Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG
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§ 1 Schiedsgericht<br />
§<br />
Sollten aus dem Gesellschaftsvertrag oder in Zusammenhang mit diesem<br />
irgendwelche Streitigkeiten entstehen, die auf gütlichem Wege<br />
nicht mehr bereinigt werden können, so soll ein Schiedsgericht im Rahmen<br />
des rechtlich Möglichen endgültig entscheiden. Der ordentliche<br />
Rechtsweg ist ausgeschlossen.<br />
Berufung des Schiedsgerichts<br />
1. Das Schiedsgericht kann von jedem Vertragspartner angerufen werden,<br />
soweit vorstehend aufgeführte Streitigkeiten entstehen oder soweit<br />
der Gesellschaftsvertrag den Vertragspartnern das Recht oder die<br />
Pflicht zur Anrufung des Schiedsgerichtes einräumt bzw. auferlegt. In<br />
diesem Fall hat die anrufende Partei einen Schiedsrichter zu bestellen<br />
und dessen Namen und den Streitgegenstand der anderen Partei mitzuteilen.<br />
Diese muss dann innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen eigenen<br />
Schiedsrichter bestellen. Geschieht das nicht, so soll die Handelskammer<br />
Hamburg auf Antrag einen solchen Schiedsrichter benennen.<br />
Die Vorschrift gilt auch entsprechend, wenn mehr als zwei Parteien im<br />
Streit liegen.<br />
. Das Schiedsgericht ist für jeden Fall, der des Schiedsgerichtsverfahrens<br />
bedarf, neu zu berufen; die benannten Schiedsrichter können,<br />
müssen aber nicht identisch sein. Mehrere gleichzeitige Fälle sollen<br />
jedoch bei einem Schiedsgericht zusammengefasst werden.<br />
§ 3 Schiedsrichter<br />
Als Schiedsrichter kommen neben erfahrenen Schifffahrtskaufleuten<br />
nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte,<br />
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder solche Personen in Betracht,<br />
die in der Bundesrepublik Deutschland die Befähigung zum Richteramt<br />
haben.<br />
§ 4 Vorverfahren<br />
1. Die Schiedsrichter der Parteien sollen zunächst unter sich versuchen, zu<br />
einem übereinstimmenden Spruch zu kommen, nachdem den Parteien<br />
vorher in ausreichendem Maß rechtliches Gehör gewährt worden ist.<br />
. Gelingt dies nicht, so haben sich die Schiedsrichter unverzüglich auf<br />
einen Obmann zu einigen. Als Obmann kommt entweder einer der Vorsitzenden<br />
Richter der Kammer für Handelssachen des Landgerichts<br />
Hamburg oder ein Richter am Oberlandesgericht Hamburg in Betracht.<br />
Erfolgt eine Einigung nicht innerhalb von drei Wochen, so ist der Präsident<br />
des Oberlandesgerichtes Hamburg zu ersuchen, einen Obmann<br />
zu ernennen.<br />
§ 5 Verfahren<br />
1. Das Schiedsgericht bestimmt unter Vorsitz des Obmannes das Verfahren<br />
nach freiem Ermessen. Den Parteien, die sich durch Bevollmächtigte<br />
vertreten lassen können, ist jedoch in jedem Fall ausreichend rechtliches<br />
Gehör zu gewähren.<br />
Schiedsgerichtsvertrag<br />
gem. § 19 des Gesellschaftsvertrages der<br />
<strong>Orka</strong> <strong>Kalkavan</strong> <strong>Schiffseigentums</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong><br />
Hamburg<br />
vom 2. Februar 2006<br />
10. Vertragswerk<br />
. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ergeht mehrheitlich und schriftlich<br />
und ist den Parteien mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.<br />
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.<br />
§ 6 Kosten<br />
1. Das Schiedsgericht setzt die Höhe seiner Kosten nach seinem Ermessen<br />
fest. Es hat sich hierbei jedoch an die üblichen Grenzen zu halten.<br />
. Das Schiedsgericht kann die Aufnahme und die Fortsetzung seiner Tätigkeit<br />
von der Einzahlung von Kostenvorschüssen abhängig machen.<br />
Die Partei, die das Schiedsgericht anruft, ist jedoch in jedem Fall vorschusspflichtig.<br />
3. Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch auch über die Kosten<br />
zu entscheiden. Hierbei finden die Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung<br />
sinngemäße Anwendung. Eine Erstattung von Kosten, die<br />
durch die Hinzuziehung von Bevollmächtigten entstehen, erfolgt jedoch<br />
nicht.<br />
§ 7 Gerichtsstand<br />
Das Landgericht Hamburg ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Geschäftswertes<br />
(Streitwert) der zuständige Gerichtsstand.<br />
§ 8 Rechtsnachfolge<br />
Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten nicht nur für die Vertragsschließenden,<br />
sondern auch für deren Rechtsnachfolger.<br />
Hamburg, den . Februar 006<br />
gez. Metin <strong>Kalkavan</strong> gez. Erkan Mete<br />
Turkon Emissionshaus <strong>GmbH</strong> <strong>Kalkavan</strong> Shipmanagement<br />
<strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong><br />
gez. Hans-Dieter Fricke<br />
gez. Erkan Mete gez. Christian Bahr<br />
Dritte <strong>Kalkavan</strong> SHI – Treuhandgesellschaft für<br />
<strong>Schiffseigentums</strong> <strong>GmbH</strong> Schiffahrt, Handel und Industrie mit<br />
beschränkter Haftung<br />
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