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Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

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6. Der Vertragsreeder ist berechtigt, auf Kosten der Schifffahrtsgesellschaft<br />

einen Makler seiner Wahl für die Befrachtung des Schiffes zu<br />

bestellen und über ihn Befrachtungsverträge abzuschließen. Die Vereinbarung<br />

von marktüblichen Konditionen ist Bedingung. Als marktübliche<br />

Kommission ist 1, 5% Kommission anzusetzen. Die Schifffahrtsgesellschaft<br />

kann die Offenlegung der Kommissionen verlangen.<br />

§ 4 Meistbegünstigung<br />

Sofern der Vertragsreeder weitere Schiffe bereedert, ist er verpflichtet,<br />

alle bereederten Schiffe unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen<br />

Gesamtschau gleich zu behandeln. Dabei gibt es unvermeidliche Unterschiede,<br />

die aus der Flagge, dem Register, dem Schiffstyp und dem<br />

Fahrtgebiet resultieren. Der Vertragsreeder gewährleistet, dass er unter<br />

Berücksichtigung solcher möglichen Unterschiede die Motorschiffe<br />

„Orkun <strong>Kalkavan</strong>“ und „Kasif <strong>Kalkavan</strong>“ nicht schlechter behandeln<br />

wird als andere von ihm bereederte Schiffe. Bei dem Abschluss von<br />

Charterverträgen hat dies insbesondere zu gelten. Der Vertragsreeder<br />

gewährt der Schifffahrtgesellschaft oder ihren schriftlichen Bevollmächtigten<br />

Einblick in die Charterdokumentation und Korrespondenz,<br />

wenn die begründete Sorge besteht, dass gleichartige Schiffe des Vertragsreeders<br />

bessere Abschlüsse oder kürzere Wartezeiten erzielen<br />

konnten.<br />

§ 5 Vergütung<br />

1. Der Vertragsreeder erhält für seine Tätigkeit und zur Abgeltung aller<br />

Aufwendungen eine Vergütung. Die Vergütung wird berechnet, beginnend<br />

mit dem Tag der Eigentumsübertragung des jeweiligen Schiffes<br />

auf die Schifffahrtsgesellschaft, für MS „Kasif <strong>Kalkavan</strong>“ ab dem<br />

4. Oktober 005 und für MS „Orkun <strong>Kalkavan</strong>“ ab dem 6. Oktober 005.<br />

Die Vergütung beträgt 3% der Chartereinnahmen, Bruttofrachten, Überliegegelder,<br />

Hilfs- und Bergelöhne und sonstigen Einnahmen aus dem<br />

Betrieb des jeweiligen Schiffes. Mit dem Beginn des Jahres 009 wird<br />

die Vergütung auf 4% erhöht. Alle seit der jeweiligen Ablieferung der<br />

Schiffe an den Vertragsreeder gezahlten Vergütungen werden mit dem<br />

Anspruch auf Vergütung unter diesem Vertrag verrechnet.<br />

. Die Vergütung für die Tätigkeit des Vertragsreeders als Befrachtungsmakler<br />

ist in der Vergütung eingeschlossen. Für Auf- und Stilllegezeiten<br />

der Schiffe erhält der Vertragsreeder die Hälfte der auf das jeweilige<br />

Schiff entfallenden Vergütung.<br />

3. Die vorstehende Vergütung umfasst auch die Kosten für die Buchhaltung.<br />

Ausgenommen sind lediglich die Kosten für die Jahresabschlussprüfung.<br />

Gesondert gegen Nachweis zu erstatten sind Kosten<br />

im Zusammenhang mit der Auflösung oder sonstigen Beendigung von<br />

Anstellungsverträgen für seemännisches Personal der Schiffe und Reisekosten<br />

für Inspektionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />

sowie außergewöhnliche Auslagen in Havariefällen.<br />

4. Rückvergütungen jeglicher Art, die wirtschaftlich die Schiffe der Schifffahrtsgesellschaft<br />

betreffen, sind vom Vertragsreeder der Schifffahrtsgesellschaft<br />

gutzuschreiben. Vergünstigungen, die der Vertragsreeder<br />

aus Flottenabsprachen oder für Flottenkontrakte erzielt, kommen der<br />

Schifffahrtsgesellschaft insoweit zugute, als sie die Schifffahrtsgesellschaft,<br />

die Schiffe bzw. eines der Schiffe der Schifffahrtsgesellschaft<br />

wirtschaftlich betreffen.<br />

5. Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer.<br />

§ 6 Dauer und Kündigung<br />

10. Vertragswerk<br />

1. Dieser Vertrag tritt mit Zeichnung rückwirkend ab dem 4. Oktober 005<br />

in Kraft und ist für die Dauer des Bestehens der Schifffahrtsgesellschaft<br />

fest geschlossen. Er endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit<br />

der Gesellschafterversammlung, auf der im Falle der Verkaufes oder<br />

des Totalverlustes beider Schiffe die Schlussbilanz der Schifffahrtsgesellschaft<br />

genehmigt wird, sowie mit dem Abschluss der Liquidation der<br />

Schifffahrtsgesellschaft. Eine Umregistrierung der Schiffe und eine damit<br />

verbundene Abwechselung der Eigentumsgesellschaft hat keinerlei<br />

Auswirkungen auf den Bestand und die Wirksamkeit dieses Vertrages.<br />

. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon<br />

unberührt. Als wichtiger Grund gilt jeder vorsätzliche Verstoß gegen<br />

eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages sowie die Eröffnung<br />

oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

einer Vertragspartei.<br />

3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />

§ 7 Schlussbestimmungen<br />

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen<br />

dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, auf die nur schriftlich<br />

verzichtet werden kann.<br />

. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene<br />

Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später<br />

verlieren oder sollte sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die<br />

Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der<br />

unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung<br />

der Lücke soll eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem<br />

am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder<br />

nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls sie den<br />

Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit<br />

einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung<br />

oder Zeit (Frist oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />

kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />

§ 8 Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Zustandekommen und Inhalt<br />

dieses Vertrages ist Hamburg.<br />

Hamburg, den . Februar 006<br />

gez. Hans-Dieter Fricke<br />

gez. Erkan Mete gez. Erkan Mete<br />

<strong>Orka</strong> <strong>Kalkavan</strong> <strong>Schiffseigentums</strong> <strong>Kalkavan</strong> Shipmanagement<br />

<strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong><br />

Anlage<br />

Gesellschaftsvertrag der Schiffahrtsgesellschaft<br />

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