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Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

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fungiBilität<br />

Majorisierung<br />

versicherungen<br />

rückaBwicklungsrisiko<br />

2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage<br />

Eine Schiffsbeteiligung ist eine langfristige Investition. Unabhängig davon ist eine Übertragung oder<br />

eine Veräußerung einer Beteiligung nur mit Zustimmung der Komplementärin möglich. In diesem Zu-<br />

sammenhang ist zu beachten, dass für den Verkauf von Fondsanteilen kein geregelter Markt besteht,<br />

so dass eine Beteiligungsveräußerung nur schwer zu verwirklichen sein könnte. Es besteht somit das<br />

Risiko, dass bei einem Veräußerungswunsch kein eintrittsbereiter Erwerber für die Kommanditanteile<br />

gefunden wird oder eine Veräußerung nur zu einem geringeren Wert erfolgen kann. Gemäß § 14 Ab-<br />

satz 5 des Gesellschaftsvertrages besteht grundsätzlich ein Vorkaufsrecht der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin.<br />

Bei nicht plangerechter Platzierung und der Inanspruchnahme der Platzierungsgarantie könnte sich<br />

eine Majorisierung (Beherrschung) aufgrund einer Stimmenmehrheit des ausländischen Platzierungs-<br />

garanten bzw. eines von ihm vermittelten Dritten und der Verkäufer, die in einem Konzernverbund ste-<br />

hen, ergeben. Dies könnte zur Folge haben, dass die übrigen Anleger evtl. keine Mehrheit für eine<br />

Entscheidung erhalten, die in ihrem Interesse liegt. Es könnte auch geschehen, dass ein Großanleger<br />

mit seinem Stimmrecht Entscheidungen der Gesellschafterversammlung durch eine Sperrminorität<br />

blockiert.<br />

Weiterhin besteht das Risiko, dass einer oder mehrere Anleger auf der Gesellschafterversammlung<br />

nicht präsent sind und der Treuhänderin keine Weisung erteilt haben, wodurch die ausländischen<br />

Gesellschafter eine Präsenzmehrheit erlangen können. Die Treuhänderin kann das Stimmrecht nur<br />

insoweit nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der berechtigten Interessen der<br />

Treugeber sowie der sich aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz ergebenden Treuepflichten<br />

gegenüber der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern und Anlegern ausüben, als es um die<br />

Herstellung der Beschlussfähigkeit geht. Im Übrigen wird sich die Treuhänderin in der zur Abstimmung<br />

stehenden Beschlussvorlage in Bezug auf die dem Anleger zustehende Beteiligungsquote der Stimme<br />

enthalten. Dadurch kann es sein, dass trotz pflichtgemäßen Abstimmens der Treuhänderin nicht der<br />

Anlegerwunsch berücksichtigt wird und es zu einem Ergebnis der Abstimmung kommt, das nicht in<br />

dem gewollten Interesse der Anleger liegt.<br />

Der Gewinn und die Auszahlungen der Gesellschaft könnten nachhaltig durch nicht oder nur unzu-<br />

reichend versicherte Risiken beeinflusst werden. Die gleichen Auswirkungen können Ausschluss-<br />

klauseln oder Selbstbehalte in den Versicherungsverträgen haben, wonach der Schadensaufwand<br />

zu Lasten der Beteiligungsgesellschaft geht. Des Weiteren können Schadensfälle auftreten, die höher<br />

als die vereinbarte Deckungssumme sind und diese nicht dazu ausreicht, den Schaden vollständig zu<br />

ersetzen. Der Eintritt eines oder mehrerer Versicherungsfälle kann ferner eine Erhöhung der Versiche-<br />

rungsprämie zur Folge haben.<br />

Beim Ausfall der Platzierungsgarantie und sonstiger fehlender Kapitalbeschaffung könnte die Betei-<br />

ligungsgesellschaft gezwungen sein, den Fonds rückabzuwickeln. Dabei kann nicht gewährleistet<br />

werden, dass der Anleger seine Einlage zzgl. des Agios in voller Höhe zurückbekommt, da zu einem<br />

solchen Zeitpunkt schon verschiedene Gebühren für Konzeption, Strukturierung und Marketing, Ver-<br />

trieb der Beteiligung sowie die Bereederung der Schiffe gezahlt sein könnten. Darüber hinaus kann<br />

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