Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG
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6. Rechtliche Angaben<br />
6.2 Beendigung der Vermögensanlage<br />
verkauf oder totalverlust<br />
Beider schiffe und auflösung<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
üBertragung (aBtretung)<br />
des koMManditanteils<br />
Die Beteiligungsgesellschaft wurde für unbestimmte Zeit geschlossen. Prognosegemäß basiert diese<br />
Beteiligung auf einer Laufzeit bis zum 31. März 019. In dieser Zeit können die Anleger ihre jeweilige<br />
Beteiligung auf folgende Weise beenden:<br />
Bei einem Verkauf der beiden Schiffe, deren Totalverlust oder einer Rückabwicklung der Beteiligung<br />
wird das nach Begleichung sämtlicher Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auflö-<br />
sung der Gesellschaft und nach Befriedigung aller Gläubiger verbleibende Vermögen der Beteiligungs-<br />
gesellschaft unter allen Kommanditisten im Verhältnis ihrer jeweiligen Kommanditanteile verteilt. Über<br />
den Verkauf der Schiffe entscheidet die Gesellschafterversammlung.<br />
Bei Verkauf oder Totalverlust eines der Schiffe wird die Beteiligungsgesellschaft mit dem verblei-<br />
benden Schiff weitergeführt. Über etwaige Auszahlungen entscheidet in einem solchen Fall die Ge-<br />
sellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Die Beteiligungsgesellschaft ist bereits Eigentümerin der Schiffe. Unter ungünstigen Umständen kann<br />
es jedoch zu einer Rückabwicklung der Beteiligung kommen. Zu einem solchen Zeitpunkt sind verschie-<br />
dene Gebühren für Konzeption, Strukturierung, Marketing und Vertrieb der Beteiligung sowie für die<br />
Bereederung der Schiffe bereits gezahlt, ohne dass diese Gebühren zurückgefordert werden können.<br />
Darüber hinaus kann der Markt zum Zeitpunkt einer Rückabwicklung nachteilig sein.<br />
Die Übertragung (Abtretung) einer Beteiligung beispielsweise aufgrund von Verkauf, Schenkung, Ver-<br />
fügung von Todes wegen oder Erbfall, ist möglich. Bei treugeberischer Beteiligung wird die Beteiligung<br />
durch dreiseitige Vereinbarung der Übernahme des Treuhand- und Verwaltungsvertrages zwischen<br />
Anleger, Beteiligungsgesellschaft und Treuhänderin durch den Eintretenden übertragen. Im Falle der<br />
Registrierung des veräußernden Anlegers als Kommanditist im Handelsregister ist zusätzlich zur Über-<br />
nahme der dann bestehenden Verwaltungstreuhandschaft die Übertragung bzw Abtretung der Kom-<br />
manditbeteiligung auf den Erwerber erforderlich. Im Erbfall geht die Beteiligung per Gesetz über.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft schränkt die Veräußerung und die Übertrag-<br />
bzw. Abtretbarkeit der Kommanditanteile ein. So ist die – auch teilweise – Veräußerung und Über-<br />
tragung eines durch öffentliches Angebot von Investoren einzuwerbenden Gesellschaftsanteils oder<br />
der Rechtsposition als Treugeber eines solchen Gesellschaftsanteils gemäß § 14 Absatz 1 des Ge-<br />
sellschaftsvertrages nur zulässig, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin einen sie zufrieden<br />
stellenden Nachweis darüber erhalten hat, dass Begünstigte(r) dieser Verfügung Deutsche(r) im Sinne<br />
des § 1 Flaggenrechtsgesetz ist. Weiter ist die Veräußerung und Übertragung der Kommanditanteile<br />
nur mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin möglich. Das Zustimmungserfordernis<br />
gilt jedoch nicht bei der Übertragung der Beteiligung auf Ehegatten oder Abkömmlinge des jeweiligen<br />
Anlegers.<br />
Weiter darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Als wichtige Gründe gelten<br />
insbesondere die beabsichtigte Übertragung an eine Gesellschaft, die in Konkurrenz zur Gesellschaft<br />
steht oder stehen könnte, die Übertragung an einen Dritten, von dem die Beteiligungsgesellschaft nach