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Corporate Accountability - Nord-Süd-Netz

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Zur Vorgeschichte<br />

1997 erstellte die UN-Unterkommission<br />

zum Schutz und zur Förderung<br />

der Menschenrechte 1 eine Studie über<br />

transnationale Unternehmen und Menschenrechte.<br />

In der Folge wurde eine<br />

Arbeitsgruppe zu Methoden und Aktivitäten<br />

transnationaler Unternehmen<br />

eingerichtet, die 1999 damit begann,<br />

relevante Übereinkommen und Erklärungen<br />

zu untersuchen, und einen Vorschlag<br />

für einen Verhaltenskodex für Unternehmen<br />

zu erarbeiten.<br />

Nach vierjähriger Arbeit und nach Abschluss<br />

eines umfassenden Konsultationsprozesses<br />

mit Unternehmen, Gewerkschaften,<br />

Regierungen und Nichtregierungsorganisationen,<br />

legte die Expertengruppe<br />

2003 die „Normen für die Verantwortlichkeiten<br />

transnationaler Unternehmen<br />

und anderer Wirtschaftsunternehmen im<br />

Hinblick auf die Menschenrechte 2 “ vor.<br />

Sie wurden am 13. August 2003 von<br />

der UN-Unterkommission angenommen<br />

und an die Menschenrechtskommission<br />

der Vereinten Nationen zur weiteren<br />

Befassung weitergeleitet.<br />

Inhalt der UN Normen<br />

Die UN Normen fassen derzeit gültige<br />

internationale Übereinkommen und<br />

Erklärungen zusammen und bündeln in<br />

23 Normen all die Vereinbarungen, die<br />

für Wirtschaftsunternehmen in ihrem<br />

Einflussbereich in Bezug auf die Wahrung<br />

der Menschenrechte relevant sind. Dabei<br />

gehen die UN Normen von der primären<br />

Verantwortung der Staaten für die Einhaltung,<br />

Achtung und Gewährleistung der<br />

Menschenrechte aus. Die Staaten werden<br />

daher nicht aus der Verantwortung entlassen,<br />

vielmehr wird ihre Verantwortung für<br />

Wirtschaftsunternehmen in ihrem jeweiligen<br />

Einflussbereich bekräftigt.<br />

7<br />

Teil I / In der Sackgasse? Zum Stand der Debatte über die UN-Normen für transnationale Unternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte<br />

Die Normen gehen von einem umfassenden<br />

Menschenrechtsverständnis<br />

aus. Neben der allgemeinen Verpflichtung<br />

für Unternehmen, „die im Völkerecht wie<br />

im innerstaatlichen Recht anerkannten<br />

Menschenrechte zu fördern, ihre Einhaltung<br />

zu sichern, sie zu achten, ihre<br />

Achtung zu gewährleisten und sie zu<br />

schützen“ (UN Normen, A, 1), enthalten<br />

sie folgende Festschreibungen: ´<br />

1 Die Unterkommission ist ein Gremium internationaler Menschenrechtsexperten, das der UN-Menschenrechtskommission zugeordnet ist.<br />

2 UN Doc. E/CN.4/Sub.2/2003/12/Rev.2 vom 26. August 2003 (http://www1.umn.edu/humanrts/links/norms-Aug2003.html, gel. 27. Januar 2006). Der deutsche<br />

Text ist abrufbar unter: http://www.dgvn.de.<br />

Das Recht auf Chancengleichheit und nichtdiskriminierende Behandlung der<br />

Person<br />

Das Recht auf Sicherheit der Person<br />

Unternehmen beteiligen sich nicht an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen<br />

die Menschlichkeit, Völkermord, Folter, Zwangsarbeit und anderen Verbrechen<br />

gegen Menschen, wie sie im Völkerrecht definiert sind, und ziehen auch keinen<br />

Nutzen daraus.<br />

Die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie sie in den wichtigsten<br />

Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegt sind.<br />

Dazu gehört das Recht der Kinder auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung,<br />

das Recht auf ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld, angemessene Entlohnung<br />

und das Recht auf Vereinigungsfreiheit und kollektive Verhandlungen.<br />

Die Verpflichtung auf die Achtung der nationalen Souveränität und der Menschenrechte<br />

Unternehmen verpflichten sich, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen<br />

sowie die bürgerlichen und politischen Rechte zu achten und keine Bestechungsgelder<br />

zu zahlen.<br />

Die Verpflichtung zum Verbraucherschutz<br />

Unternehmen ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit und<br />

Qualität ihrer Güter und Dienstleistungen zu garantieren.<br />

Die Verpflichtung zum Umweltschutz<br />

Die Unternehmen führen ihre Tätigkeiten<br />

„im Einklang mit den einschlägigen<br />

internationalen Übereinkünften, Grundsätzen,<br />

Zielen, Verantwortlichkeiten und<br />

Standards in Bezug auf die Umwelt und<br />

unter Achtung der Menschenrechte, der<br />

öffentlichen Gesundheit und Sicherheit,<br />

der Bioethik und des Vorsorgeprinzips“<br />

durch.

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