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Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

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104<br />

7. Steuerliche Angaben<br />

unterschiedsBetrag und<br />

veräusserungsgewinn<br />

anlaufkosten<br />

und aBschreiBungen<br />

Neben dem pauschal nach § 5a EStG ermittelten Gewinn sind zusätzliche etwaige Sonderbetriebsein-<br />

nahmen der Anleger (z. B. Beiratsvergütungen) bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und von<br />

den Anlegern zu versteuern. Demgegenüber sind Sonderbetriebsausgaben (z. B. Zinsen und Bearbei-<br />

tungsgebühren für eine Fremdfinanzierung der Beteiligung) nicht zu berücksichtigen, sondern mit dem<br />

Anteil an dem sich nach den Tonnagesteuervorschriften ergebenden Gewinn abgegolten. Ferner kön-<br />

nen bei negativer Entwicklung des Schiffsbetriebes negative Ergebnisse nicht berücksichtigt werden.<br />

Auch finden eine Gewerbesteueranrechnung sowie eine begünstigte Besteuerung für außerordent-<br />

liche Einkünfte während des Zeitraumes der pauschalen Gewinnermittlung nicht statt.<br />

Da die Beteiligungsgesellschaft bereits im Jahr 005 – im Jahr der Übernahme der Schiffe – zur Ton-<br />

nagesteuer optiert hat, wird vermieden, dass bei einem späteren Wechsel der Gewinnermittlungsart –<br />

der in der Konzeption nicht vorgesehen ist – die in den Schiffen liegenden stillen Reserven in einem als<br />

Unterschiedsbetrag bezeichneten Rechnungsposten ermittelt werden müssen.<br />

Aufgrund der pauschalen Gewinnermittlung ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus einer<br />

Anteilsveräußerung und der Betriebsaufgabe im Ganzen und bei Veräußerung eines der Schiffe bei<br />

Fortführung der Tonnagesteuer bis zu diesem Zeitpunkt für die Anleger ohne Bedeutung, da Veräuße-<br />

rungsgewinne im Sinne von § 16 EStG nach § 5a EStG im Rahmen des pauschal ermittelten Gewinnes<br />

enthalten sind und somit im Ergebnis keiner weiteren Besteuerung unterliegen. Der Veräußerungsge-<br />

winn ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen der Totalgewinner-<br />

mittlung wie oben dargestellt als Mehrung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen.<br />

Die Behandlung der Anlaufkosten aus der Investitionsphase und die Abschreibungen in der jeweiligen<br />

Steuerbilanz haben vor allem Bedeutung für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, da die Ermittlung<br />

des Wertes des Betriebsvermögens auf der Grundlage des Steuerbilanzergebnisses der Beteiligungs-<br />

gesellschaft erfolgt. Die Entwicklung der steuerlichen Kapitalkonten erfolgt ebenfalls auf der Grundla-<br />

ge des Steuerbilanzergebnisses.<br />

Das BMF-Schreiben vom 0. Oktober 003 (Einheitlicher Fondserlass, 5. Bauherrenerlass) (Az. IV<br />

C 3 – S 53a – 48/03) nimmt Stellung zur steuerlichen Behandlung von Nebenkosten einer Investition.<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot berücksichtigt die Grundsätze dieses BMF-Schreibens bei der<br />

Ermittlung des Steuerbilanzergebnisses nach § 5 EStG in vollem Umfang. Demgemäß wurden in der<br />

Prognoserechnung die Vermittlungsprovisionen sowie sonstige Nebenkosten für Managementleistungen,<br />

Projektierung, Konzeption, Einrichtung der Treuhandschaft etc. mit Ausnahme der Zwischenfinanzierungskosten<br />

und der Bankgebühren als Anschaffungsnebenkosten der Schiffe in der Steuerbilanz<br />

aktiviert und über die prognostizierte Nutzungsdauer der Schiffe abgeschrieben.<br />

Die im Rahmen der Berechnungen im Verkaufsprospekt angesetzte Nutzungsdauer von rund 13,433<br />

Jahren entspricht der prospektierten Betriebslaufzeit der Schiffe bis zum 31. März 019. Die Abschrei-<br />

bung der Schiffe erfolgt im Rahmen der Prospektrechnungen zunächst degressiv nach § 7 Absatz<br />

EStG. Danach kann der Schiffswert mit dem Zweifachen der linearen Abschreibungsrate, maximal mit<br />

0% p. a., abgeschrieben werden. Der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung gemäß

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