Corporate Accountability - Nord-Süd-Netz
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Zur Vorgeschichte<br />
1997 erstellte die UN-Unterkommission<br />
zum Schutz und zur Förderung<br />
der Menschenrechte 1 eine Studie über<br />
transnationale Unternehmen und Menschenrechte.<br />
In der Folge wurde eine<br />
Arbeitsgruppe zu Methoden und Aktivitäten<br />
transnationaler Unternehmen<br />
eingerichtet, die 1999 damit begann,<br />
relevante Übereinkommen und Erklärungen<br />
zu untersuchen, und einen Vorschlag<br />
für einen Verhaltenskodex für Unternehmen<br />
zu erarbeiten.<br />
Nach vierjähriger Arbeit und nach Abschluss<br />
eines umfassenden Konsultationsprozesses<br />
mit Unternehmen, Gewerkschaften,<br />
Regierungen und Nichtregierungsorganisationen,<br />
legte die Expertengruppe<br />
2003 die „Normen für die Verantwortlichkeiten<br />
transnationaler Unternehmen<br />
und anderer Wirtschaftsunternehmen im<br />
Hinblick auf die Menschenrechte 2 “ vor.<br />
Sie wurden am 13. August 2003 von<br />
der UN-Unterkommission angenommen<br />
und an die Menschenrechtskommission<br />
der Vereinten Nationen zur weiteren<br />
Befassung weitergeleitet.<br />
Inhalt der UN Normen<br />
Die UN Normen fassen derzeit gültige<br />
internationale Übereinkommen und<br />
Erklärungen zusammen und bündeln in<br />
23 Normen all die Vereinbarungen, die<br />
für Wirtschaftsunternehmen in ihrem<br />
Einflussbereich in Bezug auf die Wahrung<br />
der Menschenrechte relevant sind. Dabei<br />
gehen die UN Normen von der primären<br />
Verantwortung der Staaten für die Einhaltung,<br />
Achtung und Gewährleistung der<br />
Menschenrechte aus. Die Staaten werden<br />
daher nicht aus der Verantwortung entlassen,<br />
vielmehr wird ihre Verantwortung für<br />
Wirtschaftsunternehmen in ihrem jeweiligen<br />
Einflussbereich bekräftigt.<br />
7<br />
Teil I / In der Sackgasse? Zum Stand der Debatte über die UN-Normen für transnationale Unternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte<br />
Die Normen gehen von einem umfassenden<br />
Menschenrechtsverständnis<br />
aus. Neben der allgemeinen Verpflichtung<br />
für Unternehmen, „die im Völkerecht wie<br />
im innerstaatlichen Recht anerkannten<br />
Menschenrechte zu fördern, ihre Einhaltung<br />
zu sichern, sie zu achten, ihre<br />
Achtung zu gewährleisten und sie zu<br />
schützen“ (UN Normen, A, 1), enthalten<br />
sie folgende Festschreibungen: ´<br />
1 Die Unterkommission ist ein Gremium internationaler Menschenrechtsexperten, das der UN-Menschenrechtskommission zugeordnet ist.<br />
2 UN Doc. E/CN.4/Sub.2/2003/12/Rev.2 vom 26. August 2003 (http://www1.umn.edu/humanrts/links/norms-Aug2003.html, gel. 27. Januar 2006). Der deutsche<br />
Text ist abrufbar unter: http://www.dgvn.de.<br />
Das Recht auf Chancengleichheit und nichtdiskriminierende Behandlung der<br />
Person<br />
Das Recht auf Sicherheit der Person<br />
Unternehmen beteiligen sich nicht an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen<br />
die Menschlichkeit, Völkermord, Folter, Zwangsarbeit und anderen Verbrechen<br />
gegen Menschen, wie sie im Völkerrecht definiert sind, und ziehen auch keinen<br />
Nutzen daraus.<br />
Die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie sie in den wichtigsten<br />
Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegt sind.<br />
Dazu gehört das Recht der Kinder auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung,<br />
das Recht auf ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld, angemessene Entlohnung<br />
und das Recht auf Vereinigungsfreiheit und kollektive Verhandlungen.<br />
Die Verpflichtung auf die Achtung der nationalen Souveränität und der Menschenrechte<br />
Unternehmen verpflichten sich, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen<br />
sowie die bürgerlichen und politischen Rechte zu achten und keine Bestechungsgelder<br />
zu zahlen.<br />
Die Verpflichtung zum Verbraucherschutz<br />
Unternehmen ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit und<br />
Qualität ihrer Güter und Dienstleistungen zu garantieren.<br />
Die Verpflichtung zum Umweltschutz<br />
Die Unternehmen führen ihre Tätigkeiten<br />
„im Einklang mit den einschlägigen<br />
internationalen Übereinkünften, Grundsätzen,<br />
Zielen, Verantwortlichkeiten und<br />
Standards in Bezug auf die Umwelt und<br />
unter Achtung der Menschenrechte, der<br />
öffentlichen Gesundheit und Sicherheit,<br />
der Bioethik und des Vorsorgeprinzips“<br />
durch.