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Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

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steuerliche Behandlung<br />

von auszahlungen<br />

7. Steuerliche Angaben<br />

§ 7 Absatz 3 EStG ist für die Schiffe für das Jahr 01 vorgesehen. In die Berechnung wurde ein kalku-<br />

lierter Schrottwert in Höhe von EUR 90,00 pro Gewichtstonne Schiff einbezogen. Die Abschreibung im<br />

jeweiligen Jahr der Übernahme der Schiffe wird monatsweise ermittelt. Danach erfolgt die Abschrei-<br />

bung jährlich. Im Jahr der Veräußerung wurde keine Abschreibung berücksichtigt.<br />

Die im Rahmen der Abschreibung der einzelnen Schiffe angesetzte Nutzungsdauer wurde unter Be-<br />

rücksichtigung des BMF-Schreibens vom 15. Juni 1999 sowie der derzeitig erkennbaren Auffassung<br />

der Finanzverwaltung zur Bestimmung des so genannten Betriebskonzeptes ermittelt. Obwohl eine<br />

verbindliche Definition des Begriffes „Betriebskonzept” bislang nicht vorliegt, kann den Äußerungen<br />

der Finanzverwaltung im Rahmen laufender Veranlagungsverfahren bei vergleichbaren Beteiligungs-<br />

gesellschaften entnommen werden, dass die im Verkaufsprospekt zugrunde gelegte Betriebsdauer<br />

der Schiffe sowie etwaige kalkulierte Veräußerungserlöse maßgebliche Bestandteile des Betriebs-<br />

konzeptes der Gesellschaft und damit die Ausgangspunkte für die anzusetzende Nutzungsdauer sein<br />

sollen. Da die im Rahmen der Berechnungen im Verkaufsprospekt angesetzte Nutzungsdauer der<br />

prospektierten Betriebsdauer der einzelnen Schiffe entspricht, wurde insoweit der gegenwärtig er-<br />

kennbaren Auffassung der Finanzverwaltung zur Bestimmung des Betriebskonzeptes Rechnung ge-<br />

tragen. Soweit ein etwaiger im Verkaufsprospekt prognostizierter Veräußerungserlös der Schiffe bei<br />

der Ermittlung der Nutzungsdauer zu berücksichtigen sein sollte, wird die Auffassung vertreten, dass<br />

sich daraus im vorliegenden Fall – mit Ausnahme der erbschafts- und schenkungssteuerlichen Werte –<br />

keine weiteren Auswirkungen ergeben.<br />

Bei den von der Beteiligungsgesellschaft ab dem Jahr 007 geplanten Auszahlungen an die Komman-<br />

ditisten handelt es sich um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen, denen prognosegemäß bis 01<br />

keine entsprechenden Gewinne gegenüberstehen und damit insoweit um Eigenkapitalrückzahlungen,<br />

die keiner Steuerpflicht unterliegen. Entsteht durch Entnahmen jedoch bei einem Mitunternehmer ein<br />

negatives Kapitalkonto, ist § 15a Absatz 3 EStG grundsätzlich neben § 5a EStG anzuwenden, so dass es<br />

in Höhe der Auszahlung zu einer so genannten Gewinnfiktion kommt.<br />

Nach der Konzeption der Vermögensanlage ist der Regelungsbereich des § 15a Absatz 3 EStG nicht be-<br />

rührt, da den Anlegern kein negatives Ergebnisvolumen in der Gründungs- und Investitionsphase der<br />

Gesellschaft zugewiesen wird. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Anwendung des § 15a Absatz 3 EStG.<br />

Weiter erfolgen Auszahlungen an die Anleger, die durch Gewinne der Beteiligungsgesellschaft ge-<br />

deckt sind. Eine gesonderte Versteuerung ist nicht vorzunehmen, da die Gewinne der Beteiligungsge-<br />

sellschaften pauschal nach § 5a EStG ermittelt werden. Bei der Wirtschaftlichkeitsprognose auf den<br />

Seiten 74 bis 75 ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den ausgewiesenen Gewinnauszahlungen und<br />

Eigenkapitalrückzahlungen um eine handelsrechtliche Ermittlung handelt. Hierbei erfolgen Gewinn-<br />

auszahlungen erst nach Erreichen eines kumulierten Gewinns. Die steuerbilanzmäßigen, für die Betei-<br />

ligungsgesellschaft kumulierten, Ergebnisse können der Wirtschaftlichkeitsprognose auf den Seiten<br />

74 bis 75 in der Zeile 3 entnommen werden.<br />

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