Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG
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sowie für die Übernahme der persönlichen Haftung ab dem Jahr 005<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer.<br />
4. Der Vertragsreeder erhält für seine Tätigkeit und zur Abgeltung aller<br />
Aufwendungen von der Gesellschaft die im Bereederungsvertrag und<br />
im Geschäftsbesorgungsvertrag hinsichtlich der Dienstleistung vor Ablieferung<br />
vereinbarten Vergütungen.<br />
5. Gemäß dem Kaufvertrag über das Schiff „Orkun <strong>Kalkavan</strong>“ zwischen<br />
der Turkon Konteyner Tasimacilik ve Denizcilik A.S. und der Gesellschaft<br />
vom 5. September 005 hat die Turkon Konteyner Tasimacilik ve<br />
Denizcilik A.S. der Gesellschaft einen Verkäuferkredit in Höhe von EUR<br />
7.680.000,00 – entsprechend 30% des Kaufpreises – durch Stundung<br />
des Kaufpreises in dieser Höhe gewährt.<br />
Gemäß dem Kaufvertrag über das Schiff „Kasif <strong>Kalkavan</strong>“ zwischen<br />
der Sedef Gemi Insaati A.S. und der Gesellschaft vom 5. September<br />
005 hat die Sedef Gemi Insaati A.S. der Gesellschaft einen Verkäuferkredit<br />
in Höhe von EUR 7. 00.000,00 – entsprechend 30% des Kaufpreises<br />
– durch Stundung des Kaufpreises in dieser Höhe gewährt.<br />
Die Verkäuferkredite sind innerhalb von 15 Monaten zuzüglich 4% Zinsen<br />
ab Ablieferung des jeweiligen Schiffes zurückzuzahlen. Die Gesellschaft<br />
ist bemüht, die Verkäuferkredite bis zum 31. Dezember 006 zurückzuzahlen,<br />
und zwar jeweils zur Hälfte durch (i) Einnahmen aus dem<br />
Schiffsbetrieb und (ii) aus Einzahlungen des Kommanditkapitals. Daher<br />
wird die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 006 keine Auszahlungen<br />
an die Gesellschafter leisten.<br />
6. Die unter den Absätzen 1 bis 4 dieses Paragrafen genannten Positionen<br />
sind als laufender Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.<br />
7. Entnahmen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer variablen<br />
Kapitalkonten gemäß § 4 Absatz 3 verlangen. Voraussetzung für die<br />
Auszahlungen ist eine ausreichende Liquiditätslage der Gesellschaft.<br />
Soweit Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen vorgenommen<br />
werden, werden sie den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen<br />
gewährt, sofern die Auszahlungen nicht durch Guthaben auf den variablen<br />
Kapitalkonten gemäß § 4 Absatz 3 gedeckt sind.<br />
8. Das nach Abzug aller Aufwendungen einschließlich der vorgenannten<br />
Vergütungen verbleibende Ergebnis wird auf die Kommanditisten im<br />
Verhältnis ihrer Pflichteinlagen verteilt.<br />
9. Abweichend von den Regelungen in Absatz 8 wird das Ergebnis der Geschäftsjahre<br />
005 bis 006 unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts auf<br />
die Kommanditisten, die zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
an der Gesellschaft beteiligt sind, so verteilt, dass die Kapitalkonten mit<br />
Ausnahme des Rücklagenkontos gemäß § 4 Absatz 5 der Kommanditisten<br />
im Verhältnis der gezeichneten Pflichteinlagen bis zum 31. Dezember<br />
006 – gegebenenfalls in einem späteren Geschäftsjahr – relativ<br />
gleichstehen.<br />
§13 Auskunfts- und Einsichtsrecht der Kommanditisten<br />
1. Die Kommanditisten können vom Beirat Auskünfte über die Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft verlangen. Sofern der Beirat einem begründeten<br />
Auskunftsverlangen eines Kommanditisten in angemessener Frist<br />
nicht nachkommt oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die<br />
Kommanditisten berechtigt, von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsichtnahme<br />
in die Handelsbücher zu verlangen. Sie müssen sich hierbei zur<br />
