Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG
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2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage<br />
Nach der Konzeption der Beteiligungsgesellschaft ist eine Option zur pauschalen Gewinnermittlung<br />
nach § 5a EStG (Tonnagesteuer) im Jahr 005 erfolgt. Die Emittentin ist für 10 Jahre an die Gewinner-<br />
mittlung nach § 5a EStG gebunden. Die Konzeption und die prognostizierten Ergebnisse sehen die<br />
Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG für die gesamte Laufzeit vor. Sofern<br />
die Regelungen zur Tonnagesteuer in der Zukunft geändert oder abgeschafft werden sollten oder die<br />
Inanspruchnahme der Tonnagesteuer aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nicht mehr sinn-<br />
voll sein und daher eine Rückkehr zur herkömmlichen Gewinnermittlung erfolgen sollte, würde dies<br />
voraussichtlich gegenüber der Prognoserechnung zu deutlich erhöhten steuerlichen Belastungen der<br />
Anleger führen.<br />
Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschafts- und<br />
Schenkungssteuerrechts, da die verschiedenen Vermögensarten nicht gemäß dem Gleichbehand-<br />
lungsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz bewertet werden. Eine endgültige Entscheidung<br />
des Bundesverfassungsgerichtes steht noch aus. Es besteht also das Risiko, dass die Begünstigung<br />
für Betriebsvermögen, ggf. rückwirkend, entfällt. Siehe dazu auch Punkt 7. Steuerliche Angaben, Seite<br />
100 bis 108.<br />
Nach einem Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 04. Juli 005 entfallen für treuhänderisch gehaltene<br />
Kommanditbeteiligungen die erbschafts- und schenkungssteuerrechtlichen Vergünstigungen nach<br />
§§ 13a, 19a ErbStG (Freibetrag, Tarifbegrenzung, Bewertungsabschlag). Weiter soll die treuhänderisch<br />
gehaltene Kommanditbeteiligung nicht mehr mit dem Buchwert des Betriebsvermögens, sondern mit<br />
dem gemeinen Wert bewertet werden. Dazu, wie der gemeine Wert bei Übertragung treuhänderisch<br />
gehaltener Kommanditbeteiligungen zu ermitteln ist, hat sich die Finanzverwaltung noch nicht ge-<br />
äußert. In aller Regel wird der gemeine Wert aber höher sein als der bisher maßgebliche Steuerwert.<br />
Aus erbschaftssteuerlichen Gründen sollten die Anleger mit ihrem Steuerberater besprechen, ob es<br />
nicht sinnvoll ist, sich nach Beitritt über die Treuhandgesellschaft direkt in das Handelsregister ein-<br />
tragen zu lassen.<br />
Die steuerlichen Ergebnisse und somit die steuerlichen Kapitalkonten können sich vermindern, so-<br />
fern die erwarteten Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft sich in anderer Höhe entwickeln, Än-<br />
derungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen eintreten oder sich im Einzellfall die von der Anbiete-<br />
rin vertretene Rechtsauffassung nicht durchsetzen lässt. Dieses hätte unter anderem Auswirkungen<br />
auf die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Werte der Beteiligung.<br />
Die in diesem Beteiligungsangebot ermittelten steuerlichen Ergebnisse stehen unter dem Vorbehalt<br />
der endgültigen steuerlichen Anerkennung im Rahmen der steuerlichen Außenprüfungen der Betei-<br />
ligungsgesellschaft. Weitere Einzelheiten zu steuerlichen Gesichtspunkten sind dem Punkt 7 Steuer-<br />
liche Angaben zu entnehmen.<br />
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