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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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gen o<strong>der</strong> auch nur herabzusetzen. Bei <strong>der</strong> Beurteilung solcher Fälle ist ein äußerst<br />

strenger Maßstab anzulegen. In Zweifelsfällen hat die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Bürgermeister das Einvernehmen <strong>der</strong> Betroffenen zur Zulassung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Diskussion einzuholen.<br />

Diese Einschränkungen dürfen nicht dazu führen, dass die nach demokratischen<br />

und rechtsstaatlichen Grundsätzen notwendige öffentliche Diskussion über Gebühr<br />

behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> unterbunden wird.<br />

Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall we<strong>der</strong> Gründe des öffentlichen Wohls noch be-<br />

rechtigte Ansprüche o<strong>der</strong> Interessen Einzelner den Ausschluss <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

gebieten.<br />

(4) Darüber hinaus kann auf Antrag <strong>der</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong> dem Bürgermeister o<strong>der</strong> eines<br />

Ratsmitgliedes für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. An-<br />

träge und Vorschläge auf Ausschluss <strong>der</strong> Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sit-<br />

zung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffent-<br />

lichkeit unverzüglich in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung<br />

weiter verhandelt wird (§ 48 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 GO).<br />

(5) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen<br />

Einzelner o<strong>der</strong> Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erfor<strong>der</strong>lichenfalls ist die Öf-<br />

fentlichkeit auszuschließen.<br />

§ 7 Vorsitz<br />

(1) Die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister führt den Vorsitz im Rat. Im Falle <strong>der</strong> Verhin-<br />

<strong>der</strong>ung übernimmt eine Stellvertretung den Vorsitz. Die Reihenfolge <strong>der</strong> Stellvertretung be-<br />

stimmt sich aufgrund des Wahlergebnisses nach § 67 Abs. 2 GO.<br />

(2) Die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu<br />

leiten. Sie o<strong>der</strong> er handhabt die Ordnung in <strong>der</strong> Sitzung und übt das Hausrecht (§ 51 GO)<br />

aus.<br />

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