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AUTOINSIDE Ausgabe 3 – März 2024

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POLITIK & RECHT<br />

DAS SAGEN DIE EXPERTEN<br />

Rechtsratgeber<br />

§<br />

RS und Militärdienst<br />

Zweimal jährlich heisst es «Einrücken in die Rekrutenschule». Dies sorgt bezüglich des Lohns<br />

während des Dienstes immer wieder für Unsicherheiten. Wir erklären Ihnen, was es zu beachten gilt.<br />

Noemi Wyss und Tahir Pardhan (AGVS-Rechtsdienst)<br />

Noemi Wyss, juristische Mitarbeiterin Rechtsdienst.<br />

Tahir Pardhan, Leiter Rechtsdienst & Politik.<br />

Um den Lohnanspruch von Arbeitnehmenden zu ermitteln, ist als<br />

Allererstes zu definieren, was überhaupt unter Militärdienst zu verstehen<br />

ist: Als obligatorischer Schweizerischer Militärdienst gelten<br />

sämtliche Dienstleistungen, zu denen ein Dienstpflichtiger aufgerufen<br />

werden kann. Dazu gehören nebst der RS und dem WK auch<br />

Fortbildungsdienste, zu denen sich die oder der Arbeitnehmende<br />

allenfalls freiwillig entscheidet.<br />

Die finanzielle Entschädigung eines Mitarbeitenden, der Militärdienst<br />

leistet, setzt sich aus Sold, Soldzulagen und Erwerbsersatz<br />

nach der Erwerbsersatzordnung (EO) zusammen. Der Sold und die<br />

Soldzulagen richten sich nach dem militärischen Grad bzw. der militärischen<br />

Weiterausbildung und können der Tabelle des Eidgenössischen<br />

Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport<br />

VBS entnommen werden.<br />

Das grosse Einrücken in die RS bringt Fragen rund um die Lohnfortzahlung aufs<br />

Tapet. Foto: VBS/DDPS<br />

Von grösserer Bedeutung ist jedoch der Erwerbsersatz. Während der<br />

Rekrutenschule wird eine Einheitsentschädigung von 69 Franken pro<br />

Tag ausbezahlt. Im übrigen Militärdienst (also bspw. im Wiederholungskurs<br />

oder nach der Rekrutenschule) beträgt die Entschädigung<br />

für Erwerbstätige 80 % des vordienstlichen Einkommens, maximal<br />

aber 220 Franken pro Tag. Als Berechnungsgrundlage dient das<br />

AHV-pflichtige Einkommen. Dazu gehören auch Lohnbestandteile,<br />

die nur in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden wie bspw.<br />

der 13. Monatslohn. Erwerbstätig sind Personen, die in den letzten<br />

zwölf Monaten vor Dienstbeginn für mindestens vier Wochen einer<br />

bezahlten Arbeit nachgegangen sind. Ihnen gleichgestellt sind<br />

Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung beendet<br />

haben. Militärdienstleistende mit Kindern erhalten Kinderund<br />

unter Umständen auch Betreuungskostenzulagen.<br />

In den allermeisten Fällen deckt der Erwerbsersatz allein kaum 50 %<br />

des bisherigen Verdienstes ab. Daher ist in der Regel immer ein<br />

allfälliger gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung aus dem Obligationenrecht<br />

(OR) näher zu prüfen. Art. 324a Abs. 1 in Verbindung<br />

mit Art. 324b OR garantiert Arbeitnehmenden für eine «beschränkte<br />

Zeit» die Ergänzung des Erwerbsersatzes auf 80 % des Lohnes,<br />

wenn diese wegen des Militärdienstes an der Arbeitsleistung verhindert<br />

sind und der Erwerbsersatz weniger als 80 % des vorherigen<br />

Lohnes deckt. Dies ist vor allem während der Rekrutenschule der<br />

Fall, aber auch dann, wenn im Wiederholungskurs die 220 Franken<br />

pro Tag weniger als 80 % des vorherigen Lohnes entsprechen. Die<br />

Lohnergänzung gilt unter dem Vorbehalt, dass das Arbeitsverhältnis<br />

drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen<br />

worden ist und das beschränkte Zeitkontingent noch nicht aufgebraucht<br />

wurde. Die «beschränkte Zeit» beträgt im ersten Dienstjahr<br />

drei Wochen, mit einer länger bestehenden Anstellung nimmt<br />

die Dauer der Lohnfortzahlung zu. Weil eine genaue Bestimmung<br />

72 i <strong>März</strong> <strong>2024</strong> | <strong>AUTOINSIDE</strong>

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