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Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

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10. Vertragswerk<br />

5. Beabsichtigt ein Treugeber oder Kommanditist, seine Treugeberstellung<br />

bzw. seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise an einen Dritten zu<br />

veräußern, so steht der persönlich haftenden Gesellschafterin nach<br />

Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorkaufsrecht zu.<br />

a) Der veräußerungswillige Treugeber oder Kommanditist hat der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin unter Angabe des mit dem<br />

Dritten vereinbarten Preises und der sonstigen Bedingungen mittels<br />

eingeschriebenen Briefes die beabsichtigte Veräußerung anzuzeigen.<br />

b) Die persönlich haftende Gesellschafterin kann das ihr zustehende<br />

Vorkaufsrecht nur binnen vier Wochen nach Zugang der vollständigen<br />

Anzeige gemäß a ausüben. Übt die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ihr Vorkaufsrecht aus, so ist der Treugeber oder<br />

Kommanditist verpflichtet, seine Treugeberstellung bzw. seinen<br />

Gesellschaftsanteil Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises<br />

auf die persönlich haftende Gesellschafterin oder einen von ihr zu<br />

benennenden Dritten zu übertragen.<br />

c) Macht die persönlich haftende Gesellschafterin von ihrem Vorkaufsrecht<br />

keinen Gebrauch, so kann der veräußerungswillige<br />

Treugeber oder Kommanditist seine Treugeberstellung bzw. seinen<br />

Gesellschaftsanteil zu den der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

nach den vorstehenden Bestimmungen mitgeteilten<br />

Vertragsbedingungen an den Dritten veräußern.<br />

6. Übertragungen von Gesellschaftsanteilen und Treugeberpositionen<br />

sollen zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die vollständig oder<br />

teilweise zu übertragenden Anteile müssen mindestens EUR 15.000,00<br />

betragen und müssen durch EUR 5.000,00 teilbar sein. Im Fall von<br />

Teilübertragungen müssen die verbleibenden Anteile mindestens<br />

EUR 15.000,00 betragen.<br />

§15 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs<br />

Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen<br />

und an die Gesellschaft gerichteten Brief kündigen. Eine Kündigung<br />

kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 019 ausgesprochen werden.<br />

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />

hiervon unberührt.<br />

. Darüber hinaus wird ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen,<br />

wenn<br />

a) er trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegend gegen die Vorschriften<br />

des Gesellschaftsvertrages und / oder die Beschlüsse<br />

der Gesellschafterversammlung schuldhaft verstößt oder wenn<br />

ein sonstiger nach §§ 140, 133 HGB zum Ausschluss berechtigender<br />

Grund vorliegt;<br />

b) er nach § 6 Absatz 8 dieses Gesellschaftervertrages von der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin ausgeschlossen wird;<br />

c) über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels<br />

Masse abgelehnt wird;<br />

d) ein Privatgläubiger des Gesellschafters der Gesellschaft wirksam<br />

gekündigt hat;<br />

e) er die Auflösungsklage erhebt;<br />

f) er versucht, seinen Anteil unter Verstoß gegen § 14 dieses Gesellschaftsvertrages<br />

zu veräußern.<br />

3. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, unter Beachtung der obigen<br />

Frist- und Formvorschriften ihren Gesellschaftsanteil auch teilweise zu<br />

kündigen nach Maßgabe der von den Treugebern ausgesprochenen<br />

Kündigungen. Absatz gilt entsprechend für die Treugeber der Treuhandkommanditistin<br />

mit der Maßgabe, dass die Treuhandkommanditistin<br />

anteilig mit dem Teil ihres Gesellschaftsanteils aus der Gesellschaft<br />

ausscheidet, den sie treuhänderisch für den jeweils betroffenen Treugeber<br />

hält.<br />

4. Auch in dem in Absatz e genannten Fall wird die Gesellschaft nicht<br />

aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.<br />

§16 Tod eines Kommanditisten<br />

1. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit dessen Erben<br />

oder den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Begünstigten<br />

fortgesetzt.<br />

. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins oder einer<br />

gerichtlich oder notariell beglaubigten Kopie eines Erbscheins oder<br />

eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer beglaubigten Abschrift<br />

einer letztwilligen Verfügung (Testament / Erbvertrag) nebst<br />

Testamentseröffnungsprotokoll legitimieren. Die Gesellschaft kann die<br />

Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn sich aus den vorgelegten<br />

Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend klar ergibt.<br />

Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis des<br />

Erbgangs oder die Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, auf Kosten dessen, der seine Berechtigung auf die<br />

ausländische Urkunde stützt, diese übersetzen zu lassen und / oder<br />

eine „legal opinion“ über die Rechtswirkung der vorgelegten Urkunden<br />

einzuholen.<br />

3. Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Mitwirkungsrechte<br />

als Kommanditisten nur einheitlich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

ausüben, der ihre Gesellschafterrechte wahrnimmt. Die<br />

übrigen Gesellschafter können mehrheitlich den Bevollmächtigten aus<br />

wichtigem Grund ablehnen. Solange ein Bevollmächtigter nicht gemeinsam<br />

ernannt ist, ruhen die Stimmrechte des durch Todesfall übergegangenen<br />

Gesellschaftsanteils. Die Gewinnbezugsrechte der Erben<br />

bleiben davon unberührt.<br />

Die Wahrnehmung der Rechte durch einen Testamentsvollstrecker wird<br />

zugelassen, sofern dieser gesetzlich von Berufs wegen zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtet ist.<br />

4. Soll eine Auseinandersetzung unter den Erben erfolgen, müssen die<br />

einzelnen Anteile mindestens einen Betrag von EUR 15.000,00 erreichen<br />

und müssen durch EUR 5.000,00 teilbar sein. Ist dies nach dem Inhalt des<br />

durch Todesfall übergegangenen Gesellschaftsanteils nicht möglich,<br />

so kann eine Auseinandersetzung gegenüber der Gesellschaft nicht<br />

erfolgen. In diesem Fall haben sich die Begünstigten der Gesellschaft<br />

gegenüber weiter durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.<br />

Eine Auseinandersetzung durch Übertragungen von Beteiligungen an<br />

der Gesellschaft unter Veränderung der in § 3 Absatz 5 festgesetzten<br />

Beteiligungsquote ist nicht zulässig.

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