Wer nicht spurt, kriegt kein Geld - HARTZ IV Betroffene eV
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16<br />
gewesen sein, daß bei dieser Pflichtverletzung<br />
die höhere Sanktionsstufe eintritt. 39<br />
Bei den Pflichtverletzungen eins bis sieben der<br />
obigen Übersicht liegt eine wiederholte Pflichtverletzung<br />
dann vor, wenn sowohl die aktuelle<br />
als auch die vorherige Pflichtverletzung innerhalb<br />
der gesamten Gruppe dieser Pflichtverletzungen<br />
liegen. 40<br />
Mehrere Sanktionen gleichzeitig sind möglich.<br />
Zum Beispiel kann eine 30%ige Kürzung<br />
des Regelsatzes wegen der Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme<br />
mit einer 20%igen Regelsatzkürzung<br />
wegen Meldepflichtversäumnissen<br />
zusammenkommen.<br />
Die Gerichte haben bislang unterschiedlich<br />
darüber entschieden, ob es zulässig ist, gleichzeitig<br />
mehrere Sanktionen derselben Stufe zu<br />
verhängen, wenn das JobCenter mehrere Arbeitsangebote<br />
oder Maßnahmeangebote gleichzeitig<br />
oder kurz hintereinander unterbreitet, und<br />
wenn der Alg-II-Beziehende davon mehr als ein<br />
Angebot ablehnt. Um es verständlicher zu machen:<br />
Dies betrifft z.B. Fälle, in denen das Job-<br />
Center drei Vorschläge für Ein-Euro-„Jobs“ auf<br />
einmal zuschickt. Klar ist, daß <strong>nicht</strong> all diese<br />
Ein-Euro-„Jobs“ zugleich angetreten werden<br />
können. Wenn aber alle drei Ein-Euro-„Jobs“<br />
abgelehnt werden, ist es denkbar, daß eine Sanktion<br />
von 3 mal 30 % des Regelsatzes, also insgesamt<br />
90 % des Regelsatzes verhängt wird.<br />
Widerspruch und Klage haben <strong>kein</strong>e aufschiebende<br />
Wirkung: Die Sanktion wird<br />
durchgesetzt<br />
Wenn Sanktionierte der Meinung sind, daß die<br />
Sanktion <strong>nicht</strong> rechtmäßig ist, und gegen den<br />
Bescheid Widerspruch und ggf. Klage einreichen,<br />
müssen sie bis zur endgültigen Entscheidung<br />
- die sehr lange dauern kann - mit den<br />
Kürzungen leben. Wenn sie Recht bekommen,<br />
muß das <strong>Geld</strong> zwar nachgezahlt werden, aber das<br />
macht <strong>nicht</strong> die Lebenseinschränkungen in der<br />
Sanktionszeit rückgängig.<br />
Zwar kann die aufschiebende Wirkung vom<br />
JobCenter oder vom Sozialgericht hergestellt<br />
werden. Dies setzt aber voraus, daß Sanktio-<br />
39 vgl. Udo Geiger (2008): Leitfaden zum Arbeitslosengeld<br />
II, Frankf./M., (5. überarb. Aufl.), S. 590<br />
40 dazu und zu einer Ausnahme: siehe DA zu § 31 Rz. 15<br />
nierte, die sich (aus Kostengründen) im Widerspruchs-<br />
und Klageverfahren selbst vertreten, die<br />
komplizierten Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes<br />
kennen (§ 86a Abs. 3 Satz 1 und § 86b<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) und entsprechende Anträge<br />
stellen.<br />
Selbst bei Einlenken dürfen Sanktionen nur in<br />
bestimmten Fällen gemildert werden<br />
Wenn Sanktionen tatsächlich der „Erziehung“<br />
dienen, wie vielfach behauptet wird, sollte man<br />
meinen, daß sie eingestellt oder zumindest gemildert<br />
werden können, wenn die Sanktionierten<br />
einlenken. Doch weit gefehlt!<br />
Selbst dann ist eine Milderung der Sanktion<br />
nur möglich für<br />
• unter 25jährige, denen wegen einer wiederholten<br />
Pflichtverletzung das gesamte Alg II<br />
gestrichen wurde, sowie<br />
• Sanktionierte ab dem 25. Lebensjahr, denen<br />
in der dritten Sanktionsstufe das Alg II komplett<br />
entzogen wurde.<br />
Die Sanktionsmilderung sieht wie folgt aus:<br />
Für die unter 25jährigen können dann die Wohnkosten<br />
gewährt werden, für die ab 25jährigen<br />
kann die Sanktion auf 60 % des Regelsatzes begrenzt<br />
werden.<br />
Diese Milderung kann das JobCenter „unter<br />
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls“<br />
41 vornehmen, „wenn der erwerbsfähige<br />
Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt,<br />
seinen Pflichten nachzukommen“ 42 . Im „Leitfaden<br />
zum Arbeitslosengeld II“ wird dargelegt, wie<br />
das zu verstehen ist: 43 Diese Bereitschaftserklärung<br />
kann immer nur auf zukünftiges Tun gerichtet<br />
sein und sie muß ernst gemeint sein. Außerdem<br />
wird betont, daß die betreffende Dienstanweisung<br />
der BA dem Gesetzeswortlaut widerspricht.<br />
Laut Dienstanweisung soll über eine<br />
Sanktionsmilderung nur entschieden werden,<br />
wenn die Pflichtverletzung auch rückgängig gemacht<br />
werden kann, z.B. indem ein zuvor abgelehnter<br />
Maßnahmeantritt nachgeholt wird. 44<br />
41<br />
§ 31 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 5 Satz 5 SGB II<br />
42<br />
ebenda<br />
43<br />
Udo Geiger (2008): Leitfaden zum Arbeitslosengeld II,<br />
Frankf./M., (5. überarb. Aufl.), S. 591<br />
44<br />
DA zu § 31 Rz. 24<br />
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