Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG
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§ 3 Absatz stehen, können nicht in den Beirat gewählt oder entsandt<br />
werden. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, ist ein Ersatzbeiratsmitglied<br />
spätestens nach 3 Monaten zu wählen.<br />
3. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen<br />
Stellvertreter. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter,<br />
vertritt den Beirat.<br />
4. Der Beirat hat die ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.<br />
Er ist berechtigt, sich jederzeit über den Geschäftsverlauf<br />
der Gesellschaft zu unterrichten sowie die Handelsbücher der Gesellschaft<br />
einzusehen, darf aber hierdurch den ordentlichen Geschäftsbetrieb<br />
nicht maßgeblich stören. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
muss dem Beirat Auskunft erteilen und ihn über alle wichtigen Geschäftsvorfälle<br />
unterrichten.<br />
5. Beiratssitzungen sind vom Beiratsvorsitzenden mündlich oder schriftlich<br />
einzuberufen. Vertragsreeder und Treuhandkommanditisten sowie<br />
die persönlich haftende Gesellschafterin sind über die Einberufung<br />
rechtzeitig zu informieren. Über vertrauliche Angaben ist Stillschweigen<br />
zu bewahren.<br />
6. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend<br />
sind.<br />
Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen<br />
werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit steht dem<br />
Vorsitzenden eine zweite Stimme zu. Beschlüsse des Beirates sind<br />
in Beiratssitzungen zu fassen und in Protokollen festzuhalten, die von<br />
allen Beiratsmitgliedern zu unterzeichnen sind. Schriftliche und fernmündliche<br />
Beschlussfassungen sind zulässig, wenn kein Mitglied einer<br />
solchen Beschlussfassung widerspricht. Auch solche Beschlüsse sind<br />
jedoch schriftlich festzuhalten, allen Beiratsmitgliedern und der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin zuzuleiten und von allen Beiratsmitgliedern<br />
zu unterzeichnen.<br />
7. Die Beiratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit im gemeinsamen Beirat<br />
Vergütungen, die durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt<br />
werden. Sie erhalten außerdem die ihnen durch diese Tätigkeit entstandenen<br />
und nachgewiesenen Auslagen ersetzt. Die Auslagen hat<br />
die Gesellschaft zu tragen.<br />
8. Die Beiratsmitglieder haften für eigenes Verschulden. In Fällen von<br />
leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf EUR 5.000,00 beschränkt.<br />
§ 8 Gesellschafterversammlung<br />
1. Alljährlich wird vor Ablauf der ersten zehn Monate eines jeden vollen<br />
Geschäftsjahres von der persönlich haftenden Gesellschafterin eine<br />
ordentliche Gesellschafterversammlung am Sitz der Gesellschaft einberufen.<br />
. Aus wichtigem Grund können Gesellschafter, die zusammen mindestens<br />
5% des Kommanditkapitals repräsentieren, von der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung<br />
einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangen.<br />
3. Ladungen zur Gesellschafterversammlung erfolgen durch die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin unter Angabe der Tagesordnung mit einer<br />
Frist von drei Wochen, gerechnet vom Tage der Absendung. Die<br />
Ladung hat schriftlich an die letzte der Gesellschaft bekannte Adresse<br />
des jeweiligen Gesellschafters zu erfolgen. Ist der Gesellschaft bekannt<br />
oder müsste es ihr nach den Umständen bekannt sein, dass ein Gesellschafter<br />
abwesend ist, so kann die Ladung wirksam nur an einen<br />
vom abwesenden Gesellschafter zu benennenden Bevollmächtigten<br />
erfolgen. Dies gilt jedoch nur, soweit eine solche Bevollmächtigung der<br />
Gesellschaft vorher mitgeteilt wurde.<br />
4. Die Leitung der Gesellschafterversammlung übernimmt die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin. Die Leitung kann einem Mitglied des Beirats<br />
oder dem Vertreter der Treuhandkommanditistin übertragen werden.<br />
5. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr<br />
als die Hälfte des stimmberechtigten Kapitals vertreten ist. Fehlt es an<br />
dieser Voraussetzung, so ist unverzüglich unter Einhaltung der Formvorschriften<br />
des Absatzes 3 mit derselben Tagesordnung eine neue<br />
Gesellschafterversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die<br />
Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig ist, wenn hierauf in der<br />
Ladung ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />
6. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung<br />
aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen Gesellschafter,<br />
durch einen Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer<br />
oder Steuerberater, die jedoch nicht selbst oder als Berater in<br />
Konkurrenz zur Gesellschaft stehen dürfen, vertreten lassen, wofür der<br />
Gesellschafter die Kosten selbst zu tragen hat. Die Treuhandkommanditistin<br />
kann sich im Übrigen durch ihre Treugeber bezüglich der für diese<br />
gehaltenen Anteile vertreten lassen. Dabei stehen die vorstehenden<br />
Rechte auch den Treugebern der Treuhandkommanditistin zu.<br />
7. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat der ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
über das abgelaufene und das laufende Geschäftsjahr<br />
Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung hat sich auf den<br />
Geschäftsgang, die Lage der Gesellschaft, die beabsichtigte Geschäftspolitik<br />
und sonstige grundsätzliche Fragen zu erstrecken.<br />
8. Über jede Gesellschafterversammlung, insbesondere über die darin behandelten<br />
Anträge und durchgeführten Abstimmungen – einschließlich<br />
der Stimmabgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />
– ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter<br />
und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />
unverzüglich zuzuleiten ist.<br />
9. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, Versammlungen der Treugeber<br />
im Rahmen der Gesellschafterversammlung abzuhalten.<br />
10. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, an Stelle von<br />
Präsenzveranstaltungen ordentliche Gesellschafterversammlungen im<br />
schriftlichen Verfahren abzuhalten, für die die vorstehenden Regelungen<br />
entsprechend gelten, wenn nicht Gesellschafter, die mindestens<br />
5% des Kommanditkapitals repräsentieren, binnen einer Erklärungsfrist<br />
von sieben Tagen diesem Verfahren schriftlich widersprechen. Für<br />
den Fristbeginn ist das Datum des Poststempels des Aufforderungsschreibens<br />
an die Gesellschafter maßgeblich.<br />
§ 9 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung<br />
10. Vertragswerk<br />
1. Die Gesellschafterversammlung beschließt über alle ihr gesetzlich und<br />
durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten,<br />
insbesondere über:<br />
a) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere auch<br />
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