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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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b) Bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine<br />

Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden o<strong>der</strong> zulässig<br />

ist;<br />

c) Bei Grundstücken außerhalb <strong>der</strong> unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Ge-<br />

biete, die gewerblich, industriell o<strong>der</strong> in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-,<br />

Verwaltungs-, Post, Bahn-, Krankenhaus- o<strong>der</strong> Schulgebäuden) genutzt werden,<br />

wenn diese Nutzung nach Maßgabe <strong>der</strong> Geschossflächen überwiegt. Liegt eine <strong>der</strong>ar-<br />

tige Nutzung ohne Bebauung o<strong>der</strong> zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so<br />

genutzte Fläche als Geschossfläche.<br />

(8) Abs. 7 gilt nicht für durch selbständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.<br />

§ 5 a Mehrfach erschlossene Grundstücke<br />

(1) Für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von mehr als einer vollständig<br />

in <strong>der</strong> Baulast <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> stehenden Erschließungsanlage i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 er-<br />

schlossenen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 2 o<strong>der</strong> Abs. 3 bei <strong>der</strong> Vertei-<br />

lung des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln an-<br />

zusetzen.<br />

(2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 ist nicht zu gewähren,<br />

a) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage entsteht o<strong>der</strong> entstanden<br />

ist,<br />

b) soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich <strong>der</strong> Beitrag für die an<strong>der</strong>en Grund-<br />

stücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht,<br />

c) für die Flächen <strong>der</strong> Grundstücke, die die durchschnittliche Grundstücksfläche <strong>der</strong> nicht<br />

mehrfach erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet übersteigen,<br />

d) für die Flächen <strong>der</strong> Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen, für die nach Maßga-<br />

§ 6 Kostenspaltung<br />

be des § 5 Abs. 3 Erschließungsbeiträge nicht mehrfach erhoben werden.<br />

Der Erschließungsbeitrag kann für<br />

1. Grun<strong>der</strong>werb,<br />

2. Freilegung,<br />

3. Fahrbahnen,<br />

4. Radwege,<br />

5. Gehwege,<br />

6. unselbständige Parkflächen,<br />

7. unselbständige Grünanlagen,<br />

8. Mischflächen,<br />

9. Entwässerungseinrichtungen,<br />

10. Beleuchtungseinrichtungen geson<strong>der</strong>t und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.<br />

Mischflächen i.S. v. Ziffer 8 sind solche Flächen, die innerhalb <strong>der</strong> Straßenbegrenzungslinien<br />

Funktionen <strong>der</strong> in den Ziffern 3-7 genannten Teileinrichtungen miteinan<strong>der</strong> kombinieren<br />

und bei <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erschließungsanlage ganz o<strong>der</strong> teilweise auf eine Funktions-<br />

trennung verzichten.<br />

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