Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG
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10. Vertragswerk<br />
5. Beabsichtigt ein Treugeber oder Kommanditist, seine Treugeberstellung<br />
bzw. seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise an einen Dritten zu<br />
veräußern, so steht der persönlich haftenden Gesellschafterin nach<br />
Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorkaufsrecht zu.<br />
a) Der veräußerungswillige Treugeber oder Kommanditist hat der<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin unter Angabe des mit dem<br />
Dritten vereinbarten Preises und der sonstigen Bedingungen mittels<br />
eingeschriebenen Briefes die beabsichtigte Veräußerung anzuzeigen.<br />
b) Die persönlich haftende Gesellschafterin kann das ihr zustehende<br />
Vorkaufsrecht nur binnen vier Wochen nach Zugang der vollständigen<br />
Anzeige gemäß a ausüben. Übt die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
ihr Vorkaufsrecht aus, so ist der Treugeber oder<br />
Kommanditist verpflichtet, seine Treugeberstellung bzw. seinen<br />
Gesellschaftsanteil Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises<br />
auf die persönlich haftende Gesellschafterin oder einen von ihr zu<br />
benennenden Dritten zu übertragen.<br />
c) Macht die persönlich haftende Gesellschafterin von ihrem Vorkaufsrecht<br />
keinen Gebrauch, so kann der veräußerungswillige<br />
Treugeber oder Kommanditist seine Treugeberstellung bzw. seinen<br />
Gesellschaftsanteil zu den der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
nach den vorstehenden Bestimmungen mitgeteilten<br />
Vertragsbedingungen an den Dritten veräußern.<br />
6. Übertragungen von Gesellschaftsanteilen und Treugeberpositionen<br />
sollen zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die vollständig oder<br />
teilweise zu übertragenden Anteile müssen mindestens EUR 15.000,00<br />
betragen und müssen durch EUR 5.000,00 teilbar sein. Im Fall von<br />
Teilübertragungen müssen die verbleibenden Anteile mindestens<br />
EUR 15.000,00 betragen.<br />
§15 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
1. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs<br />
Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen<br />
und an die Gesellschaft gerichteten Brief kündigen. Eine Kündigung<br />
kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 019 ausgesprochen werden.<br />
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />
hiervon unberührt.<br />
. Darüber hinaus wird ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen,<br />
wenn<br />
a) er trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegend gegen die Vorschriften<br />
des Gesellschaftsvertrages und / oder die Beschlüsse<br />
der Gesellschafterversammlung schuldhaft verstößt oder wenn<br />
ein sonstiger nach §§ 140, 133 HGB zum Ausschluss berechtigender<br />
Grund vorliegt;<br />
b) er nach § 6 Absatz 8 dieses Gesellschaftervertrages von der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin ausgeschlossen wird;<br />
c) über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels<br />
Masse abgelehnt wird;<br />
d) ein Privatgläubiger des Gesellschafters der Gesellschaft wirksam<br />
gekündigt hat;<br />
e) er die Auflösungsklage erhebt;<br />
f) er versucht, seinen Anteil unter Verstoß gegen § 14 dieses Gesellschaftsvertrages<br />
zu veräußern.<br />
3. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, unter Beachtung der obigen<br />
Frist- und Formvorschriften ihren Gesellschaftsanteil auch teilweise zu<br />
kündigen nach Maßgabe der von den Treugebern ausgesprochenen<br />
Kündigungen. Absatz gilt entsprechend für die Treugeber der Treuhandkommanditistin<br />
mit der Maßgabe, dass die Treuhandkommanditistin<br />
anteilig mit dem Teil ihres Gesellschaftsanteils aus der Gesellschaft<br />
ausscheidet, den sie treuhänderisch für den jeweils betroffenen Treugeber<br />
hält.<br />
4. Auch in dem in Absatz e genannten Fall wird die Gesellschaft nicht<br />
aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.<br />
§16 Tod eines Kommanditisten<br />
1. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit dessen Erben<br />
oder den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Begünstigten<br />
fortgesetzt.<br />
. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins oder einer<br />
gerichtlich oder notariell beglaubigten Kopie eines Erbscheins oder<br />
eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer beglaubigten Abschrift<br />
einer letztwilligen Verfügung (Testament / Erbvertrag) nebst<br />
Testamentseröffnungsprotokoll legitimieren. Die Gesellschaft kann die<br />
Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn sich aus den vorgelegten<br />
Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend klar ergibt.<br />
Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis des<br />
Erbgangs oder die Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die Gesellschaft<br />
berechtigt, auf Kosten dessen, der seine Berechtigung auf die<br />
ausländische Urkunde stützt, diese übersetzen zu lassen und / oder<br />
eine „legal opinion“ über die Rechtswirkung der vorgelegten Urkunden<br />
einzuholen.<br />
3. Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Mitwirkungsrechte<br />
als Kommanditisten nur einheitlich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
ausüben, der ihre Gesellschafterrechte wahrnimmt. Die<br />
übrigen Gesellschafter können mehrheitlich den Bevollmächtigten aus<br />
wichtigem Grund ablehnen. Solange ein Bevollmächtigter nicht gemeinsam<br />
ernannt ist, ruhen die Stimmrechte des durch Todesfall übergegangenen<br />
Gesellschaftsanteils. Die Gewinnbezugsrechte der Erben<br />
bleiben davon unberührt.<br />
Die Wahrnehmung der Rechte durch einen Testamentsvollstrecker wird<br />
zugelassen, sofern dieser gesetzlich von Berufs wegen zur Verschwiegenheit<br />
verpflichtet ist.<br />
4. Soll eine Auseinandersetzung unter den Erben erfolgen, müssen die<br />
einzelnen Anteile mindestens einen Betrag von EUR 15.000,00 erreichen<br />
und müssen durch EUR 5.000,00 teilbar sein. Ist dies nach dem Inhalt des<br />
durch Todesfall übergegangenen Gesellschaftsanteils nicht möglich,<br />
so kann eine Auseinandersetzung gegenüber der Gesellschaft nicht<br />
erfolgen. In diesem Fall haben sich die Begünstigten der Gesellschaft<br />
gegenüber weiter durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.<br />
Eine Auseinandersetzung durch Übertragungen von Beteiligungen an<br />
der Gesellschaft unter Veränderung der in § 3 Absatz 5 festgesetzten<br />
Beteiligungsquote ist nicht zulässig.