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Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

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ordentliche kündigung<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

ausschluss aus der<br />

Beteiligungsgesellschaft<br />

6. Rechtliche Angaben<br />

den ihr bekannten Umständen annehmen muss, dass er seine Verpflichtungen aus dem Gesellschafts-<br />

vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, oder wenn der Beteiligungsgesellschaft gegen den<br />

betreffenden Gesellschafter fällige Ansprüche zustehen.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat gemäß § 14 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages ein Vor-<br />

kaufsrecht an zu veräußernden Kommanditanteilen. Dieses Vorkaufsrecht gilt jedoch nicht bei der<br />

Übertragung der Beteiligung auf Ehegatten oder Abkömmlinge des jeweiligen Anlegers. Kommandit-<br />

anteile sollen nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres übertragen werden und dürfen die<br />

Mindestbeteiligungssumme von EUR 15.000,00 nicht unterschreiten. Höhere Beträge müssen durch<br />

EUR 5.000,00 teilbar sein.<br />

Bei Veräußerung der Beteiligung sind vom Anleger möglicherweise anfallende Nebenkosten wie bei-<br />

spielsweise Gutachter- oder Transaktionskosten zu tragen. Da die Höhe dieser Kosten jeweils unter<br />

anderem von den persönlichen Verhältnissen oder der Höhe der Beteiligung des Anlegers abhängig<br />

ist, ist eine Benennung im Vorhinein nicht möglich. Weitere Kosten bei Erwerb, Verwaltung und Veräu-<br />

ßerung der Beteiligung fallen für den Anleger nicht an.<br />

Für den Handel der Anteile existiert kein gesetzlich vorgeschriebener Handelsplatz. Daher ist zum jet-<br />

zigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar, ob die Möglichkeit einer Veräußerung der Beteiligung an Dritte<br />

besteht und welcher Erlös bei einer Veräußerung der Anteile erzielt werden kann. Daher wird für den<br />

Fall einer Veräußerung der Beteiligung an Dritte weder hinsichtlich der Möglichkeit einer Veräußerung<br />

noch im Hinblick auf einen möglichen Erlös eine Gewährleistung übernommen.<br />

Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Ge-<br />

schäftsjahres durch eingeschriebenen und an die Beteiligungsgesellschaft gerichteten Brief kündigen.<br />

Eine Kündigung kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 019 ausgesprochen werden. Das Recht zur<br />

fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 15 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Mit Wirksamwerden der Kündigung scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus.<br />

Treugeber, die nicht selbst als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen sind, können die Treu-<br />

händerin durch eingeschriebenen Brief anweisen, die für sie gehaltene Kommanditbeteiligung zu den<br />

vorgenannten Bedingungen zu kündigen. Die entsprechende Weisung muss der Treuhänderin spä-<br />

testens vier Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsge-<br />

sellschaft zugehen. Für den Fall der Kündigung sind keine Vertragsstrafen vorgesehen. Kündigt die<br />

persönlich haftende Gesellschafterin einem Gesellschafter aus wichtigem Grund, ist das Abfindungs-<br />

guthaben gegenüber sonstigen Ausscheidensgründen reduziert (vgl. § 17 Absatz 3a des Gesellschafts-<br />

vertrages).<br />

Kommanditisten können in bestimmten Fällen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden bzw. sie schei-<br />

den aus (vgl. §§ 6 Absatz 8 und 15 Absatz des Gesellschaftsvertrages), beispielsweise wenn Einlagever-<br />

pflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, Insolvenzverfahren eröffnet werden oder die Auflösungsklage erhoben<br />

wird. Bei Tod eines Kommanditisten oder Treugebers scheidet dieser aus der Gesellschaft aus. Die Betei-<br />

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