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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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§ 2 Gebührenpflichtige<br />

107<br />

Gebührenpflichtig ist je<strong>der</strong> Eigentümer eines im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> liegenden Grund-<br />

stücks, das dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 6 <strong>der</strong> Satzung über die Abfallentsor-<br />

gung in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>vom</strong> 23. Dezember 1999 unterliegt.<br />

§ 3 Beginn <strong>der</strong> Gebührenpflicht<br />

Die Gebührenpflicht beginnt bei Aufstellung des Abfallgefäßes bis zum 15. des Monats am<br />

01. des laufenden Monats und bei Aufstellung des Abfallgefäßes ab dem 16. des Monats am<br />

01. des folgenden Monats.<br />

§ 4 Ende <strong>der</strong> Gebührenpflicht<br />

Die Gebührenpflicht endet bei <strong>der</strong> Abholung des Abfallgefäßes bis zum 15. des Monats am<br />

01. des laufenden Monats und bei Abholung des Abfallgefäßes ab dem 16. des Monats am<br />

01. des folgenden Monats.<br />

§ 5 Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühr<br />

Die Gebühren sind zu je einem Viertel am<br />

15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.<br />

eines jeden Jahres fällig. Nachfor<strong>der</strong>ungen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des<br />

Heranziehungsbescheides fällig.<br />

§ 6 Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.<br />

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