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Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

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. Weiter müssen dem Mittelverwendungsprüfer vor Weiterleitung des<br />

Emissionskapitals alle Verträge und Honorarvereinbarungen vorgelegt<br />

werden, auf denen die in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der<br />

Gesellschaft genannten Investitionen bzw. die jeweiligen Zahlungen<br />

basieren.<br />

3. Für den Fall, dass einzelne in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der<br />

Gesellschaft aufgeführte Kosten, die grundsätzlich der Mittelverwendung<br />

unterliegen, direkt von einer Gesellschaft beglichen wurden, ist<br />

dem Mittelverwendungsprüfer zudem die Zahlung nachzuweisen.<br />

4. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen der in der Anlage 1 zum<br />

Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft unter Mittelverwendung (Investitionen)<br />

festgelegten Positionen, soweit Festpreise bzw. feste Vergütungen<br />

vereinbart wurden, nicht zulässig. Abweichungen, die sich<br />

hinsichtlich der Zahlungstermine ergeben, sind als gerechtfertigt anzusehen,<br />

wenn sie nicht im Widerspruch zu den vertraglichen Vereinbarungen<br />

stehen. Soweit sich darüber hinaus Abweichungen ergeben, ist<br />

eine Freigabe nur bei Vorliegen wirtschaftlich gerechtfertigter Gründe<br />

zulässig.<br />

§ 3 Umfang der Mittelverwendung<br />

1. Der Mittelverwendungsprüfer prüft die Übereinstimmung der einzelnen<br />

vorzunehmenden Zahlungen mit den Angaben des Beteiligungsprospektes,<br />

der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag und den<br />

entsprechenden Verträgen und Honorarvereinbarungen. Er ist zur Weiterleitung<br />

des Emissionskapitals nur berechtigt und verpflichtet, wenn<br />

die Zahlungen an die dort vorgesehenen Empfänger (sofern genannt)<br />

in der dort genannten Höhe gehen oder die Eigenmittelzwischenfinanzierung<br />

aufgelöst wird und jeweils darüber hinaus die in § genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

. Die Prüfung des Mittelverwendungsprüfers beschränkt sich darauf, ob<br />

die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber<br />

hinaus wird er keine Kontrolltätigkeit ausüben, insbesondere nicht die<br />

Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern<br />

oder die Werthaltigkeit von Garantien oder die Rechtmäßigkeit oder<br />

Angemessenheit der von der Gesellschaft getroffenen Vereinbarungen<br />

und erwünschten Zahlungen sowie die der vorgelegten schriftlichen<br />

Nachweise prüfen. Ebenso wenig prüft er, ob Vereinbarungen, Leistungen<br />

oder Entscheidungen der Gesellschaft unter wirtschaftlichen,<br />

rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig,<br />

zweckdienlich oder sinnvoll sind.<br />

3. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Investitionsphase und ist mit<br />

Abwicklung der in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag genannten<br />

Zahlungen und anschließender Auskehrung der nach der Abwicklung<br />

auf dem Treuhandkonto verbleibenden Beträge an die Gesellschaft abgeschlossen.<br />

4. Für die Durchführung der Prüfung des Mittelverwendungsprüfers gelten<br />

die vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. herausgegebenen<br />

und diesem Vertrag als Anhang beigefügten „Allgemeinen<br />

Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

vom 1. Januar 00 “.<br />

§ 4 Vergütung<br />

1. Der Mittelverwendungsprüfer erhält für seine Tätigkeit ein einmaliges<br />

Honorar von EUR 4.000,00, das die Gesellschaft in voller Höhe trägt. Das<br />

10. Vertragswerk<br />

Honorar erhöht sich um die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer und ist<br />

fällig nach Aufnahme der Verwendung des der Mittelverwendung unterliegenden<br />

Emissionskapitals.<br />

. Macht die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft von ihrem<br />

Recht Gebrauch, das Emissionskapital um maximal EUR 100.000,00<br />

zu erhöhen, erhöht sich das von der Gesellschaft geschuldete Honorar<br />

entsprechend der prozentualen Erhöhung des Emissionskapitals.<br />

§ 5 Vertragsänderung und Kündigung<br />

1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.<br />

. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />

§ 6 Allgemeine Bestimmungen<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird<br />

hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.<br />

Die Parteien sind verpflichtet, eine Bestimmung zu vereinbaren, die der<br />

unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt so nahe<br />

wie möglich kommt. Falls der Vertrag Lücken aufweist, sind die Parteien<br />

verpflichtet, eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht,<br />

was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten,<br />

wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.<br />

Hamburg, den . Februar 006<br />

gez. Hans-Dieter Fricke<br />

gez. Erkan Mete gez. Christian Bahr<br />

<strong>Orka</strong> <strong>Kalkavan</strong> <strong>Schiffseigentums</strong> SHI – Treuhandgesellschaft für<br />

<strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong> Schiffahrt, Handel und Industrie<br />

mit beschränkter Haftung<br />

gez. Christoph Wegner<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />

Dipl.-Kfm. Christoph Wegner<br />

Anhang<br />

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