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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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§ 3 Werbung, Wildes Plakatieren<br />

159<br />

(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbeson<strong>der</strong>e an Bäumen, Haltestel-<br />

len und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Ver-<br />

kehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontai-<br />

nern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen<br />

- sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Ein-<br />

friedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter,<br />

Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges<br />

Werbematerial anzubringen, zu verteilen o<strong>der</strong> zugelassene Werbeflächen durch Überkleben,<br />

Übermalen o<strong>der</strong> in sonstiger Art und Weise zu überdecken.<br />

(2) Ebenso ist es untersagt, die in Absatz 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu<br />

bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen o<strong>der</strong> in sonstiger Weise zu verun-<br />

stalten.<br />

(3) Das Verbot gilt nicht für von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> genehmigte Nutzungen o<strong>der</strong> konzessio-<br />

§ 4 Tiere<br />

nierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Wer-<br />

beanlagen dürfen jedoch in <strong>der</strong> äußeren Gestaltung nicht <strong>der</strong>art vernachlässigt werden,<br />

dass sie verunstaltet wirken.<br />

(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind<br />

Hunde an <strong>der</strong> Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegeset-<br />

zes.<br />

(2) Wer auf Verkehrsflächen o<strong>der</strong> in Anlagen Tiere, insbeson<strong>der</strong>e Pferde und Hunde, mit sich<br />

führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu<br />

beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehin<strong>der</strong>te, die Blinden-<br />

hunde mit sich führen.<br />

(3) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht zielgerichtet o<strong>der</strong> gezielt gefüttert werden.<br />

§ 5 Verunreinigungsverbot<br />

(1) Jede Verunreinigung <strong>der</strong> Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbe-<br />

son<strong>der</strong>e<br />

1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konser-<br />

vendosen o<strong>der</strong> sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen,<br />

gleitfähigen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitig gefährlichen Gegenständen;<br />

2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser<br />

auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die Kanalisation un-<br />

ter Beachtung <strong>der</strong> einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;<br />

3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit<br />

klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche<br />

o<strong>der</strong> sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öf-<br />

fentliche Kanalnetz o<strong>der</strong> in das Grundwasser gelangen können, sind verboten;<br />

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