Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG
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. Weiter müssen dem Mittelverwendungsprüfer vor Weiterleitung des<br />
Emissionskapitals alle Verträge und Honorarvereinbarungen vorgelegt<br />
werden, auf denen die in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der<br />
Gesellschaft genannten Investitionen bzw. die jeweiligen Zahlungen<br />
basieren.<br />
3. Für den Fall, dass einzelne in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der<br />
Gesellschaft aufgeführte Kosten, die grundsätzlich der Mittelverwendung<br />
unterliegen, direkt von einer Gesellschaft beglichen wurden, ist<br />
dem Mittelverwendungsprüfer zudem die Zahlung nachzuweisen.<br />
4. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen der in der Anlage 1 zum<br />
Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft unter Mittelverwendung (Investitionen)<br />
festgelegten Positionen, soweit Festpreise bzw. feste Vergütungen<br />
vereinbart wurden, nicht zulässig. Abweichungen, die sich<br />
hinsichtlich der Zahlungstermine ergeben, sind als gerechtfertigt anzusehen,<br />
wenn sie nicht im Widerspruch zu den vertraglichen Vereinbarungen<br />
stehen. Soweit sich darüber hinaus Abweichungen ergeben, ist<br />
eine Freigabe nur bei Vorliegen wirtschaftlich gerechtfertigter Gründe<br />
zulässig.<br />
§ 3 Umfang der Mittelverwendung<br />
1. Der Mittelverwendungsprüfer prüft die Übereinstimmung der einzelnen<br />
vorzunehmenden Zahlungen mit den Angaben des Beteiligungsprospektes,<br />
der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag und den<br />
entsprechenden Verträgen und Honorarvereinbarungen. Er ist zur Weiterleitung<br />
des Emissionskapitals nur berechtigt und verpflichtet, wenn<br />
die Zahlungen an die dort vorgesehenen Empfänger (sofern genannt)<br />
in der dort genannten Höhe gehen oder die Eigenmittelzwischenfinanzierung<br />
aufgelöst wird und jeweils darüber hinaus die in § genannten<br />
Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
. Die Prüfung des Mittelverwendungsprüfers beschränkt sich darauf, ob<br />
die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber<br />
hinaus wird er keine Kontrolltätigkeit ausüben, insbesondere nicht die<br />
Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern<br />
oder die Werthaltigkeit von Garantien oder die Rechtmäßigkeit oder<br />
Angemessenheit der von der Gesellschaft getroffenen Vereinbarungen<br />
und erwünschten Zahlungen sowie die der vorgelegten schriftlichen<br />
Nachweise prüfen. Ebenso wenig prüft er, ob Vereinbarungen, Leistungen<br />
oder Entscheidungen der Gesellschaft unter wirtschaftlichen,<br />
rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig,<br />
zweckdienlich oder sinnvoll sind.<br />
3. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Investitionsphase und ist mit<br />
Abwicklung der in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag genannten<br />
Zahlungen und anschließender Auskehrung der nach der Abwicklung<br />
auf dem Treuhandkonto verbleibenden Beträge an die Gesellschaft abgeschlossen.<br />
4. Für die Durchführung der Prüfung des Mittelverwendungsprüfers gelten<br />
die vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. herausgegebenen<br />
und diesem Vertrag als Anhang beigefügten „Allgemeinen<br />
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />
vom 1. Januar 00 “.<br />
§ 4 Vergütung<br />
1. Der Mittelverwendungsprüfer erhält für seine Tätigkeit ein einmaliges<br />
Honorar von EUR 4.000,00, das die Gesellschaft in voller Höhe trägt. Das<br />
10. Vertragswerk<br />
Honorar erhöht sich um die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer und ist<br />
fällig nach Aufnahme der Verwendung des der Mittelverwendung unterliegenden<br />
Emissionskapitals.<br />
. Macht die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft von ihrem<br />
Recht Gebrauch, das Emissionskapital um maximal EUR 100.000,00<br />
zu erhöhen, erhöht sich das von der Gesellschaft geschuldete Honorar<br />
entsprechend der prozentualen Erhöhung des Emissionskapitals.<br />
§ 5 Vertragsänderung und Kündigung<br />
1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />
Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.<br />
. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />
§ 6 Allgemeine Bestimmungen<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird<br />
hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.<br />
Die Parteien sind verpflichtet, eine Bestimmung zu vereinbaren, die der<br />
unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt so nahe<br />
wie möglich kommt. Falls der Vertrag Lücken aufweist, sind die Parteien<br />
verpflichtet, eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht,<br />
was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten,<br />
wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.<br />
Hamburg, den . Februar 006<br />
gez. Hans-Dieter Fricke<br />
gez. Erkan Mete gez. Christian Bahr<br />
<strong>Orka</strong> <strong>Kalkavan</strong> <strong>Schiffseigentums</strong> SHI – Treuhandgesellschaft für<br />
<strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong> Schiffahrt, Handel und Industrie<br />
mit beschränkter Haftung<br />
gez. Christoph Wegner<br />
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />
Dipl.-Kfm. Christoph Wegner<br />
Anhang<br />
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