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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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§ 27 Einstellung <strong>der</strong> Versorgung<br />

270<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn <strong>der</strong> Grund-<br />

stückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwi<strong>der</strong>handelt und die Einstellung er-<br />

for<strong>der</strong>lich ist, um<br />

a. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen o<strong>der</strong> Anlagen abzuwehren,<br />

b. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung o<strong>der</strong> vor Anbringung <strong>der</strong><br />

Messeinrichtungen zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

c. zu gewährleisten, dass Störungen an<strong>der</strong>er Grundstückseigentümer, störende Rückwir-<br />

kungen auf Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> o<strong>der</strong> Dritter o<strong>der</strong> Rückwirkungen auf die Güte<br />

des Trinkwassers ausgeschlossen sind.<br />

(2) Bei an<strong>der</strong>en Zuwi<strong>der</strong>handlungen, insbeson<strong>der</strong>e bei Nichtzahlung einer fälligen Abgaben-<br />

schuld, ist die <strong>Gemeinde</strong> berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustel-<br />

len. Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen <strong>der</strong> Einstellung<br />

außer Verhältnis zur Schwere <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlungen stehen und hinreichende Aussicht be-<br />

steht, dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> hat die Versorgung unverzüglich wie<strong>der</strong> aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre<br />

Einstellung entfallen sind und <strong>der</strong> Grundstückseigentümer die Kosten <strong>der</strong> Einstellung und Wie<strong>der</strong>-<br />

aufnahme <strong>der</strong> Versorgung ersetzt hat.<br />

§ 28 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel<br />

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig einem Gebot o<strong>der</strong> Verbot dieser Satzung<br />

(§§ 4, 6, 7 Abs. 4, 13 Abs. 5, 15, Abs. 2 und 4, <strong>18</strong> Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 und 2) o<strong>der</strong> einer auf-<br />

grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwi<strong>der</strong>handelt. Die Ordnungswidrig-<br />

keit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.<br />

§ 29 Aushändigung <strong>der</strong> Satzung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> händigt jedem Grundstückseigentümer auf Verlangen ein Exemplar dieser Satzung<br />

und <strong>der</strong> dazu erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung unentgeltlich aus.<br />

§ 30 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.<br />

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