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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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§ <strong>18</strong> Unterbrechung <strong>der</strong> Abfallentsorgung<br />

95<br />

(1) Unterbleibt die <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Ein-<br />

schränkungen, Unterbrechungen o<strong>der</strong> Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks,<br />

betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verlegung des Zeit-<br />

punkts <strong>der</strong> Abfuhr, werden die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.<br />

(2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung <strong>der</strong> Gebühr o<strong>der</strong> auf<br />

Schadenersatz<br />

(3) Wird ein Grundstück vorübergehend nicht bewohnt (z. B. bei Mieterwechsel, längerem Aus-<br />

landsaufenthalt) und ist eine Ermäßigung <strong>der</strong> Gebühr beantragt worden, so kann diese nur<br />

in den Fällen gewährt werden, in denen durch Abholung <strong>der</strong> Gefäße die Nichtbenutzung<br />

gewährleistet wird. Dieser vorübergehenden Abmeldung muss ein Zeitraum von mindestens<br />

drei Monaten zugrunde liegen.<br />

§ 19 Benutzung <strong>der</strong> kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall <strong>der</strong> Abfälle<br />

(1) Die Benutzung <strong>der</strong> kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn den an-<br />

schluss- und benutzungspflichtigen Personen, die Abfall erzeugen o<strong>der</strong> besitzen, die nach<br />

dieser Satzung festgelegten Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt werden und das an die<br />

kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen<br />

zur Entleerung <strong>der</strong> bereitgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird.<br />

(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n als angefallen, wenn die Voraussetzungen<br />

des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.<br />

(3) Die <strong>Gemeinde</strong> ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu<br />

lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.<br />

(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu<br />

durchsuchen o<strong>der</strong> wegzunehmen.<br />

§ 20 Abfallentsorgungsgebühren<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> und die<br />

sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die <strong>Gemeinde</strong> werden Abfallentsor-<br />

gungsgebühren nach <strong>der</strong> zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale<br />

Abfallentsorgungseinrichtung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> erhoben.<br />

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