Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG
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7. Steuerliche Angaben<br />
unterschiedsBetrag und<br />
veräusserungsgewinn<br />
anlaufkosten<br />
und aBschreiBungen<br />
Neben dem pauschal nach § 5a EStG ermittelten Gewinn sind zusätzliche etwaige Sonderbetriebsein-<br />
nahmen der Anleger (z. B. Beiratsvergütungen) bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und von<br />
den Anlegern zu versteuern. Demgegenüber sind Sonderbetriebsausgaben (z. B. Zinsen und Bearbei-<br />
tungsgebühren für eine Fremdfinanzierung der Beteiligung) nicht zu berücksichtigen, sondern mit dem<br />
Anteil an dem sich nach den Tonnagesteuervorschriften ergebenden Gewinn abgegolten. Ferner kön-<br />
nen bei negativer Entwicklung des Schiffsbetriebes negative Ergebnisse nicht berücksichtigt werden.<br />
Auch finden eine Gewerbesteueranrechnung sowie eine begünstigte Besteuerung für außerordent-<br />
liche Einkünfte während des Zeitraumes der pauschalen Gewinnermittlung nicht statt.<br />
Da die Beteiligungsgesellschaft bereits im Jahr 005 – im Jahr der Übernahme der Schiffe – zur Ton-<br />
nagesteuer optiert hat, wird vermieden, dass bei einem späteren Wechsel der Gewinnermittlungsart –<br />
der in der Konzeption nicht vorgesehen ist – die in den Schiffen liegenden stillen Reserven in einem als<br />
Unterschiedsbetrag bezeichneten Rechnungsposten ermittelt werden müssen.<br />
Aufgrund der pauschalen Gewinnermittlung ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus einer<br />
Anteilsveräußerung und der Betriebsaufgabe im Ganzen und bei Veräußerung eines der Schiffe bei<br />
Fortführung der Tonnagesteuer bis zu diesem Zeitpunkt für die Anleger ohne Bedeutung, da Veräuße-<br />
rungsgewinne im Sinne von § 16 EStG nach § 5a EStG im Rahmen des pauschal ermittelten Gewinnes<br />
enthalten sind und somit im Ergebnis keiner weiteren Besteuerung unterliegen. Der Veräußerungsge-<br />
winn ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen der Totalgewinner-<br />
mittlung wie oben dargestellt als Mehrung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen.<br />
Die Behandlung der Anlaufkosten aus der Investitionsphase und die Abschreibungen in der jeweiligen<br />
Steuerbilanz haben vor allem Bedeutung für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, da die Ermittlung<br />
des Wertes des Betriebsvermögens auf der Grundlage des Steuerbilanzergebnisses der Beteiligungs-<br />
gesellschaft erfolgt. Die Entwicklung der steuerlichen Kapitalkonten erfolgt ebenfalls auf der Grundla-<br />
ge des Steuerbilanzergebnisses.<br />
Das BMF-Schreiben vom 0. Oktober 003 (Einheitlicher Fondserlass, 5. Bauherrenerlass) (Az. IV<br />
C 3 – S 53a – 48/03) nimmt Stellung zur steuerlichen Behandlung von Nebenkosten einer Investition.<br />
Das vorliegende Beteiligungsangebot berücksichtigt die Grundsätze dieses BMF-Schreibens bei der<br />
Ermittlung des Steuerbilanzergebnisses nach § 5 EStG in vollem Umfang. Demgemäß wurden in der<br />
Prognoserechnung die Vermittlungsprovisionen sowie sonstige Nebenkosten für Managementleistungen,<br />
Projektierung, Konzeption, Einrichtung der Treuhandschaft etc. mit Ausnahme der Zwischenfinanzierungskosten<br />
und der Bankgebühren als Anschaffungsnebenkosten der Schiffe in der Steuerbilanz<br />
aktiviert und über die prognostizierte Nutzungsdauer der Schiffe abgeschrieben.<br />
Die im Rahmen der Berechnungen im Verkaufsprospekt angesetzte Nutzungsdauer von rund 13,433<br />
Jahren entspricht der prospektierten Betriebslaufzeit der Schiffe bis zum 31. März 019. Die Abschrei-<br />
bung der Schiffe erfolgt im Rahmen der Prospektrechnungen zunächst degressiv nach § 7 Absatz<br />
EStG. Danach kann der Schiffswert mit dem Zweifachen der linearen Abschreibungsrate, maximal mit<br />
0% p. a., abgeschrieben werden. Der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung gemäß