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Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nottuln vom 18

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§ 2 Schutz <strong>der</strong> Verkehrsflächen und Anlagen<br />

(1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweck-<br />

bestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf<br />

Hinweistafeln sind zu beachten.<br />

(2) Es ist insbeson<strong>der</strong>e untersagt<br />

1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Bo-<br />

den zu entfernen, zu beschädigen o<strong>der</strong> Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, um-<br />

zuknicken o<strong>der</strong> sonst wie zu verän<strong>der</strong>n;<br />

2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spiel-<br />

geräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschil<strong>der</strong> und an<strong>der</strong>e Einrichtungen zu<br />

entfernen, zu versetzen, zu beschädigen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>s als bestimmungsgemäß zu nut-<br />

zen;<br />

3. in den Anlagen zu übernachten;<br />

4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbeson<strong>der</strong>e auf Grünflächen, Gegenstände<br />

abzustellen o<strong>der</strong> Materialien zu lagern;<br />

5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für<br />

das Befahren mit Kin<strong>der</strong>fahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle,<br />

sofern Personen nicht behin<strong>der</strong>t werden;<br />

6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen<br />

unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n sowie Sperrvorrichtungen zu<br />

überwinden;<br />

7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen o<strong>der</strong> Straßenkanäle zu verdecken o<strong>der</strong><br />

ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen;<br />

8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung bedür-<br />

fen, vor öffentlichen Gebäuden, insbeson<strong>der</strong>e Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Ein-<br />

zugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und<br />

Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Sat-<br />

zungen bleiben hiervon unberührt.<br />

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