Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG
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7. Steuerliche Angaben<br />
verfahrensrechtliche fragen<br />
solidaritätszuschlag<br />
kirchensteuer<br />
erBschafts- und<br />
schenkungssteuer / wert des<br />
BetrieBsverMögens<br />
Die Höhe der steuerlichen Ergebnisse wird durch das zuständige Betriebsfinanzamt einheitlich für die<br />
Beteiligungsgesellschaft und gesondert für jeden einzelnen Mitunternehmer nach § 180 Absatz 1 Nr. a<br />
AO festgestellt. Die Ergebnisse werden den Wohnsitzfinanzämtern der Mitunternehmer mitgeteilt,<br />
wobei die Wohnsitzfinanzämter an die Feststellungen des zuständigen Betriebsfinanzamts gebunden<br />
sind. Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sind verfahrensrechtlich ausschließlich über die Be-<br />
teiligungsgesellschaft geltend zu machen. Die Aufwendungen sind jedoch mit dem Anteil am pauschal<br />
ermittelten Gewinn nach § 5a EStG abgegolten.<br />
Zusätzlich zur Einkommensteuer wird derzeit ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der festge-<br />
setzten Einkommensteuer jedes Mitunternehmers erhoben. Hierdurch bedingte Steuerlasten sind in<br />
der Ergebnisprognoserechnung für den Kommanditisten berücksichtigt. Die Höhe des Solidaritätszu-<br />
schlages wird bis zum Ende der Laufzeit mit 5,5% kalkuliert.<br />
Aus Vereinfachungsgründen wird keine Kirchensteuer berücksichtigt.<br />
a) Bei direkt gehaltenen Kommanditbeteiligungen<br />
Die anteiligen Werte des Betriebsvermögens der Beteiligungsgesellschaft bilden bei jedem Komman-<br />
ditisten die Grundlage für etwaige erbschafts- und schenkungssteuerliche Veranlagungen. Basis der<br />
Bewertungen sind die Buchwerte der Beteiligungsgesellschaft (§§ 98a, 109 Absatz 1 BewG) zum Zeit-<br />
punkt des Erb- oder Schenkungsfalls.<br />
Positives Betriebsvermögen unterliegt in Erbschafts- und Schenkungsfällen nach derzeitiger Rechts-<br />
lage bei einem einmaligem Freibetrag in Höhe von EUR 5.000,00 lediglich zu 65% (Bewertungsab-<br />
schlag) der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Der Freibetrag wird bei einer Schenkung von begüns-<br />
tigtem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren insgesamt nur einmal gewährt.<br />
Ferner werden Erwerbe von Betriebsvermögen durch Personen der Erbschaftssteuerklassen II oder<br />
III durch Gewährung eines Entlastungsbetrages in Höhe von 88% des Differenzbetrages zwischen der<br />
Steuer nach Steuerklasse I und der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse (II bzw. III) begünstigt<br />
(Tarifbegrenzung). Die vorgenannten Vergünstigungen fallen jedoch mit Wirkung für die Vergangenheit<br />
weg, soweit innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb die Beteiligung veräußert oder die Gesellschaft<br />
aufgegeben wird oder die vom Erwerber innerhalb dieses Zeitraums insgesamt getätigten Entnahmen<br />
die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinnanteile um mehr als EUR 5 .000,00<br />
übersteigen.<br />
Die Darstellung der kumulierten steuerlichen Kapitalkonten in der Wirtschaftlichkeitsrechnung auf<br />
den Seiten 74 bis 75 beruht auf der planmäßigen Realisierung der Investitions-, Betriebs- und Ver-<br />
äußerungsphase. Änderungen in der Ertrags- und Aufwandssituation in der Beteiligungsgesellschaft<br />
führen zu entsprechenden Änderungen der steuerlichen Kapitalkonten.<br />
b) Bei treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen<br />
Nach einem im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder<br />
ergangenen Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 04. Juli 005 entfallen für treuhänderisch ge