AUTOINSIDE Ausgabe 3 – März 2024
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POLITIK & RECHT<br />
DAS SAGEN DIE EXPERTEN<br />
Rechtsratgeber<br />
§<br />
RS und Militärdienst<br />
Zweimal jährlich heisst es «Einrücken in die Rekrutenschule». Dies sorgt bezüglich des Lohns<br />
während des Dienstes immer wieder für Unsicherheiten. Wir erklären Ihnen, was es zu beachten gilt.<br />
Noemi Wyss und Tahir Pardhan (AGVS-Rechtsdienst)<br />
Noemi Wyss, juristische Mitarbeiterin Rechtsdienst.<br />
Tahir Pardhan, Leiter Rechtsdienst & Politik.<br />
Um den Lohnanspruch von Arbeitnehmenden zu ermitteln, ist als<br />
Allererstes zu definieren, was überhaupt unter Militärdienst zu verstehen<br />
ist: Als obligatorischer Schweizerischer Militärdienst gelten<br />
sämtliche Dienstleistungen, zu denen ein Dienstpflichtiger aufgerufen<br />
werden kann. Dazu gehören nebst der RS und dem WK auch<br />
Fortbildungsdienste, zu denen sich die oder der Arbeitnehmende<br />
allenfalls freiwillig entscheidet.<br />
Die finanzielle Entschädigung eines Mitarbeitenden, der Militärdienst<br />
leistet, setzt sich aus Sold, Soldzulagen und Erwerbsersatz<br />
nach der Erwerbsersatzordnung (EO) zusammen. Der Sold und die<br />
Soldzulagen richten sich nach dem militärischen Grad bzw. der militärischen<br />
Weiterausbildung und können der Tabelle des Eidgenössischen<br />
Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport<br />
VBS entnommen werden.<br />
Das grosse Einrücken in die RS bringt Fragen rund um die Lohnfortzahlung aufs<br />
Tapet. Foto: VBS/DDPS<br />
Von grösserer Bedeutung ist jedoch der Erwerbsersatz. Während der<br />
Rekrutenschule wird eine Einheitsentschädigung von 69 Franken pro<br />
Tag ausbezahlt. Im übrigen Militärdienst (also bspw. im Wiederholungskurs<br />
oder nach der Rekrutenschule) beträgt die Entschädigung<br />
für Erwerbstätige 80 % des vordienstlichen Einkommens, maximal<br />
aber 220 Franken pro Tag. Als Berechnungsgrundlage dient das<br />
AHV-pflichtige Einkommen. Dazu gehören auch Lohnbestandteile,<br />
die nur in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden wie bspw.<br />
der 13. Monatslohn. Erwerbstätig sind Personen, die in den letzten<br />
zwölf Monaten vor Dienstbeginn für mindestens vier Wochen einer<br />
bezahlten Arbeit nachgegangen sind. Ihnen gleichgestellt sind<br />
Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung beendet<br />
haben. Militärdienstleistende mit Kindern erhalten Kinderund<br />
unter Umständen auch Betreuungskostenzulagen.<br />
In den allermeisten Fällen deckt der Erwerbsersatz allein kaum 50 %<br />
des bisherigen Verdienstes ab. Daher ist in der Regel immer ein<br />
allfälliger gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung aus dem Obligationenrecht<br />
(OR) näher zu prüfen. Art. 324a Abs. 1 in Verbindung<br />
mit Art. 324b OR garantiert Arbeitnehmenden für eine «beschränkte<br />
Zeit» die Ergänzung des Erwerbsersatzes auf 80 % des Lohnes,<br />
wenn diese wegen des Militärdienstes an der Arbeitsleistung verhindert<br />
sind und der Erwerbsersatz weniger als 80 % des vorherigen<br />
Lohnes deckt. Dies ist vor allem während der Rekrutenschule der<br />
Fall, aber auch dann, wenn im Wiederholungskurs die 220 Franken<br />
pro Tag weniger als 80 % des vorherigen Lohnes entsprechen. Die<br />
Lohnergänzung gilt unter dem Vorbehalt, dass das Arbeitsverhältnis<br />
drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen<br />
worden ist und das beschränkte Zeitkontingent noch nicht aufgebraucht<br />
wurde. Die «beschränkte Zeit» beträgt im ersten Dienstjahr<br />
drei Wochen, mit einer länger bestehenden Anstellung nimmt<br />
die Dauer der Lohnfortzahlung zu. Weil eine genaue Bestimmung<br />
72 i <strong>März</strong> <strong>2024</strong> | <strong>AUTOINSIDE</strong>