Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG
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3. Die Vermögensanlage<br />
Ordentliche Kündigung der Beteiligungsgesellschaft<br />
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Ge-<br />
schäftsjahres durch eingeschriebenen und an die Beteiligungsgesellschaft gerichteten Brief kündigen.<br />
Eine Kündigung kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 019 ausgesprochen werden. Das Recht zur<br />
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 15 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Mit Wirksamwerden der Kündigung scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus.<br />
Weitere Gründe für das Ausscheiden regelt § 15 Absatz des Gesellschaftsvertrages<br />
Treugeber, die nicht selbst als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen sind, können die Treu-<br />
händerin durch eingeschriebenen Brief anweisen, die für sie gehaltene Kommanditbeteiligung zu den<br />
oben genannten Bedingungen zu kündigen. Die entsprechende Weisung muss der Treuhänderin spä-<br />
testens vier Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsge-<br />
sellschaft zugehen. Für den Fall der Kündigung sind keine Vertragsstrafen vorgesehen. Kündigt die<br />
persönlich haftende Gesellschafterin einem Gesellschafter aus wichtigem Grund, ist das Abfindungs-<br />
guthaben gegenüber sonstigen Ausscheidensgründen reduziert (vgl. § 17 Absatz 3a des Gesellschafts-<br />
vertrages).<br />
Ausschluss aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
Kommanditisten können in bestimmten Fällen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden bzw.<br />
ausscheiden (vgl. §§ 6 Absatz 8 und 15 Absatz des Gesellschaftsvertrages), beispielsweise wenn<br />
Einlageverpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, Insolvenzverfahren eröffnet werden oder die Auflö-<br />
sungsklage erhoben wird.<br />
Bei Tod eines Kommanditisten oder Treugebers scheidet dieser aus der Gesellschaft aus. Die Be-<br />
teiligungsgesellschaft wird dann mit den Erben oder den sonst durch Verfügung von Todes wegen<br />
Begünstigten fortgesetzt. Die Einzelheiten hierzu – insbesondere hinsichtlich des Nachweises der<br />
Begünstigung und zur Auseinandersetzung – regeln der Gesellschaftsvertrag und der Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag.<br />
Auseinandersetzungsguthaben<br />
Wird ein Anleger gemäß § 6 Absatz 8 des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausgeschlos-<br />
sen, weil er die Einlage nicht rechtzeitig erbringt, steht ihm kein Abfindungsguthaben zu und er trägt<br />
die Kosten im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden. Etwaige Rückzahlungsansprüche werden<br />
nicht verzinst. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zur Verrechnung mit etwaigen Rückzah-<br />
lungsansprüchen berechtigt.<br />
Im Falle des sonstigen Ausscheidens eines Kommanditisten aus der Beteiligungsgesellschaft hat er<br />
gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Die Ermitt-<br />
lung des Abfindungsguthabens erfolgt aufgrund der unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der<br />
Schiffe erstellten Auseinandersetzungsbilanz. An den Kosten der Erstellung dieser Bilanz hat der Kom-<br />
manditist sich nach Maßgabe von § 17 Absatz des Gesellschaftsvertrages zu beteiligen.