AUTOINSIDE Ausgabe 3 – März 2024
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
POLITIK & RECHT<br />
im Gesetz fehlt, wurden je nach Gebiet verschiedene Skalen entwickelt:<br />
die Berner, Basler und die Zürcher Skala. So haben etwa Arbeitnehmende<br />
im Kanton Bern im dritten Dienstjahr einen Anspruch<br />
auf Lohnfortzahlung als Ergänzung zu den EO-Leistungen von zwei<br />
Monaten. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Anspruch durch Unfall<br />
oder Krankheit bereits verkürzt sein kann: War derselbe Arbeitnehmer<br />
oder dieselbe Arbeitnehmerin während des betreffenden<br />
Dienstjahres vor der RS bereits einen Monat krank, hat er oder<br />
sie nur noch einen Monat Lohnfortzahlungsanspruch zugute. Für die<br />
restliche Zeit erhält die Person lediglich das Geld der Erwerbsausfallentschädigung.<br />
Besonders für Arbeitnehmende, welche erst kürzlich bei ihrem<br />
Arbeitgeber die Arbeit aufgenommen haben, ist die Lohnfortzahlung<br />
nach dem OR unbefriedigend. Daher steht es dem Arbeitgeber frei,<br />
eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende vertragliche Vereinbarung<br />
zu treffen, welche bspw. die Lohnfortzahlung während<br />
des gesamten Dienstes garantiert. Gesamtarbeitsverträge (GAV)<br />
sehen oftmals solche Bestimmungen vor. Besteht in Ihrer Sektion<br />
ein Gesamtarbeitsvertrag, gehen diese Regelungen den gesetzlichen<br />
Bestimmungen vor und sind zwingend zu beachten. Häufig finden<br />
sich Regelungen, die während der gesamten Rekrutenschule einen<br />
gewissen Prozentsatz des Lohnes als Entschädigung vorsehen. Entspricht<br />
bspw. 50 % des Lohnes mehr als die EO-Mindestentschädigung<br />
von 2070 Franken (30 × 69 Franken), müssen Sie als Arbeitgeber für<br />
diese Lücke einspringen. Der GAV darf einen geringeren Prozentsatz<br />
als die gesetzlichen 80 % während einer beschränkten Zeit<br />
vorsehen, wenn er dafür die Lohnfortzahlung für eine längere Dauer<br />
garantiert, als sie Arbeitnehmenden nach Art. 324a OR zustünde. In<br />
der Regel gilt die Regelung im GAV für die gesamte Dauer der RS.<br />
Auf diese Weise ist die Regelung gemäss gesetzlicher Vorschrift für<br />
Arbeitnehmende mindestens<br />
gleichwertig, meist aber sogar<br />
besser (Art. 324a Abs. 4 OR). Download<br />
Schliesslich ist noch darauf<br />
Weitergehende Informationen<br />
diesbezüglich finden<br />
hinzuweisen, dass bei längerer Sie in unserem Factsheet<br />
Abwesenheit wegen Militärdienstes<br />
unter Umständen der AGVS-Website.<br />
im internen Bereich auf der<br />
vertragliche Ferienanspruch<br />
gekürzt werden kann, so wie<br />
Hier geht es zum<br />
dies auch bei Krankheit oder<br />
Factsheet<br />
Unfall vorgenommen werden<br />
darf. Bei der Kürzung ist nach<br />
Weitere Infos unter:<br />
den Richtlinien von Art. 329b<br />
agvs-upsa.ch<br />
OR vorzugehen. •<br />
GLAS TRÖSCH<br />
AUTOMOTIVE ACADEMY<br />
SCHULUNGSPROGRAMM<br />
<strong>2024</strong><br />
Schulungsübersicht und Anmeldung:<br />
www.automotive-academy.ch/schulungsprogramm<br />
Investieren Sie in die Weiterbildung Ihrer Mitarbeitenden und steigern Sie Arbeitsqualität,<br />
Arbeitssicherheit und Effizienz. Entdecken Sie das vielfältige Glas Trösch<br />
Automotive Academy Schulungsprogramm und melden Sie sich oder Ihre<br />
Mitarbeitenden gleich an!<br />
Ergänzend zu den Fachschulungen im Bereich<br />
Autoglas, Reinigung / Aufbereitung, Lackiererei<br />
und Spenglerei werden mit dem<br />
PERFORMANCE PLUS Programm<br />
auch betriebswirtschaftliche<br />
Weiterbildungen angeboten.<br />
<strong>AUTOINSIDE</strong> | <strong>März</strong> <strong>2024</strong> 73