Emissionsprospekt Orka Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG
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10. Vertragswerk<br />
Präambel<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
über die Beteiligung an der<br />
<strong>Orka</strong> <strong>Kalkavan</strong> <strong>Schiffseigentums</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong><br />
nachstehend „Gesellschaft“ genannt<br />
zwischen der<br />
SHI – Treuhandgesellschaft für Schiffahrt, Handel und Industrie mit beschränkter Haftung<br />
nachstehend „Treuhänderin“ oder „SHI“ genannt<br />
und den der<br />
<strong>Orka</strong> <strong>Kalkavan</strong> <strong>Schiffseigentums</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong> beitretenden Gesellschaftern<br />
§ 1 Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
nachstehend „Anleger“ genannt<br />
wird mit Zustimmung der Kommanditgesellschaft <strong>Orka</strong> <strong>Kalkavan</strong> <strong>Schiffseigentums</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong><br />
nachfolgender Treuhand- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen.<br />
Die Gesellschaft hat im Oktober 005 die <strong>Co</strong>ntainermotorschiffe „Orkun<br />
<strong>Kalkavan</strong>“ und „Kasif <strong>Kalkavan</strong>“ erworben. Gegenstand der Gesellschaft<br />
ist der Erwerb und der Betrieb der Schiffe. Kapitalanleger<br />
können sich an der Gesellschaft als Treugeber über die Treuhänderin<br />
beteiligen. Das aus den Beteiligungen der Kapitalanleger bestehende<br />
Emissionskapital der Gesellschaft beträgt dabei EUR 9.879.000,00.<br />
Die Treuhänderin ist Kommanditistin der Gesellschaft mit einem Kommanditanteil<br />
von EUR 11.000,00. Die Treuhänderin ist gemäß § 3 Absatz<br />
3 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft vom . Februar 006<br />
(nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“ genannt) berechtigt, ihre Beteiligungen<br />
an der Gesellschaft als Treuhänderin für Kapitalanleger durch<br />
einseitige Erklärung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
der Gesellschaft um den vollen Betrag des Emissionskapitals zu<br />
erhöhen. Das Emissionskapital setzt sich zusammen aus dem durch die<br />
Verkäufer der Schiffe zu beschaffende Kommanditkapital in Höhe von<br />
EUR 4.849.000,00 sowie dem durch öffentliches Angebot von Investoren<br />
einzuwerbenden Kommanditkapital in Höhe von EUR 5.030.000,00. Das<br />
Kommanditkapital kann sich gemäß § 3 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages<br />
maximal um weitere EUR 100.000,00 erhöhen.<br />
Die Treuhänderin ist gemäß § 3 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
berechtigt, das von ihr übernommene Kommanditkapital vollständig<br />
oder teilweise für die Anleger nach Maßgabe dieses Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrages zu halten und für diese vollständig zu verwalten.<br />
Die Verkäufer der Schiffe sollen der Gesellschaft zunächst als Treugeber<br />
beitreten. Unmittelbar danach sollen sie direkt als Kommanditisten<br />
im Handelsregister eingetragen werden.<br />
1. Dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird zwischen der Gesellschaft<br />
und der Treuhänderin geschlossen. Er kommt zwischen einem<br />
Anleger und den genannten Parteien zustande durch Unterzeichnung<br />
der Beitrittserklärung durch den Anleger und deren Annahme durch<br />
die Treuhänderin. Die Beitrittserklärung ist jeweils fester Bestandteil<br />
dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages.<br />
. Mit der Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin tritt<br />
der unterzeichnende Anleger (nachfolgend auch „Treugeber“ genannt)<br />
mittelbar in die Gesellschaft ein, zunächst als stiller Gesellschafter<br />
gemäß § 3 Absatz 8 des Gesellschaftsvertrages. Mit der Abgabe der<br />
Erklärung über die Einlagenerhöhung durch die Treuhänderin und die<br />
Eintragung der Erhöhung im Handelsregister wird der Beitritt als Kommanditist<br />
wirksam.<br />
§<br />
Inhalt des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
1. Die Treuhänderin wird sich nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis<br />
aber im Auftrag und für Rechnung der Anleger nach Maßgabe<br />
dieses Vertrages und des Gesellschaftsvertrages an der Gesellschaft in<br />
Höhe des in der Beitrittserklärung angegebenen Betrages beteiligen.<br />
. Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Anleger<br />
sowie zwischen den Anlegern untereinander regelt sich nach den<br />
Vorschriften dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages sowie in<br />
entsprechender Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar<br />
auch insoweit, als ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten<br />
der Anleger und der Treuhänderin in dem Gesellschaftsvertrag nicht<br />
ausdrücklich erfolgt. Der Gesellschaftsvertrag ist den Anlegern bei<br />
Abschluss dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages ausgehändigt<br />
worden und ist fester Bestandteil dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages.<br />
3. Die Treuhänderin ist berechtigt, gleich lautende Treuhand- und Verwaltungsverträge<br />
mit anderen Anlegern bis zur Höhe des im Gesellschaftsvertrag<br />
genannten Kommanditkapitals der Anleger abzuschließen.<br />
§ 3 Wirkung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
1. Die Treuhänderin wird die Beteiligung des Treugebers zusammen mit<br />
den Beteiligungen anderer Treugeber nach außen als einheitliche Beteiligung<br />
halten. Nach § 3 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages kann der<br />
Treugeber die unmittelbare Beteiligung als Kommanditist verlangen. In<br />
diesem Falle wird die entsprechende Beteiligung von der Treuhänderin<br />
in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages<br />
verwaltet.<br />
. Das Treuhandverhältnis erstreckt sich nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />
auf die gesamte Beteiligung mit allen Rechten und<br />
Pflichten.<br />
3. Die sich aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen treffen<br />
ausschließlich den Anleger.<br />
4. Die Treugeber tragen in Höhe ihrer Beteiligung das anteilige wirtschaftliche<br />
Risiko der Beteiligung an der Gesellschaft wie im Handelsregister<br />
eingetragene Kommanditisten. Die Anleger nehmen an Gewinn und<br />
Verlust der Gesellschaft teil. Die Anleger haften grundsätzlich nur in<br />
Höhe ihrer Einlagen. Eine Nachschussverpflichtung ist grundsätzlich<br />
ausgeschlossen, soweit die entsprechenden Einlagen gezahlt und nicht<br />
wieder entnommen oder zurückgewährt worden sind.