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Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

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gewerBesteuer<br />

7. Steuerliche Angaben<br />

haltene Kommanditbeteiligungen die oben dargestellten erbschafts- und schenkungssteuerlichen<br />

Vergünstigungen nach §§ 13a, 19a, ErbStG (Freibetrag, Bewertungsabschlag, Tarifbegrenzung). Weiter<br />

soll der Wert der zu übertragenden treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung nicht mehr mit<br />

dem anteiligen Buchwert des Betriebsvermögens, sondern mit dem gemeinen Wert (§ 9 Bewertungs-<br />

gesetz) bewertet werden. Der gemeine Wert wird dabei durch den Wert bestimmt, der bei einer Ver-<br />

äußerung auf dem freien Markt für das Wirtschaftsgut zu erzielen wäre (Verkehrswert). Zur Ermittlung<br />

des gemeinen Werts (Verkehrswert) im Falle von treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen<br />

hat sich die Finanzverwaltung noch nicht geäußert. Für die Übertragung direkt gehaltener Kommandit-<br />

beteiligungen gelten diese Einschränkungen nicht.<br />

Um die bisher bei Erbschaft und Schenkung geltenden und in aller Regel günstigeren Bewertungs-<br />

regeln auch zukünftig beibehalten zu können, kommt für die Treugeber die Wandlung in eine Direkt-<br />

kommanditistenstellung durch Eintragung in das Handelsregister in Betracht.<br />

Ob allerdings die derzeitigen Bewertungsvorteile für die Direktkommanditisten auch künftig erhalten<br />

bleiben, ist vor dem Hintergrund eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, in dem die bis-<br />

herigen Steuerwerte auf dem Prüfstand stehen, ungewiss.<br />

Zur Vermeidung von Nachteilen sollten ggf. die persönlichen erbschafts- und schenkungssteuerlichen<br />

Auswirkungen mit dem persönlichen Steuerberater abgestimmt werden.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft unterliegt als Gewerbebetrieb der Gewerbebesteuerung. Nach der Opti-<br />

on zur Tonnagesteuer bildet der pauschal ermittelte Gewinn die Grundlage für die Ermittlung der Ge-<br />

werbeertragssteuer. Die Vergütungen an die Gesellschafter abzüglich der damit zusammenhängenden<br />

Kosten werden als Sonderbetriebseinnahmen dem pauschal ermittelten Gewinn hinzugerechnet und<br />

der Gewerbesteuer unterworfen. Die Kürzungsvorschrift § 9 Nr. 3 GewStG findet grundsätzlich keine<br />

Anwendung. Veräußerungsgewinne im Rahmen einer Betriebsaufgabe unterliegen bei der Beteili-<br />

gungsgesellschaft nicht der Gewerbesteuer, soweit der Gewinn auf unmittelbar an der Beteiligungs-<br />

gesellschaft beteiligte Personen entfällt.<br />

Eine pauschale Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbeertragssteuer nach § 35 EStG ergibt sich aus<br />

der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft bei den Anlegern nicht, da die Vorschrift während des<br />

Zeitraums der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG keine Anwendung findet.<br />

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