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AUTOINSIDE Ausgabe 3 – März 2024

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POLITIK & RECHT<br />

im Gesetz fehlt, wurden je nach Gebiet verschiedene Skalen entwickelt:<br />

die Berner, Basler und die Zürcher Skala. So haben etwa Arbeitnehmende<br />

im Kanton Bern im dritten Dienstjahr einen Anspruch<br />

auf Lohnfortzahlung als Ergänzung zu den EO-Leistungen von zwei<br />

Monaten. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Anspruch durch Unfall<br />

oder Krankheit bereits verkürzt sein kann: War derselbe Arbeitnehmer<br />

oder dieselbe Arbeitnehmerin während des betreffenden<br />

Dienstjahres vor der RS bereits einen Monat krank, hat er oder<br />

sie nur noch einen Monat Lohnfortzahlungsanspruch zugute. Für die<br />

restliche Zeit erhält die Person lediglich das Geld der Erwerbsausfallentschädigung.<br />

Besonders für Arbeitnehmende, welche erst kürzlich bei ihrem<br />

Arbeitgeber die Arbeit aufgenommen haben, ist die Lohnfortzahlung<br />

nach dem OR unbefriedigend. Daher steht es dem Arbeitgeber frei,<br />

eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende vertragliche Vereinbarung<br />

zu treffen, welche bspw. die Lohnfortzahlung während<br />

des gesamten Dienstes garantiert. Gesamtarbeitsverträge (GAV)<br />

sehen oftmals solche Bestimmungen vor. Besteht in Ihrer Sektion<br />

ein Gesamtarbeitsvertrag, gehen diese Regelungen den gesetzlichen<br />

Bestimmungen vor und sind zwingend zu beachten. Häufig finden<br />

sich Regelungen, die während der gesamten Rekrutenschule einen<br />

gewissen Prozentsatz des Lohnes als Entschädigung vorsehen. Entspricht<br />

bspw. 50 % des Lohnes mehr als die EO-Mindestentschädigung<br />

von 2070 Franken (30 × 69 Franken), müssen Sie als Arbeitgeber für<br />

diese Lücke einspringen. Der GAV darf einen geringeren Prozentsatz<br />

als die gesetzlichen 80 % während einer beschränkten Zeit<br />

vorsehen, wenn er dafür die Lohnfortzahlung für eine längere Dauer<br />

garantiert, als sie Arbeitnehmenden nach Art. 324a OR zustünde. In<br />

der Regel gilt die Regelung im GAV für die gesamte Dauer der RS.<br />

Auf diese Weise ist die Regelung gemäss gesetzlicher Vorschrift für<br />

Arbeitnehmende mindestens<br />

gleichwertig, meist aber sogar<br />

besser (Art. 324a Abs. 4 OR). Download<br />

Schliesslich ist noch darauf<br />

Weitergehende Informationen<br />

diesbezüglich finden<br />

hinzuweisen, dass bei längerer Sie in unserem Factsheet<br />

Abwesenheit wegen Militärdienstes<br />

unter Umständen der AGVS-Website.<br />

im internen Bereich auf der<br />

vertragliche Ferienanspruch<br />

gekürzt werden kann, so wie<br />

Hier geht es zum<br />

dies auch bei Krankheit oder<br />

Factsheet<br />

Unfall vorgenommen werden<br />

darf. Bei der Kürzung ist nach<br />

Weitere Infos unter:<br />

den Richtlinien von Art. 329b<br />

agvs-upsa.ch<br />

OR vorzugehen. •<br />

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<strong>AUTOINSIDE</strong> | <strong>März</strong> <strong>2024</strong> 73

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