26.02.2013 Aufrufe

Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 1 Schiedsgericht<br />

§<br />

Sollten aus dem Gesellschaftsvertrag oder in Zusammenhang mit diesem<br />

irgendwelche Streitigkeiten entstehen, die auf gütlichem Wege<br />

nicht mehr bereinigt werden können, so soll ein Schiedsgericht im Rahmen<br />

des rechtlich Möglichen endgültig entscheiden. Der ordentliche<br />

Rechtsweg ist ausgeschlossen.<br />

Berufung des Schiedsgerichts<br />

1. Das Schiedsgericht kann von jedem Vertragspartner angerufen werden,<br />

soweit vorstehend aufgeführte Streitigkeiten entstehen oder soweit<br />

der Gesellschaftsvertrag den Vertragspartnern das Recht oder die<br />

Pflicht zur Anrufung des Schiedsgerichtes einräumt bzw. auferlegt. In<br />

diesem Fall hat die anrufende Partei einen Schiedsrichter zu bestellen<br />

und dessen Namen und den Streitgegenstand der anderen Partei mitzuteilen.<br />

Diese muss dann innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen eigenen<br />

Schiedsrichter bestellen. Geschieht das nicht, so soll die Handelskammer<br />

Hamburg auf Antrag einen solchen Schiedsrichter benennen.<br />

Die Vorschrift gilt auch entsprechend, wenn mehr als zwei Parteien im<br />

Streit liegen.<br />

. Das Schiedsgericht ist für jeden Fall, der des Schiedsgerichtsverfahrens<br />

bedarf, neu zu berufen; die benannten Schiedsrichter können,<br />

müssen aber nicht identisch sein. Mehrere gleichzeitige Fälle sollen<br />

jedoch bei einem Schiedsgericht zusammengefasst werden.<br />

§ 3 Schiedsrichter<br />

Als Schiedsrichter kommen neben erfahrenen Schifffahrtskaufleuten<br />

nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte,<br />

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder solche Personen in Betracht,<br />

die in der Bundesrepublik Deutschland die Befähigung zum Richteramt<br />

haben.<br />

§ 4 Vorverfahren<br />

1. Die Schiedsrichter der Parteien sollen zunächst unter sich versuchen, zu<br />

einem übereinstimmenden Spruch zu kommen, nachdem den Parteien<br />

vorher in ausreichendem Maß rechtliches Gehör gewährt worden ist.<br />

. Gelingt dies nicht, so haben sich die Schiedsrichter unverzüglich auf<br />

einen Obmann zu einigen. Als Obmann kommt entweder einer der Vorsitzenden<br />

Richter der Kammer für Handelssachen des Landgerichts<br />

Hamburg oder ein Richter am Oberlandesgericht Hamburg in Betracht.<br />

Erfolgt eine Einigung nicht innerhalb von drei Wochen, so ist der Präsident<br />

des Oberlandesgerichtes Hamburg zu ersuchen, einen Obmann<br />

zu ernennen.<br />

§ 5 Verfahren<br />

1. Das Schiedsgericht bestimmt unter Vorsitz des Obmannes das Verfahren<br />

nach freiem Ermessen. Den Parteien, die sich durch Bevollmächtigte<br />

vertreten lassen können, ist jedoch in jedem Fall ausreichend rechtliches<br />

Gehör zu gewähren.<br />

Schiedsgerichtsvertrag<br />

gem. § 19 des Gesellschaftsvertrages der<br />

<strong>Orka</strong> <strong>Kalkavan</strong> <strong>Schiffseigentums</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong><br />

Hamburg<br />

vom 2. Februar 2006<br />

10. Vertragswerk<br />

. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ergeht mehrheitlich und schriftlich<br />

und ist den Parteien mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.<br />

§ 6 Kosten<br />

1. Das Schiedsgericht setzt die Höhe seiner Kosten nach seinem Ermessen<br />

fest. Es hat sich hierbei jedoch an die üblichen Grenzen zu halten.<br />

. Das Schiedsgericht kann die Aufnahme und die Fortsetzung seiner Tätigkeit<br />

von der Einzahlung von Kostenvorschüssen abhängig machen.<br />

Die Partei, die das Schiedsgericht anruft, ist jedoch in jedem Fall vorschusspflichtig.<br />

3. Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch auch über die Kosten<br />

zu entscheiden. Hierbei finden die Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung<br />

sinngemäße Anwendung. Eine Erstattung von Kosten, die<br />

durch die Hinzuziehung von Bevollmächtigten entstehen, erfolgt jedoch<br />

nicht.<br />

§ 7 Gerichtsstand<br />

Das Landgericht Hamburg ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Geschäftswertes<br />

(Streitwert) der zuständige Gerichtsstand.<br />

§ 8 Rechtsnachfolge<br />

Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten nicht nur für die Vertragsschließenden,<br />

sondern auch für deren Rechtsnachfolger.<br />

Hamburg, den . Februar 006<br />

gez. Metin <strong>Kalkavan</strong> gez. Erkan Mete<br />

Turkon Emissionshaus <strong>GmbH</strong> <strong>Kalkavan</strong> Shipmanagement<br />

<strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong><br />

gez. Hans-Dieter Fricke<br />

gez. Erkan Mete gez. Christian Bahr<br />

Dritte <strong>Kalkavan</strong> SHI – Treuhandgesellschaft für<br />

<strong>Schiffseigentums</strong> <strong>GmbH</strong> Schiffahrt, Handel und Industrie mit<br />

beschränkter Haftung<br />

1 3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!