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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbeson<strong>der</strong>e das Undichtwerden von Lei-<br />

tungen sowie sonstigen Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unver-<br />

züglich mitzuteilen.<br />

§ 14 Messeinrichtungen an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann verlangen, dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nach<br />

seiner Wahl an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschaft o<strong>der</strong> Wasser-<br />

zählerschrank anbringt, wenn<br />

1. das Grundstück unbebaut ist o<strong>der</strong><br />

2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig<br />

lang sind o<strong>der</strong> nur unter beson<strong>der</strong>en Erschwernissen verlegt werden können, o<strong>der</strong><br />

3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand<br />

und je<strong>der</strong>zeit zugänglich zu halten.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung <strong>der</strong> Einrichtungen auf seine Kosten verlan-<br />

gen, wenn sie an <strong>der</strong> bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung<br />

ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.<br />

§ 15 Anlage des Grundstückseigentümers<br />

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Än<strong>der</strong>ung und Unterhaltung <strong>der</strong> Anlage<br />

hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme <strong>der</strong> Messeinrichtungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>, ist <strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage o<strong>der</strong> Anlagenteile einem Dritten<br />

vermietet o<strong>der</strong> sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.<br />

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung <strong>der</strong> Vorschriften dieser Satzung und an<strong>der</strong>er gesetzli-<br />

cher o<strong>der</strong> behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik er-<br />

richtet, erweitert, geän<strong>der</strong>t und unterhalten werden. Die Errichtung <strong>der</strong> Anlage und wesentli-<br />

che Verän<strong>der</strong>ungen dürfen nur durch die <strong>Gemeinde</strong> o<strong>der</strong> ein in ein Installateurverzeichnis ei-<br />

nes Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Die<br />

<strong>Gemeinde</strong> ist berechtigt, die Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten zu überwachen.<br />

(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden.<br />

Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter<br />

Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten.<br />

Die dafür erfor<strong>der</strong>liche Ausstattung <strong>der</strong> Anlage ist nach den Angaben <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zu ver-<br />

anlassen.<br />

Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Re-<br />

geln <strong>der</strong> Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW,<br />

DVGW- o<strong>der</strong> GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Teile des Hausanschlusses, die im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen und zu <strong>der</strong>en<br />

Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile <strong>der</strong> Anlage des Grundstückseigentümers.<br />

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