26.02.2013 Aufrufe

Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

6<br />

3. Die Vermögensanlage<br />

Ordentliche Kündigung der Beteiligungsgesellschaft<br />

Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Ge-<br />

schäftsjahres durch eingeschriebenen und an die Beteiligungsgesellschaft gerichteten Brief kündigen.<br />

Eine Kündigung kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 019 ausgesprochen werden. Das Recht zur<br />

fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 15 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Mit Wirksamwerden der Kündigung scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus.<br />

Weitere Gründe für das Ausscheiden regelt § 15 Absatz des Gesellschaftsvertrages<br />

Treugeber, die nicht selbst als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen sind, können die Treu-<br />

händerin durch eingeschriebenen Brief anweisen, die für sie gehaltene Kommanditbeteiligung zu den<br />

oben genannten Bedingungen zu kündigen. Die entsprechende Weisung muss der Treuhänderin spä-<br />

testens vier Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsge-<br />

sellschaft zugehen. Für den Fall der Kündigung sind keine Vertragsstrafen vorgesehen. Kündigt die<br />

persönlich haftende Gesellschafterin einem Gesellschafter aus wichtigem Grund, ist das Abfindungs-<br />

guthaben gegenüber sonstigen Ausscheidensgründen reduziert (vgl. § 17 Absatz 3a des Gesellschafts-<br />

vertrages).<br />

Ausschluss aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

Kommanditisten können in bestimmten Fällen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden bzw.<br />

ausscheiden (vgl. §§ 6 Absatz 8 und 15 Absatz des Gesellschaftsvertrages), beispielsweise wenn<br />

Einlageverpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, Insolvenzverfahren eröffnet werden oder die Auflö-<br />

sungsklage erhoben wird.<br />

Bei Tod eines Kommanditisten oder Treugebers scheidet dieser aus der Gesellschaft aus. Die Be-<br />

teiligungsgesellschaft wird dann mit den Erben oder den sonst durch Verfügung von Todes wegen<br />

Begünstigten fortgesetzt. Die Einzelheiten hierzu – insbesondere hinsichtlich des Nachweises der<br />

Begünstigung und zur Auseinandersetzung – regeln der Gesellschaftsvertrag und der Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag.<br />

Auseinandersetzungsguthaben<br />

Wird ein Anleger gemäß § 6 Absatz 8 des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausgeschlos-<br />

sen, weil er die Einlage nicht rechtzeitig erbringt, steht ihm kein Abfindungsguthaben zu und er trägt<br />

die Kosten im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden. Etwaige Rückzahlungsansprüche werden<br />

nicht verzinst. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zur Verrechnung mit etwaigen Rückzah-<br />

lungsansprüchen berechtigt.<br />

Im Falle des sonstigen Ausscheidens eines Kommanditisten aus der Beteiligungsgesellschaft hat er<br />

gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Die Ermitt-<br />

lung des Abfindungsguthabens erfolgt aufgrund der unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der<br />

Schiffe erstellten Auseinandersetzungsbilanz. An den Kosten der Erstellung dieser Bilanz hat der Kom-<br />

manditist sich nach Maßgabe von § 17 Absatz des Gesellschaftsvertrages zu beteiligen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!