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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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(a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen <strong>der</strong> gemeinsa-<br />

men Grenze <strong>der</strong> Grundstücke mit <strong>der</strong> Erschließungsanlage und einer im Abstand von<br />

35 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbin-<br />

dung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Grund-<br />

stückstiefe unberücksichtigt.<br />

(b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen <strong>der</strong> Grundstücksgrenze, die <strong>der</strong> Er-<br />

schließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden<br />

Linie.<br />

Überschreitet die zulässige o<strong>der</strong> tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe<br />

a) o<strong>der</strong> Buchstabe b), so fällt die Linie zusammen mit <strong>der</strong> hinteren Grenze <strong>der</strong> zulässigen<br />

o<strong>der</strong> tatsächlichen Nutzung.<br />

(4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes <strong>der</strong> Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 und<br />

3) vervielfacht mit<br />

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,<br />

b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,<br />

c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,<br />

d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen,<br />

e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen,<br />

f) 0,5 bei Grundstücken, die in einer baulichen o<strong>der</strong> gewerblichen Nutzung vergleichba-<br />

ren Weise genutzt werden können, (z.B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanla-<br />

gen, Campingplätze, Freibä<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Dauerkleingärten).<br />

g) 0,5 bei Grundstücken, die we<strong>der</strong> baulich noch gewerblich genutzt werden können.<br />

(5) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die<br />

Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse wie folgt:<br />

a) Ist die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse festgesetzt, aus <strong>der</strong> höchstzulässigen Zahl <strong>der</strong> Vollge-<br />

schosse<br />

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse die Baumas-<br />

senzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- o<strong>der</strong> abgerundet<br />

werden.<br />

c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse die<br />

höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,75, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf-<br />

o<strong>der</strong> abgerundet werden.<br />

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse vorhanden o<strong>der</strong> zu-<br />

gelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Bau-<br />

massenzahl o<strong>der</strong> die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.<br />

(6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes o<strong>der</strong> für Grund-<br />

stücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse, die Baumassenzahl o<strong>der</strong> die<br />

Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse:<br />

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