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Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

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106<br />

7. Steuerliche Angaben<br />

verfahrensrechtliche fragen<br />

solidaritätszuschlag<br />

kirchensteuer<br />

erBschafts- und<br />

schenkungssteuer / wert des<br />

BetrieBsverMögens<br />

Die Höhe der steuerlichen Ergebnisse wird durch das zuständige Betriebsfinanzamt einheitlich für die<br />

Beteiligungsgesellschaft und gesondert für jeden einzelnen Mitunternehmer nach § 180 Absatz 1 Nr. a<br />

AO festgestellt. Die Ergebnisse werden den Wohnsitzfinanzämtern der Mitunternehmer mitgeteilt,<br />

wobei die Wohnsitzfinanzämter an die Feststellungen des zuständigen Betriebsfinanzamts gebunden<br />

sind. Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sind verfahrensrechtlich ausschließlich über die Be-<br />

teiligungsgesellschaft geltend zu machen. Die Aufwendungen sind jedoch mit dem Anteil am pauschal<br />

ermittelten Gewinn nach § 5a EStG abgegolten.<br />

Zusätzlich zur Einkommensteuer wird derzeit ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der festge-<br />

setzten Einkommensteuer jedes Mitunternehmers erhoben. Hierdurch bedingte Steuerlasten sind in<br />

der Ergebnisprognoserechnung für den Kommanditisten berücksichtigt. Die Höhe des Solidaritätszu-<br />

schlages wird bis zum Ende der Laufzeit mit 5,5% kalkuliert.<br />

Aus Vereinfachungsgründen wird keine Kirchensteuer berücksichtigt.<br />

a) Bei direkt gehaltenen Kommanditbeteiligungen<br />

Die anteiligen Werte des Betriebsvermögens der Beteiligungsgesellschaft bilden bei jedem Komman-<br />

ditisten die Grundlage für etwaige erbschafts- und schenkungssteuerliche Veranlagungen. Basis der<br />

Bewertungen sind die Buchwerte der Beteiligungsgesellschaft (§§ 98a, 109 Absatz 1 BewG) zum Zeit-<br />

punkt des Erb- oder Schenkungsfalls.<br />

Positives Betriebsvermögen unterliegt in Erbschafts- und Schenkungsfällen nach derzeitiger Rechts-<br />

lage bei einem einmaligem Freibetrag in Höhe von EUR 5.000,00 lediglich zu 65% (Bewertungsab-<br />

schlag) der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Der Freibetrag wird bei einer Schenkung von begüns-<br />

tigtem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren insgesamt nur einmal gewährt.<br />

Ferner werden Erwerbe von Betriebsvermögen durch Personen der Erbschaftssteuerklassen II oder<br />

III durch Gewährung eines Entlastungsbetrages in Höhe von 88% des Differenzbetrages zwischen der<br />

Steuer nach Steuerklasse I und der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse (II bzw. III) begünstigt<br />

(Tarifbegrenzung). Die vorgenannten Vergünstigungen fallen jedoch mit Wirkung für die Vergangenheit<br />

weg, soweit innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb die Beteiligung veräußert oder die Gesellschaft<br />

aufgegeben wird oder die vom Erwerber innerhalb dieses Zeitraums insgesamt getätigten Entnahmen<br />

die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinnanteile um mehr als EUR 5 .000,00<br />

übersteigen.<br />

Die Darstellung der kumulierten steuerlichen Kapitalkonten in der Wirtschaftlichkeitsrechnung auf<br />

den Seiten 74 bis 75 beruht auf der planmäßigen Realisierung der Investitions-, Betriebs- und Ver-<br />

äußerungsphase. Änderungen in der Ertrags- und Aufwandssituation in der Beteiligungsgesellschaft<br />

führen zu entsprechenden Änderungen der steuerlichen Kapitalkonten.<br />

b) Bei treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen<br />

Nach einem im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder<br />

ergangenen Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 04. Juli 005 entfallen für treuhänderisch ge

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