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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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Sitzung verliest und ihn erfor<strong>der</strong>lichenfalls außerdem im unmittelbaren Anschluss an die<br />

Sitzung <strong>der</strong> örtlichen Presse zugänglich macht.<br />

(2) Die Unterrichtung gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in nichtöffentlicher<br />

Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass <strong>der</strong> Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas an<strong>der</strong>es<br />

beschlossen hat.<br />

II. Geschäftsführung <strong>der</strong> Ausschüsse<br />

§ 26 Grundregel<br />

Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat geltenden Vorschrif-<br />

ten entsprechende Anwendung, soweit nicht § 27 dieser Geschäftsordnung abweichende Rege-<br />

lungen enthält.<br />

§ 27 Abweichung für das Verfahren <strong>der</strong> Ausschüsse<br />

(1) Die Ausschussvorsitzende bzw. <strong>der</strong> Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Be-<br />

nehmen mit <strong>der</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong> dem Bürgermeister fest (§ 58 Abs. 2 Satz 2 GO)<br />

(2) Über Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong> Ausschusssitzungen unterrichtet die Bürger-<br />

meisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne<br />

dass es einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 dieser Geschäftsordnung bedarf.<br />

(3) Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 8 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsordnung<br />

hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl <strong>der</strong> anwesenden Ratsmitglie<strong>der</strong> die Zahl <strong>der</strong> an-<br />

wesenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürger (stimmberechtigte Ausschussmitglie<strong>der</strong><br />

nach § 58 Abs. 3 GO) übersteigt; Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig, so-<br />

lange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.<br />

(4) Die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und auf<br />

Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an<br />

dessen Sitzungen teilzunehmen. Die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister ist berechtigt<br />

und auf Verlangen mindestens eines Fünftels <strong>der</strong> Ausschussmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> einer Fraktion<br />

verpflichtet, zu einem Punkt <strong>der</strong> Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.<br />

(5) Die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Sie<br />

bzw. er hat das Recht, mit beraten<strong>der</strong> Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihr bzw.<br />

ihm ist auf Verlangen je<strong>der</strong>zeit das Wort zu erteilen.<br />

(6) Ratsmitglie<strong>der</strong> können an den nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse teilnehmen,<br />

denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkun-<br />

dige Einwohnerinnen und Einwohner, die zu stellvertretenden Ausschussmitglie<strong>der</strong>n ge-<br />

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