Wer nicht spurt, kriegt kein Geld - HARTZ IV Betroffene eV
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5. <strong>Wer</strong> <strong>nicht</strong> <strong>spurt</strong> … – Erfahrungen mit Sanktionen<br />
betont: „eine Ausnahme!“ Und ergänzend, wie<br />
um deutlich zu machen, daß die Jobaufnahme<br />
durch Sanktionen auch noch behindert wird: „Es<br />
ist wirklich kontraproduktiv, wenn man die Leute<br />
sanktioniert und ihnen dann gleich eine Arbeit<br />
zuweist.“<br />
In den Ausführungen wird deutlich, daß <strong>nicht</strong><br />
einmal Selbstverständliches erwartet werden<br />
kann: Alg-II-BezieherInnen werden <strong>nicht</strong> oder<br />
sehr ungenügend über elementare Dinge informiert,<br />
die JobCenter werden von den Trägern<br />
unzureichend oder sogar <strong>nicht</strong> wahrheitsgemäß<br />
unterrichtet.<br />
BeraterInnen fordern Selbstverständlichkeiten<br />
ein<br />
<strong>Wer</strong> die Antworten auf Frage 4 Revue passieren<br />
läßt, bemerkt, daß auffällig oft Dinge eingefordert<br />
werden, die fast vier Jahre nach der Zusammenlegung<br />
von Sozial- und Arbeitslosenhilfe<br />
selbstverständlich sein müßten. Die Befragten<br />
kritisieren Mißstände, die zum Teil weit über die<br />
JobCenter hinaus bekannt sind und seit beinahe<br />
vier Jahren der Veränderung harren.<br />
Selbstverständlichkeiten werden gefordert: Die<br />
JobCenter müssen ihrer „Beratungspflicht nachkommen“<br />
(Nr. 5; ähnlich Nr. 14). Oder: „Sanktionen<br />
müssen verstanden werden können, viele<br />
verstehen überhaupt <strong>nicht</strong>, wofür sie sanktioniert<br />
werden“, nötig sei „bessere Aufklärung!“ so der<br />
Berater aus Nr. 13.<br />
Ein anderer meinte unmißverständlich „Gesetze<br />
müssen eingehalten werden“ (Nr. 19). 145 Der<br />
Berater aus Nr. 21 monierte: „Bescheide werden<br />
aufgehoben ohne ordentliche Verfahren“ (Nr.<br />
21) und die Beraterin aus Nr. 26 forderte, daß die<br />
„Anhörung VOR Aussprechen der Sanktion tatsächlich<br />
stattfinden (muß).“<br />
Gefordert wird die „genauere Prüfung der<br />
Umstände im Einzelfall vor der Sanktion“ (Nr.<br />
15; ähnlich der Berater aus Nr. 21 146 ) und – die<br />
Beraterin aus Nr. 1 ruft laut ins Telefon: „Die<br />
sollen Ermessen richtig ausüben!“<br />
145<br />
Der Berater nannte hier beispielhaft die Fristen aus dem<br />
Sozialgerichtsgesetz.<br />
146<br />
Er sagte: „ob eine Sanktion berechtigt ist, wäre genau zu<br />
prüfen.“<br />
Mehrere BeraterInnen fordern nachdrücklich:<br />
„Bescheide müssen verständlich sein“ (Nr. 18,<br />
19, 28; ähnlich Nr. 21). 147<br />
Zwei der Befragten schlugen Änderungen innerhalb<br />
von § 31 SGB II vor: Es dürfe „<strong>kein</strong>e<br />
Sonderregelungen für unter 25jährige“ 148 geben<br />
(Nr. 19), und „Widersprüche müssen aufschiebende<br />
Wirkung haben!“ (Nr. 26).<br />
Bis auf diese beiden letzten Änderungsvorschläge<br />
sind alle zuvor genannten Forderungen<br />
bereits im Gesetz vorgesehen. Nach § 14 SGB I<br />
hat jeder einen Anspruch auf Beratung. 149 In § 20<br />
SGB X ist geregelt, daß die Behörde den Sachverhalt<br />
von Amts wegen ermitteln muß, einschließlich<br />
der für die Beteiligten günstigen Umstände.<br />
150 Und § 35 SGB X schreibt vor, daß<br />
Verwaltungsakte begründet werden, 151 selbstredend<br />
in nachvollziehbarer Weise. Ein unver-<br />
147<br />
Der Berater aus Nr. 19 formulierte: „Bescheide müssen<br />
verständlich sein, damit <strong>nicht</strong> für alles eine Beratungsstelle<br />
aufgesucht werden muß.“<br />
148<br />
womit die verschärften Sanktionsregelungen für unter<br />
25jährige gemeint sind<br />
149<br />
In § 14 (Beratung) SGB I heißt es: “Jeder hat Anspruch<br />
auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem<br />
Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die<br />
Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu<br />
machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.“<br />
150<br />
In § 20 (Untersuchungsgrundsatz) SGB X heißt es:<br />
1) 1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts<br />
wegen. 2 Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen;<br />
an das Vorbringen und an die Beweisanträge der<br />
Beteiligten ist sie <strong>nicht</strong> gebunden.<br />
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen,<br />
auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.<br />
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen<br />
oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich<br />
fallen, <strong>nicht</strong> deshalb verweigern, weil sie die Erklärung<br />
oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet<br />
hält.“<br />
151<br />
§ 35 (Begründung des Verwaltungsaktes) SGB X:<br />
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein<br />
schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt<br />
ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung<br />
sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen<br />
Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung<br />
bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen<br />
muss auch die Gesichtspunkte erkennen<br />
lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres<br />
Ermessens ausgegangen ist. (…).“ (Es folgen hier <strong>nicht</strong><br />
relevante Ausnahmen.)<br />
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