Berufsverschwiegenheit verpflichteter sachkundiger Personen, die<br />
jedoch nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft stehen<br />
dürfen, bedienen, wofür die Kommanditisten die Kosten selbst zu<br />
tragen haben. Die vorstehenden Rechte stehen auch den Treugebern<br />
der Treuhandkommanditistin zu.<br />
. Darüber hinaus wird die persönlich haftende Gesellschafterin die Kommanditisten<br />
regelmäßig jeweils alle sechs Monate über den Gang der<br />
Geschäfte – insbesondere Umsatzzahlen, Beschäftigungs- und Kostenentwicklung<br />
sowie wesentliche Vorfälle (Off-hire-Zeiten, Reparaturen<br />
etc.) – unterrichten.<br />
3. Rechtzeitig vor Ablauf eines Geschäftsjahres ist die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin zur Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das kommende<br />
Geschäftsjahr sowie eines Finanzplanes verpflichtet.<br />
§14 Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
10. Vertragswerk<br />
1. Verfügungen – teilweise auch – über einen durch öffentliches Angebot<br />
von Investoren einzuwerbenden Gesellschaftsanteil (s. o. § 3<br />
Absatz 3) oder über die Rechtsposition als Treugeber eines solchen<br />
Gesellschaftsanteils, insbesondere Abtretung, Verpfändung oder sonstige<br />
Belastung, sind nur zulässig, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
einen sie zufrieden stellenden Nachweis darüber erhalten<br />
hat, dass Begünstigte(r) dieser Verfügung Deutsche(r) im Sinne des<br />
§ 1 Flaggenrechtsgesetz ist. Darüber hinaus bedürfen alle Verfügungen<br />
zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung der persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />
die ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen<br />
darf. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die fehlende Teilbarkeit des<br />
zu übertragenden Gesellschaftsanteils durch EUR 5.000,00, die Unterschreitung<br />
der Mindestbeteiligungssumme in Höhe von EUR 15.000,00,<br />
die beabsichtigte Übertragung an ein Unternehmen, das in Konkurrenz<br />
zur Gesellschaft steht oder stehen könnte, sowie die Übertragung an<br />
einen Dritten, von dem die Gesellschaft nach den ihr bekannten Umständen<br />
annehmen muss, dass er seine Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag<br />
nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, oder wenn<br />
der Gesellschaft gegen den betreffenden Gesellschafter fällige Ansprüche<br />
zustehen.<br />
. Die Treuhandkommanditistin ist jederzeit berechtigt, den für den jeweiligen<br />
Treugeber treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil mit dessen<br />
Zustimmung auf diesen, seinen Ehegatten oder seine Kinder nach<br />
den Bestimmungen des für diesen Gesellschaftsanteil abgeschlossenen<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrages zu übertragen. Hierfür ist<br />
allerdings weiter Voraussetzung, dass der Erwerber der Treuhandkommanditistin<br />
eine Registervollmacht gemäß § 3 Absatz 5 dieses Gesellschaftsvertrages<br />
erteilt hat.<br />
3. Die persönlich haftende Gesellschafterin erteilt bereits jetzt ihre Zustimmung<br />
zur zulässigen Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf<br />
den Treugeber, auf Ehegatten und Kinder des Kommanditisten oder<br />
Treugebers.<br />
4. Die Treuhandkommanditistin ist zur Übertragung ihrer treuhänderisch<br />
gehaltenen Gesellschaftsanteile auf einen Dritten nur dann berechtigt,<br />
wenn sie der persönlich haftenden Gesellschafterin vorher nachweist,<br />
dass dies in Übereinstimmung mit dem für diesen Gesellschaftsanteil<br />
abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages geschieht.<br />
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