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Wer nicht spurt, kriegt kein Geld - HARTZ IV Betroffene eV

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5. <strong>Wer</strong> <strong>nicht</strong> <strong>spurt</strong> … – Erfahrungen mit Sanktionen<br />

betont: „eine Ausnahme!“ Und ergänzend, wie<br />

um deutlich zu machen, daß die Jobaufnahme<br />

durch Sanktionen auch noch behindert wird: „Es<br />

ist wirklich kontraproduktiv, wenn man die Leute<br />

sanktioniert und ihnen dann gleich eine Arbeit<br />

zuweist.“<br />

In den Ausführungen wird deutlich, daß <strong>nicht</strong><br />

einmal Selbstverständliches erwartet werden<br />

kann: Alg-II-BezieherInnen werden <strong>nicht</strong> oder<br />

sehr ungenügend über elementare Dinge informiert,<br />

die JobCenter werden von den Trägern<br />

unzureichend oder sogar <strong>nicht</strong> wahrheitsgemäß<br />

unterrichtet.<br />

BeraterInnen fordern Selbstverständlichkeiten<br />

ein<br />

<strong>Wer</strong> die Antworten auf Frage 4 Revue passieren<br />

läßt, bemerkt, daß auffällig oft Dinge eingefordert<br />

werden, die fast vier Jahre nach der Zusammenlegung<br />

von Sozial- und Arbeitslosenhilfe<br />

selbstverständlich sein müßten. Die Befragten<br />

kritisieren Mißstände, die zum Teil weit über die<br />

JobCenter hinaus bekannt sind und seit beinahe<br />

vier Jahren der Veränderung harren.<br />

Selbstverständlichkeiten werden gefordert: Die<br />

JobCenter müssen ihrer „Beratungspflicht nachkommen“<br />

(Nr. 5; ähnlich Nr. 14). Oder: „Sanktionen<br />

müssen verstanden werden können, viele<br />

verstehen überhaupt <strong>nicht</strong>, wofür sie sanktioniert<br />

werden“, nötig sei „bessere Aufklärung!“ so der<br />

Berater aus Nr. 13.<br />

Ein anderer meinte unmißverständlich „Gesetze<br />

müssen eingehalten werden“ (Nr. 19). 145 Der<br />

Berater aus Nr. 21 monierte: „Bescheide werden<br />

aufgehoben ohne ordentliche Verfahren“ (Nr.<br />

21) und die Beraterin aus Nr. 26 forderte, daß die<br />

„Anhörung VOR Aussprechen der Sanktion tatsächlich<br />

stattfinden (muß).“<br />

Gefordert wird die „genauere Prüfung der<br />

Umstände im Einzelfall vor der Sanktion“ (Nr.<br />

15; ähnlich der Berater aus Nr. 21 146 ) und – die<br />

Beraterin aus Nr. 1 ruft laut ins Telefon: „Die<br />

sollen Ermessen richtig ausüben!“<br />

145<br />

Der Berater nannte hier beispielhaft die Fristen aus dem<br />

Sozialgerichtsgesetz.<br />

146<br />

Er sagte: „ob eine Sanktion berechtigt ist, wäre genau zu<br />

prüfen.“<br />

Mehrere BeraterInnen fordern nachdrücklich:<br />

„Bescheide müssen verständlich sein“ (Nr. 18,<br />

19, 28; ähnlich Nr. 21). 147<br />

Zwei der Befragten schlugen Änderungen innerhalb<br />

von § 31 SGB II vor: Es dürfe „<strong>kein</strong>e<br />

Sonderregelungen für unter 25jährige“ 148 geben<br />

(Nr. 19), und „Widersprüche müssen aufschiebende<br />

Wirkung haben!“ (Nr. 26).<br />

Bis auf diese beiden letzten Änderungsvorschläge<br />

sind alle zuvor genannten Forderungen<br />

bereits im Gesetz vorgesehen. Nach § 14 SGB I<br />

hat jeder einen Anspruch auf Beratung. 149 In § 20<br />

SGB X ist geregelt, daß die Behörde den Sachverhalt<br />

von Amts wegen ermitteln muß, einschließlich<br />

der für die Beteiligten günstigen Umstände.<br />

150 Und § 35 SGB X schreibt vor, daß<br />

Verwaltungsakte begründet werden, 151 selbstredend<br />

in nachvollziehbarer Weise. Ein unver-<br />

147<br />

Der Berater aus Nr. 19 formulierte: „Bescheide müssen<br />

verständlich sein, damit <strong>nicht</strong> für alles eine Beratungsstelle<br />

aufgesucht werden muß.“<br />

148<br />

womit die verschärften Sanktionsregelungen für unter<br />

25jährige gemeint sind<br />

149<br />

In § 14 (Beratung) SGB I heißt es: “Jeder hat Anspruch<br />

auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem<br />

Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die<br />

Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu<br />

machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.“<br />

150<br />

In § 20 (Untersuchungsgrundsatz) SGB X heißt es:<br />

1) 1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts<br />

wegen. 2 Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen;<br />

an das Vorbringen und an die Beweisanträge der<br />

Beteiligten ist sie <strong>nicht</strong> gebunden.<br />

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen,<br />

auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.<br />

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen<br />

oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich<br />

fallen, <strong>nicht</strong> deshalb verweigern, weil sie die Erklärung<br />

oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet<br />

hält.“<br />

151<br />

§ 35 (Begründung des Verwaltungsaktes) SGB X:<br />

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein<br />

schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt<br />

ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung<br />

sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen<br />

Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung<br />

bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen<br />

muss auch die Gesichtspunkte erkennen<br />

lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres<br />

Ermessens ausgegangen ist. (…).“ (Es folgen hier <strong>nicht</strong><br />

relevante Ausnahmen.)<br />

www.hartzkampagne.de Online-Version 2<br />

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