Dokument 2093 - NÖ Wohnbauforschung
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Förderausmaß<br />
Förderungen<br />
für Energieeffizienz<br />
Förderungen für ökologische Baumaterialien, Erneuerbare<br />
Energieformen und Ressourcenschonung<br />
Kyoto-Ziel: Handlungsmöglichkeiten bei der Althaussanierung<br />
10.1 Vergleich der Förderinstrumente in den Bundesländern<br />
Oberösterreich<br />
Neubau Sanierung<br />
Kriterium Kriterium<br />
Förderungs- Gefördert wird jede "förderbare" natürliche Person, die sowohl österreichische<br />
voraussetzungen Staatsbürger oder "EU-Bürger" als auch Eigentümer der Liegenschaft sind.<br />
Auszahlung der<br />
Förderung<br />
Bei Eigenheimen als Teile einer Gesamtanlage beträgt der Sockelbetrag €<br />
40.000,00, bei den übrigen Eigenheimen € 37.000,00. Die förderbaren<br />
Baukosten betragen € 1.100,00/m² (excl. Ust.).<br />
Der Sockelbetrag erhöht sich für jedes Kind, das im<br />
gemeinsamen Haushalt des Förderungswerbers lebt,<br />
wenn der Förderungswerber bzw. die Kindesmutter für<br />
€ 7.500,00<br />
das Kind Familienbeihilfe bezieht und die Kindesmutter<br />
auch Miteigentümerin der Liegenschaft oder mit dem<br />
Förderungswerber verheiratet ist.<br />
Der Sockelbetrag wird um einen bestimmten Betrag erhöht, wenn<br />
nachgewiesen wird, dass die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) des<br />
Eigenheimes nach dem festgelegten Berechnungsverfahren des OÖ.<br />
Energiesparverbandes die angeführten Grenzwerte nicht überschreitet.<br />
NEZ [kWh/m² Nutzfläche] Förderungsbetrag<br />
< 65 € 4.000,00<br />
< 50 € 9.000,00<br />
< 15 € 18.000,00<br />
Bei Wohnhäusern bis zu 3 Wohnungen können der Einbau alternativer<br />
Energiegewinnungsanlagen zum Betrieb einer Beheizungs- oder<br />
Warmwasseraufbereitungsanlage oder der Anschluss an Fern- bzw.<br />
Nahwärme mit einmaligen, nicht rückzahlbaren Bauzuschüssen gefördert<br />
werden. Eine Förderung für den Austausch einer Anlage ist erst nach Ablauf<br />
von 10 Jahren ab Zusicherung einer Erstförderung möglich.<br />
Maßnahme Förderungsbetrag<br />
Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme € 880,00<br />
Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme mit Biomasse € 1.200,00<br />
Beheizungsanlage mit einer Erdwärme- oder Wasser-<br />
€ 2.200,00<br />
Wasser-Wärmepumpe<br />
Beheizungsanlage mit einer Luftwärmepumpe € 1.500,00<br />
Warmwasseraufbereitungsanlage bzw.<br />
€ 370,00<br />
Übergangsheizung mit einer Wärmepumpe<br />
Warmwasseraufbereitungsanlage bzw.<br />
Übergangsheizung mit einer Solar-Wärmepumpe oder<br />
Solaranlage als Sockelbetrag und zusätzlich € 75,00/m²<br />
Standard-Kollektorfläche bzw. € 110,00/m² Vakuum-<br />
Kollektorfläche. Die Kollektorfläche muss in beiden<br />
Fällen mind. 4 m² betragen<br />
Die Erweiterung oder der Austausch einer bestehenden<br />
älteren Solaranlage (mind. 10 Jahre ab Zusicherung der<br />
Erstförderung) durch neue Kollektoren<br />
€ 1.100,00 als<br />
Sockelbetrag und<br />
zusätzlich € 75,00/m²<br />
Standard-<br />
Kollektorfläche bzw. €<br />
110,00/m² Vakuum-<br />
Kollektorfläche. Die<br />
Kollektorfläche muss<br />
in beiden Fällen<br />
mind. 4 m² betragen.<br />
Maximale Förderung:<br />
€ 2.930,00<br />
€ 75,00/m² Standard-<br />
Kollektorfläche bzw. €<br />
110,00/m² Vakuum-<br />
Kollektorfläche.<br />
Maximale Förderung:<br />
€ 2.930,00<br />
Die Auszahlung erfolgt nach Rohbaufertigstellung und ist etwa 8 Monate nach<br />
Einreichung vorgesehen.<br />
Förderungsvoraussetzungen<br />
geförderte<br />
Maßnahmen<br />
Art und Höhe der Förderung<br />
Oberösterreich<br />
Die Baubewilligung für das zu sanierende Objekt muss zum Zeitpunkt der<br />
Einreichung des Ansuchens mindestens 20 Jahre und bei Wohnheimen 15<br />
Jahre zurückliegen. Ausgenommen davon sind Maßnahmen, die den<br />
Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen dienen oder der<br />
Anschluss an Fernwärme.<br />
Die Wohnung muss zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses<br />
regelmäßig verwendet werden (kein Zweitwohnsitz)<br />
Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wen bei Neubezug einer<br />
sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder<br />
die Wohnung verkauft wird.<br />
Förderbar sind nur solche Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte<br />
Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in<br />
Höhe von mindestens € 150,00 nachgewiesen worden sind<br />
Einbau von Zentralheizungen (Heizungsoptimierung ist nicht förderbar)<br />
Anschluss an Fernwärme bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen<br />
Umgestaltung oder Herstellung von Wasserleitungen, Stromleitungen,<br />
Gasleitungen<br />
Maßnahmen zur Erhöhung von Schall und Wärmeschutz (zB Isolierung der<br />
Außenwände, Obergeschossdecken, Austausch der Fenster)<br />
Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeitsschutzes<br />
Änderung der Grundrissgestaltung in Verbindung mit anderen Maßnahmen<br />
Behindertengerechte Maßnahmen<br />
Erhaltungsmaßnahmen an Wohngebäuden<br />
Nicht gefördert werden alle Maßnahmen im Außenbereich<br />
Für ein Darlehen eines Geldinstituts mit einer Laufzeit von 15 Jahren wird ein<br />
Annuitätenzuschuss (Zinsen und Tilgung) gewährt.<br />
Der Annuitätenzuschuss beträgt generell 25 % auf Zinsen und Tilgung des<br />
Darlehens<br />
Ein Annuitätenzusschuus von 35 % wird bewilligt, wenn auf Grund der<br />
durchgeführten Sanierungsmaßnahmen die Energiekennzahl nach OIB nicht<br />
mehr als 65 kWh/m².a beträgt.<br />
Die Höhe des Darlehens, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt<br />
werden, beträgt höchstens € 37.000,00 pro Wohnhaus.<br />
Die Höhe des Darlehens, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt<br />
werden, beträgt höchstens € 37.000,00 pro Wohnhaus.<br />
Die Höhe des Darlehens, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt<br />
werden, beträgt höchstens € 37.000,00 pro Wohnhaus.<br />
Werden mit der Sanierung auch Erweiterungsmaßnahmen (Zu- und Einbau<br />
von Wohnräumen und Wohnungen) durchgeführt, so kann die Höhe des<br />
Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, bis € 450,00/m²<br />
neu geschaffener Wohnnutzfläche betragen. Die Obergrenze von € 37.000,00<br />
bleibt jedoch aufrecht.<br />
Sanitäranlagen sind nicht förderbar<br />
Anhang 10.1 Seite 7