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Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

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§ 3 Absatz stehen, können nicht in den Beirat gewählt oder entsandt<br />

werden. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, ist ein Ersatzbeiratsmitglied<br />

spätestens nach 3 Monaten zu wählen.<br />

3. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen<br />

Stellvertreter. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter,<br />

vertritt den Beirat.<br />

4. Der Beirat hat die ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.<br />

Er ist berechtigt, sich jederzeit über den Geschäftsverlauf<br />

der Gesellschaft zu unterrichten sowie die Handelsbücher der Gesellschaft<br />

einzusehen, darf aber hierdurch den ordentlichen Geschäftsbetrieb<br />

nicht maßgeblich stören. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

muss dem Beirat Auskunft erteilen und ihn über alle wichtigen Geschäftsvorfälle<br />

unterrichten.<br />

5. Beiratssitzungen sind vom Beiratsvorsitzenden mündlich oder schriftlich<br />

einzuberufen. Vertragsreeder und Treuhandkommanditisten sowie<br />

die persönlich haftende Gesellschafterin sind über die Einberufung<br />

rechtzeitig zu informieren. Über vertrauliche Angaben ist Stillschweigen<br />

zu bewahren.<br />

6. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend<br />

sind.<br />

Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen<br />

werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit steht dem<br />

Vorsitzenden eine zweite Stimme zu. Beschlüsse des Beirates sind<br />

in Beiratssitzungen zu fassen und in Protokollen festzuhalten, die von<br />

allen Beiratsmitgliedern zu unterzeichnen sind. Schriftliche und fernmündliche<br />

Beschlussfassungen sind zulässig, wenn kein Mitglied einer<br />

solchen Beschlussfassung widerspricht. Auch solche Beschlüsse sind<br />

jedoch schriftlich festzuhalten, allen Beiratsmitgliedern und der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin zuzuleiten und von allen Beiratsmitgliedern<br />

zu unterzeichnen.<br />

7. Die Beiratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit im gemeinsamen Beirat<br />

Vergütungen, die durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt<br />

werden. Sie erhalten außerdem die ihnen durch diese Tätigkeit entstandenen<br />

und nachgewiesenen Auslagen ersetzt. Die Auslagen hat<br />

die Gesellschaft zu tragen.<br />

8. Die Beiratsmitglieder haften für eigenes Verschulden. In Fällen von<br />

leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf EUR 5.000,00 beschränkt.<br />

§ 8 Gesellschafterversammlung<br />

1. Alljährlich wird vor Ablauf der ersten zehn Monate eines jeden vollen<br />

Geschäftsjahres von der persönlich haftenden Gesellschafterin eine<br />

ordentliche Gesellschafterversammlung am Sitz der Gesellschaft einberufen.<br />

. Aus wichtigem Grund können Gesellschafter, die zusammen mindestens<br />

5% des Kommanditkapitals repräsentieren, von der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung<br />

einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangen.<br />

3. Ladungen zur Gesellschafterversammlung erfolgen durch die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin unter Angabe der Tagesordnung mit einer<br />

Frist von drei Wochen, gerechnet vom Tage der Absendung. Die<br />

Ladung hat schriftlich an die letzte der Gesellschaft bekannte Adresse<br />

des jeweiligen Gesellschafters zu erfolgen. Ist der Gesellschaft bekannt<br />

oder müsste es ihr nach den Umständen bekannt sein, dass ein Gesellschafter<br />

abwesend ist, so kann die Ladung wirksam nur an einen<br />

vom abwesenden Gesellschafter zu benennenden Bevollmächtigten<br />

erfolgen. Dies gilt jedoch nur, soweit eine solche Bevollmächtigung der<br />

Gesellschaft vorher mitgeteilt wurde.<br />

4. Die Leitung der Gesellschafterversammlung übernimmt die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin. Die Leitung kann einem Mitglied des Beirats<br />

oder dem Vertreter der Treuhandkommanditistin übertragen werden.<br />

5. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr<br />

als die Hälfte des stimmberechtigten Kapitals vertreten ist. Fehlt es an<br />

dieser Voraussetzung, so ist unverzüglich unter Einhaltung der Formvorschriften<br />

des Absatzes 3 mit derselben Tagesordnung eine neue<br />

Gesellschafterversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die<br />

Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig ist, wenn hierauf in der<br />

Ladung ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />

6. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung<br />

aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen Gesellschafter,<br />

durch einen Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer<br />

oder Steuerberater, die jedoch nicht selbst oder als Berater in<br />

Konkurrenz zur Gesellschaft stehen dürfen, vertreten lassen, wofür der<br />

Gesellschafter die Kosten selbst zu tragen hat. Die Treuhandkommanditistin<br />

kann sich im Übrigen durch ihre Treugeber bezüglich der für diese<br />

gehaltenen Anteile vertreten lassen. Dabei stehen die vorstehenden<br />

Rechte auch den Treugebern der Treuhandkommanditistin zu.<br />

7. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat der ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

über das abgelaufene und das laufende Geschäftsjahr<br />

Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung hat sich auf den<br />

Geschäftsgang, die Lage der Gesellschaft, die beabsichtigte Geschäftspolitik<br />

und sonstige grundsätzliche Fragen zu erstrecken.<br />

8. Über jede Gesellschafterversammlung, insbesondere über die darin behandelten<br />

Anträge und durchgeführten Abstimmungen – einschließlich<br />

der Stimmabgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />

– ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter<br />

und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />

unverzüglich zuzuleiten ist.<br />

9. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, Versammlungen der Treugeber<br />

im Rahmen der Gesellschafterversammlung abzuhalten.<br />

10. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, an Stelle von<br />

Präsenzveranstaltungen ordentliche Gesellschafterversammlungen im<br />

schriftlichen Verfahren abzuhalten, für die die vorstehenden Regelungen<br />

entsprechend gelten, wenn nicht Gesellschafter, die mindestens<br />

5% des Kommanditkapitals repräsentieren, binnen einer Erklärungsfrist<br />

von sieben Tagen diesem Verfahren schriftlich widersprechen. Für<br />

den Fristbeginn ist das Datum des Poststempels des Aufforderungsschreibens<br />

an die Gesellschafter maßgeblich.<br />

§ 9 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung<br />

10. Vertragswerk<br />

1. Die Gesellschafterversammlung beschließt über alle ihr gesetzlich und<br />

durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten,<br />

insbesondere über:<br />

a) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere auch<br />

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