Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG
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steuerliche Behandlung<br />
von auszahlungen<br />
7. Steuerliche Angaben<br />
§ 7 Absatz 3 EStG ist für die Schiffe für das Jahr 01 vorgesehen. In die Berechnung wurde ein kalku-<br />
lierter Schrottwert in Höhe von EUR 90,00 pro Gewichtstonne Schiff einbezogen. Die Abschreibung im<br />
jeweiligen Jahr der Übernahme der Schiffe wird monatsweise ermittelt. Danach erfolgt die Abschrei-<br />
bung jährlich. Im Jahr der Veräußerung wurde keine Abschreibung berücksichtigt.<br />
Die im Rahmen der Abschreibung der einzelnen Schiffe angesetzte Nutzungsdauer wurde unter Be-<br />
rücksichtigung des BMF-Schreibens vom 15. Juni 1999 sowie der derzeitig erkennbaren Auffassung<br />
der Finanzverwaltung zur Bestimmung des so genannten Betriebskonzeptes ermittelt. Obwohl eine<br />
verbindliche Definition des Begriffes „Betriebskonzept” bislang nicht vorliegt, kann den Äußerungen<br />
der Finanzverwaltung im Rahmen laufender Veranlagungsverfahren bei vergleichbaren Beteiligungs-<br />
gesellschaften entnommen werden, dass die im Verkaufsprospekt zugrunde gelegte Betriebsdauer<br />
der Schiffe sowie etwaige kalkulierte Veräußerungserlöse maßgebliche Bestandteile des Betriebs-<br />
konzeptes der Gesellschaft und damit die Ausgangspunkte für die anzusetzende Nutzungsdauer sein<br />
sollen. Da die im Rahmen der Berechnungen im Verkaufsprospekt angesetzte Nutzungsdauer der<br />
prospektierten Betriebsdauer der einzelnen Schiffe entspricht, wurde insoweit der gegenwärtig er-<br />
kennbaren Auffassung der Finanzverwaltung zur Bestimmung des Betriebskonzeptes Rechnung ge-<br />
tragen. Soweit ein etwaiger im Verkaufsprospekt prognostizierter Veräußerungserlös der Schiffe bei<br />
der Ermittlung der Nutzungsdauer zu berücksichtigen sein sollte, wird die Auffassung vertreten, dass<br />
sich daraus im vorliegenden Fall – mit Ausnahme der erbschafts- und schenkungssteuerlichen Werte –<br />
keine weiteren Auswirkungen ergeben.<br />
Bei den von der Beteiligungsgesellschaft ab dem Jahr 007 geplanten Auszahlungen an die Komman-<br />
ditisten handelt es sich um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen, denen prognosegemäß bis 01<br />
keine entsprechenden Gewinne gegenüberstehen und damit insoweit um Eigenkapitalrückzahlungen,<br />
die keiner Steuerpflicht unterliegen. Entsteht durch Entnahmen jedoch bei einem Mitunternehmer ein<br />
negatives Kapitalkonto, ist § 15a Absatz 3 EStG grundsätzlich neben § 5a EStG anzuwenden, so dass es<br />
in Höhe der Auszahlung zu einer so genannten Gewinnfiktion kommt.<br />
Nach der Konzeption der Vermögensanlage ist der Regelungsbereich des § 15a Absatz 3 EStG nicht be-<br />
rührt, da den Anlegern kein negatives Ergebnisvolumen in der Gründungs- und Investitionsphase der<br />
Gesellschaft zugewiesen wird. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Anwendung des § 15a Absatz 3 EStG.<br />
Weiter erfolgen Auszahlungen an die Anleger, die durch Gewinne der Beteiligungsgesellschaft ge-<br />
deckt sind. Eine gesonderte Versteuerung ist nicht vorzunehmen, da die Gewinne der Beteiligungsge-<br />
sellschaften pauschal nach § 5a EStG ermittelt werden. Bei der Wirtschaftlichkeitsprognose auf den<br />
Seiten 74 bis 75 ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den ausgewiesenen Gewinnauszahlungen und<br />
Eigenkapitalrückzahlungen um eine handelsrechtliche Ermittlung handelt. Hierbei erfolgen Gewinn-<br />
auszahlungen erst nach Erreichen eines kumulierten Gewinns. Die steuerbilanzmäßigen, für die Betei-<br />
ligungsgesellschaft kumulierten, Ergebnisse können der Wirtschaftlichkeitsprognose auf den Seiten<br />
74 bis 75 in der Zeile 3 entnommen werden.<br />
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