Wer nicht spurt, kriegt kein Geld - HARTZ IV Betroffene eV
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Jetzt heißt es: “Sie haben sich auf die am<br />
24.04.2007 angebotene Arbeitsgelegenheit als<br />
Hilfsarbeiter bei der Firma AKJ gGmbH <strong>nicht</strong><br />
beworben und somit das Zustandekommen einer<br />
zumutbaren Arbeit verhindert“ statt wie im ersten<br />
Bescheid „durch ihr Verhalten das Zustandekommen<br />
der (...) Tätigkeit vereitelt.“ Hier ist<br />
man wohl dem Hinweis der Rechtsanwältin<br />
nachgekommen, der bloße Verweis auf „Verhalten“<br />
sei unbestimmt, <strong>nicht</strong> ausreichend und daher<br />
rechtsfehlerhaft. Man meinte wohl, diesen<br />
Rechtsfehler nun ausgebügelt zu haben.<br />
„Ich war sprachlos. Und meine Anwältin war<br />
gerade in Urlaub gefahren. Wenn sie zurück sein<br />
würde, wäre große Eile wegen des bevorstehenden<br />
Fristablaufes.“<br />
Am 25.7. legt Rechtsanwältin Jägertal erneut<br />
Widerspruch ein, wobei sie die Begründung aus<br />
dem ersten Widerspruchsschreiben wiederholt<br />
und nur in zwei Punkten unwesentlich abändert.<br />
Sie erklärt zunächst wieder, Herr Kluge habe<br />
sich korrekt beworben, und sie stellt nochmals<br />
fest, „daß eine Verpflichtung zur persönlichen<br />
Vorstellung, das heißt persönlichen Vorsprache<br />
ohne Terminvereinbarung oder zur ausschließlich<br />
telefonischen Bewerbung in dem Vermittlungsvorschlag<br />
<strong>nicht</strong> enthalten war. Auch die allgemeine<br />
Formulierung ‚Bewerben Sie sich bitte<br />
umgehend persönlich oder telefonisch’ ist hierzu<br />
<strong>nicht</strong> ausreichend. Dieser Formulierung ist eine<br />
ergänzende Rechtsmittelbelehrung <strong>nicht</strong> beigefügt<br />
(...). Da eine fernmündliche Rücksprache<br />
mit dem Arbeitgeber <strong>nicht</strong> erfolgreich war, konnte<br />
er zu Recht davon ausgehen, daß eine schriftliche<br />
Bewerbung, die im übrigen mit einfacher<br />
Post von Ihrer Behörde jeweils als ausreichend<br />
angegeben und hinsichtlich der Bewerbungskostenerstattung<br />
auch als einzig Mögliche anerkannt<br />
wird, die zutreffende Bewerbung darstellt.<br />
Andere Verpflichtungen wurden ihm jedenfalls<br />
<strong>nicht</strong> auferlegt.“<br />
Darüber hinaus führt sie nun zwei neue Gründe<br />
ins Feld. Erstens: Da die Sanktion, wie sie im §<br />
31 SGB II geregelt ist, ein Erziehungs- und <strong>nicht</strong><br />
ein Bestrafungsinstrument sei, müsse die Behörde<br />
unverzüglich handeln. Die zweite Sanktion sei<br />
zwei Monate und zwölf Tage nach der angeblichen<br />
Pflichtverletzung verhängt worden. Nach<br />
geltender Rechtsprechung der Sozialgerichte sei<br />
aber nur eine Frist von zwei Monaten angemessen.<br />
Zweitens sei ihr Mandant bereits zwei Monate<br />
lang mit der Absenkung seiner Regelleistung<br />
sanktioniert worden; „so daß unter Berücksichtigung<br />
der erzieherischen Funktion der Sanktion<br />
eine solche für den Widerspruchsführer (Herr<br />
Kluge, Anm. Verfasserin) bereits eingetreten“<br />
sei.<br />
Daß der erste Bescheid wegen formeller Fehler<br />
aufgehoben werden mußte, sei <strong>nicht</strong> ihrem Mandanten<br />
anzulasten.<br />
Das Problem ist aber: Ein Widerspruch hat<br />
<strong>kein</strong>e aufschiebende Wirkung. August, September,<br />
Oktober, drei Zahlungstermine gehen ins<br />
Land, und Herr Kluge behilft sich mit 70 % der<br />
Regelleistung, pumpt seine Freunde an, gut verdienend<br />
sind die alle <strong>nicht</strong> und entsprechend zögerlich<br />
strecken sie ihm was vor. <strong>Wer</strong> Probleme<br />
mit dem JobCenter hat, ist <strong>nicht</strong> gerade kreditwürdig.<br />
Am 7.10.2007 die frohe Botschaft durch die<br />
Anwältin, dem Widerspruch sei stattgegeben<br />
worden, das <strong>Geld</strong> würde komplett nachgezahlt.<br />
Die Sanktion sei aufgehoben, weil „neue wichtige<br />
Gründe“ vorgebracht worden seien, befand<br />
das JobCenter. Neue wichtige Gründe? Die neuen<br />
Gründe hatten sich ja nur ergeben, weil die<br />
Behörde die Sanktion ein zweites Mal verhängt<br />
hatte.<br />
Beim ersten Widerspruch von Herrn Kluges<br />
Anwältin hat das JobCenter eingestanden, einen<br />
Formfehler begangen zu haben.<br />
Beim zweiten Widerspruch hätte die Behörde<br />
eingestehen müssen, daß sie jetzt zu spät dran<br />
waren mit der Sanktion.<br />
Daß sich Herr Kluge korrekt beworben hat,<br />
haben sie zu <strong>kein</strong>em Zeitpunkt zugegeben.<br />
Kein Ende?<br />
Er sei froh, ja, aber die Psyche sei weiterhin<br />
unter Belastung und er rechne damit, daß das<br />
JobCenter ihm Probleme mache, gerade weil er<br />
eine Anwältin genommen habe.<br />
„Ich will eine Entschuldigung von meiner pAp.<br />
zweieinhalb Jahre kennt sie mich, habe ich alles<br />
fehlerlos erledigt. Und dann schreibt sie: ‚Sie<br />
haben die Arbeitsaufnahme vereitelt.’ Ich habe<br />
Angst, die würden jetzt sagen, wir haben doch<br />
gesehen, daß Sie unter dem Existenzminimum le-<br />
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