Heuraufe stehen die Pferde ungeschützt.<br />
Bisher hatten wir unseren<br />
Wallach im Winter geschoren. Darauf<br />
wollen wir nun verzichten und ihn<br />
ohne Decke lassen. Meinen Sie, er<br />
kann sich noch umstellen?<br />
CHRISTINE MEYER ZU HARTUM<br />
ANTWORTET: Ja, das kann er, vorausgesetzt<br />
Sie haben ihn bisher in<br />
diesem Herbst noch nicht eingedeckt.<br />
Sollte das der Fall sein, sollten Sie<br />
weiterhin eine Decke auflegen. Falls<br />
nicht, wird er sich bei sinkenden<br />
Temperaturen einen dicken Winterpelz<br />
zulegen. Die Natur richtet sich<br />
nicht danach, wie es im letzten Winter<br />
war, sondern was aktuell nötig ist.<br />
Falls Sie Ihr Pferd weiterhin reiten<br />
wollen, kann ein dickes Winterfell<br />
zum Problem werden. Wenn Pferde<br />
stark schwitzen, werden sie eher<br />
kalt als trocken. Sie müssten also<br />
gegebenenfalls lange Schrittpausen<br />
einlegen, damit der Wallach nicht so<br />
nass wird. Oder ihn eben doch gut<br />
eindecken, um ein extrem dickes Fell<br />
zu verhindern.<br />
Rechts-Urteil<br />
Eine Ponybesitzerin fuhr schwere Geschütze auf, um ihren Tieren den<br />
zugesagten Weidegang zu ermöglichen. Ihre beiden Ponys standen in<br />
einer Pferdepension, in der u. a. Weidegang vertraglich gesichert war.<br />
Da die Ponys aber nach einer Miterhöhung, die die Ponybesitzerin abgelehnt<br />
hatte, nicht mehr auf die Weide durften, wollte die Besitzerin<br />
dies mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Was abgelehnt<br />
wurde. Das Amtsgericht München (241 C 9143/21) begründete dies<br />
damit, dass in diesem Fall keine drohende Gewalt verhindert werden<br />
müsse oder unmittelbar wesentliche Nachteile für die Antragstellerin<br />
drohten – die Ponybesitzerin könne ihre Pferde woanders unterbringen,<br />
solange ein normales Gerichtsverfahren dauere. Dagegen legte<br />
die Ponybesitzerin Beschwerde beim Landgericht München I ein, ebenfalls<br />
erfolglos. Unter anderem deshalb, weil die Weide nun wieder offen<br />
war. Die Ponybesitzerin hatte auch das Veterinäramt eingeschaltet, das<br />
erfolgreich interveniert hat.<br />
Quelle: OnlineUrteile.de – Wir machen Urteile verständlich!<br />
Im Offenstall ist das Eindecken<br />
nicht zwingend nötig.<br />
Foto: slawik.com<br />
<strong>12</strong>/<strong>2021</strong><br />
<strong>St</strong>.GEORG<br />
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