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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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e) Entgeltliche Kin<strong>der</strong>betreuungskosten, die außerhalb <strong>der</strong> regelmäßigen Arbeitszeit auf-<br />

grund <strong>der</strong> mandatsbedingten Abwesenheit <strong>vom</strong> Haushalt notwendig werden, werden<br />

auf Antrag in Höhe <strong>der</strong> nachgewiesenen Kosten erstattet. Kin<strong>der</strong>betreuungskosten<br />

werden nicht erstattet bei Kin<strong>der</strong>n, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei<br />

denn, beson<strong>der</strong>e Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.<br />

f) In keinem Fall darf <strong>der</strong> Verdienstausfall den Betrag von 20 € je Stunde überschreiten.<br />

Stellvertretende Bürgermeisterinnen o<strong>der</strong> stellvertreten<strong>der</strong> Bürgermeister nach § 67<br />

Abs. 1 GO und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitglie<strong>der</strong>n<br />

auch eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden, mit<br />

mindestens 20 Mitglie<strong>der</strong>n auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30<br />

Mitglie<strong>der</strong>n auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigun-<br />

gen, die den Ratsmitglie<strong>der</strong>n nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> EntschVO.<br />

§ 9 Bürgermeisterin o<strong>der</strong> Bürgermeister und Stellvertretung<br />

Der Rat wählt zu Beginn <strong>der</strong> ersten Sitzung nach <strong>der</strong> Neuwahl für die Dauer seiner Wahlzeit aus<br />

seiner Mitte ohne Aussprache Stellvertretungen <strong>der</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong> des Bürgermeisters.<br />

§ 10 Bildung von Ausschüssen<br />

(1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en<br />

gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden.<br />

(2) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden <strong>vom</strong> Hauptausschuss wahrgenommen. Dieser<br />

führt die Bezeichnung ,"Haupt- und Finanzausschuss".<br />

(3) Der Rat kann für die Arbeit <strong>der</strong> Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.<br />

(4) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Ent-<br />

scheidungen <strong>der</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong> dem Bürgermeister zu übertragen. Der Rat kann sich<br />

für einen bestimmten Kreis von Geschäften o<strong>der</strong> für einen Einzelfall die Entscheidung vor-<br />

behalten.<br />

(5) Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Ausschüsse können von <strong>der</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong> dem Bürgermeister<br />

je<strong>der</strong>zeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres<br />

Ausschusses gehören, sie haben insoweit zum Zwecke <strong>der</strong> Unterrichtung ihres Ausschusses<br />

auch das Recht auf Akteneinsicht.<br />

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