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Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

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9<br />

6. Rechtliche Angaben<br />

6.2 Beendigung der Vermögensanlage<br />

verkauf oder totalverlust<br />

Beider schiffe und auflösung<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

üBertragung (aBtretung)<br />

des koMManditanteils<br />

Die Beteiligungsgesellschaft wurde für unbestimmte Zeit geschlossen. Prognosegemäß basiert diese<br />

Beteiligung auf einer Laufzeit bis zum 31. März 019. In dieser Zeit können die Anleger ihre jeweilige<br />

Beteiligung auf folgende Weise beenden:<br />

Bei einem Verkauf der beiden Schiffe, deren Totalverlust oder einer Rückabwicklung der Beteiligung<br />

wird das nach Begleichung sämtlicher Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auflö-<br />

sung der Gesellschaft und nach Befriedigung aller Gläubiger verbleibende Vermögen der Beteiligungs-<br />

gesellschaft unter allen Kommanditisten im Verhältnis ihrer jeweiligen Kommanditanteile verteilt. Über<br />

den Verkauf der Schiffe entscheidet die Gesellschafterversammlung.<br />

Bei Verkauf oder Totalverlust eines der Schiffe wird die Beteiligungsgesellschaft mit dem verblei-<br />

benden Schiff weitergeführt. Über etwaige Auszahlungen entscheidet in einem solchen Fall die Ge-<br />

sellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist bereits Eigentümerin der Schiffe. Unter ungünstigen Umständen kann<br />

es jedoch zu einer Rückabwicklung der Beteiligung kommen. Zu einem solchen Zeitpunkt sind verschie-<br />

dene Gebühren für Konzeption, Strukturierung, Marketing und Vertrieb der Beteiligung sowie für die<br />

Bereederung der Schiffe bereits gezahlt, ohne dass diese Gebühren zurückgefordert werden können.<br />

Darüber hinaus kann der Markt zum Zeitpunkt einer Rückabwicklung nachteilig sein.<br />

Die Übertragung (Abtretung) einer Beteiligung beispielsweise aufgrund von Verkauf, Schenkung, Ver-<br />

fügung von Todes wegen oder Erbfall, ist möglich. Bei treugeberischer Beteiligung wird die Beteiligung<br />

durch dreiseitige Vereinbarung der Übernahme des Treuhand- und Verwaltungsvertrages zwischen<br />

Anleger, Beteiligungsgesellschaft und Treuhänderin durch den Eintretenden übertragen. Im Falle der<br />

Registrierung des veräußernden Anlegers als Kommanditist im Handelsregister ist zusätzlich zur Über-<br />

nahme der dann bestehenden Verwaltungstreuhandschaft die Übertragung bzw Abtretung der Kom-<br />

manditbeteiligung auf den Erwerber erforderlich. Im Erbfall geht die Beteiligung per Gesetz über.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft schränkt die Veräußerung und die Übertrag-<br />

bzw. Abtretbarkeit der Kommanditanteile ein. So ist die – auch teilweise – Veräußerung und Über-<br />

tragung eines durch öffentliches Angebot von Investoren einzuwerbenden Gesellschaftsanteils oder<br />

der Rechtsposition als Treugeber eines solchen Gesellschaftsanteils gemäß § 14 Absatz 1 des Ge-<br />

sellschaftsvertrages nur zulässig, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin einen sie zufrieden<br />

stellenden Nachweis darüber erhalten hat, dass Begünstigte(r) dieser Verfügung Deutsche(r) im Sinne<br />

des § 1 Flaggenrechtsgesetz ist. Weiter ist die Veräußerung und Übertragung der Kommanditanteile<br />

nur mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin möglich. Das Zustimmungserfordernis<br />

gilt jedoch nicht bei der Übertragung der Beteiligung auf Ehegatten oder Abkömmlinge des jeweiligen<br />

Anlegers.<br />

Weiter darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Als wichtige Gründe gelten<br />

insbesondere die beabsichtigte Übertragung an eine Gesellschaft, die in Konkurrenz zur Gesellschaft<br />

steht oder stehen könnte, die Übertragung an einen Dritten, von dem die Beteiligungsgesellschaft nach

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