26.02.2013 Aufrufe

Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

sowie für die Übernahme der persönlichen Haftung ab dem Jahr 005<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer.<br />

4. Der Vertragsreeder erhält für seine Tätigkeit und zur Abgeltung aller<br />

Aufwendungen von der Gesellschaft die im Bereederungsvertrag und<br />

im Geschäftsbesorgungsvertrag hinsichtlich der Dienstleistung vor Ablieferung<br />

vereinbarten Vergütungen.<br />

5. Gemäß dem Kaufvertrag über das Schiff „Orkun <strong>Kalkavan</strong>“ zwischen<br />

der Turkon Konteyner Tasimacilik ve Denizcilik A.S. und der Gesellschaft<br />

vom 5. September 005 hat die Turkon Konteyner Tasimacilik ve<br />

Denizcilik A.S. der Gesellschaft einen Verkäuferkredit in Höhe von EUR<br />

7.680.000,00 – entsprechend 30% des Kaufpreises – durch Stundung<br />

des Kaufpreises in dieser Höhe gewährt.<br />

Gemäß dem Kaufvertrag über das Schiff „Kasif <strong>Kalkavan</strong>“ zwischen<br />

der Sedef Gemi Insaati A.S. und der Gesellschaft vom 5. September<br />

005 hat die Sedef Gemi Insaati A.S. der Gesellschaft einen Verkäuferkredit<br />

in Höhe von EUR 7. 00.000,00 – entsprechend 30% des Kaufpreises<br />

– durch Stundung des Kaufpreises in dieser Höhe gewährt.<br />

Die Verkäuferkredite sind innerhalb von 15 Monaten zuzüglich 4% Zinsen<br />

ab Ablieferung des jeweiligen Schiffes zurückzuzahlen. Die Gesellschaft<br />

ist bemüht, die Verkäuferkredite bis zum 31. Dezember 006 zurückzuzahlen,<br />

und zwar jeweils zur Hälfte durch (i) Einnahmen aus dem<br />

Schiffsbetrieb und (ii) aus Einzahlungen des Kommanditkapitals. Daher<br />

wird die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 006 keine Auszahlungen<br />

an die Gesellschafter leisten.<br />

6. Die unter den Absätzen 1 bis 4 dieses Paragrafen genannten Positionen<br />

sind als laufender Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.<br />

7. Entnahmen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer variablen<br />

Kapitalkonten gemäß § 4 Absatz 3 verlangen. Voraussetzung für die<br />

Auszahlungen ist eine ausreichende Liquiditätslage der Gesellschaft.<br />

Soweit Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen vorgenommen<br />

werden, werden sie den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen<br />

gewährt, sofern die Auszahlungen nicht durch Guthaben auf den variablen<br />

Kapitalkonten gemäß § 4 Absatz 3 gedeckt sind.<br />

8. Das nach Abzug aller Aufwendungen einschließlich der vorgenannten<br />

Vergütungen verbleibende Ergebnis wird auf die Kommanditisten im<br />

Verhältnis ihrer Pflichteinlagen verteilt.<br />

9. Abweichend von den Regelungen in Absatz 8 wird das Ergebnis der Geschäftsjahre<br />

005 bis 006 unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts auf<br />

die Kommanditisten, die zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

an der Gesellschaft beteiligt sind, so verteilt, dass die Kapitalkonten mit<br />

Ausnahme des Rücklagenkontos gemäß § 4 Absatz 5 der Kommanditisten<br />

im Verhältnis der gezeichneten Pflichteinlagen bis zum 31. Dezember<br />

006 – gegebenenfalls in einem späteren Geschäftsjahr – relativ<br />

gleichstehen.<br />

§13 Auskunfts- und Einsichtsrecht der Kommanditisten<br />

1. Die Kommanditisten können vom Beirat Auskünfte über die Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft verlangen. Sofern der Beirat einem begründeten<br />

Auskunftsverlangen eines Kommanditisten in angemessener Frist<br />

nicht nachkommt oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die<br />

Kommanditisten berechtigt, von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsichtnahme<br />

in die Handelsbücher zu verlangen. Sie müssen sich hierbei zur<br />

Berufsverschwiegenheit verpflichteter sachkundiger Personen, die<br />

jedoch nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft stehen<br />

dürfen, bedienen, wofür die Kommanditisten die Kosten selbst zu<br />

tragen haben. Die vorstehenden Rechte stehen auch den Treugebern<br />

der Treuhandkommanditistin zu.<br />

. Darüber hinaus wird die persönlich haftende Gesellschafterin die Kommanditisten<br />

regelmäßig jeweils alle sechs Monate über den Gang der<br />

Geschäfte – insbesondere Umsatzzahlen, Beschäftigungs- und Kostenentwicklung<br />

sowie wesentliche Vorfälle (Off-hire-Zeiten, Reparaturen<br />

etc.) – unterrichten.<br />

3. Rechtzeitig vor Ablauf eines Geschäftsjahres ist die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin zur Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das kommende<br />

Geschäftsjahr sowie eines Finanzplanes verpflichtet.<br />

§14 Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

10. Vertragswerk<br />

1. Verfügungen – teilweise auch – über einen durch öffentliches Angebot<br />

von Investoren einzuwerbenden Gesellschaftsanteil (s. o. § 3<br />

Absatz 3) oder über die Rechtsposition als Treugeber eines solchen<br />

Gesellschaftsanteils, insbesondere Abtretung, Verpfändung oder sonstige<br />

Belastung, sind nur zulässig, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

einen sie zufrieden stellenden Nachweis darüber erhalten<br />

hat, dass Begünstigte(r) dieser Verfügung Deutsche(r) im Sinne des<br />

§ 1 Flaggenrechtsgesetz ist. Darüber hinaus bedürfen alle Verfügungen<br />

zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung der persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />

die ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen<br />

darf. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die fehlende Teilbarkeit des<br />

zu übertragenden Gesellschaftsanteils durch EUR 5.000,00, die Unterschreitung<br />

der Mindestbeteiligungssumme in Höhe von EUR 15.000,00,<br />

die beabsichtigte Übertragung an ein Unternehmen, das in Konkurrenz<br />

zur Gesellschaft steht oder stehen könnte, sowie die Übertragung an<br />

einen Dritten, von dem die Gesellschaft nach den ihr bekannten Umständen<br />

annehmen muss, dass er seine Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag<br />

nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, oder wenn<br />

der Gesellschaft gegen den betreffenden Gesellschafter fällige Ansprüche<br />

zustehen.<br />

. Die Treuhandkommanditistin ist jederzeit berechtigt, den für den jeweiligen<br />

Treugeber treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil mit dessen<br />

Zustimmung auf diesen, seinen Ehegatten oder seine Kinder nach<br />

den Bestimmungen des für diesen Gesellschaftsanteil abgeschlossenen<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages zu übertragen. Hierfür ist<br />

allerdings weiter Voraussetzung, dass der Erwerber der Treuhandkommanditistin<br />

eine Registervollmacht gemäß § 3 Absatz 5 dieses Gesellschaftsvertrages<br />

erteilt hat.<br />

3. Die persönlich haftende Gesellschafterin erteilt bereits jetzt ihre Zustimmung<br />

zur zulässigen Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf<br />

den Treugeber, auf Ehegatten und Kinder des Kommanditisten oder<br />

Treugebers.<br />

4. Die Treuhandkommanditistin ist zur Übertragung ihrer treuhänderisch<br />

gehaltenen Gesellschaftsanteile auf einen Dritten nur dann berechtigt,<br />

wenn sie der persönlich haftenden Gesellschafterin vorher nachweist,<br />

dass dies in Übereinstimmung mit dem für diesen Gesellschaftsanteil<br />

abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages geschieht.<br />

119

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!